1. April 1976 stellte der Antragsgegner nach § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß für die am 31. Dezember 1974 beim Amtsgericht Recklinghausen/Landgericht Bochum zugelassenen Rechtsanwälte zur Vermeidung von Härten die Zweitzulassung beim Landgericht Dortmund insoweit geboten sei, als sie ihre Kanzleien am Stichtag in Waltrop oder Datteln und seitdem ^, dort beibehalten hatten. Wirtschaftlich benachteiligt würde er auch dadurch, daß fast alle Anwälte in der an Oer-Erkenschwick angrenzenden Gemeinde Marl eine Zweitzulassung beim Landgericht Bochum erhalten hätten und in den Bestand seiner Klienten eingriffen. Hinzu komme noch besonders, daß die Rechtsanwältin und Notarin von Kuczkowski, die ihre Praxis bisher in Waltrop ausgeübt habe und sowohl beim Landgericht Bochum als auch beim Landgericht Dortmund zugelassen sei, ihre Kanzlei inzwischen nach Oer-Erkenschwick verlegt habe. 1. Nach § 227 a Abs. 1 BRAO kann der Antragsteller nicht zugleich beim Landgericht Dortmund zugelassen werden. Grundvoraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, daß der Rechtsanwalt, der die Zulassung bei einem weiteren Landgericht wünscht, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebietsänderung bei dem von der Gebietsänderung betroffenen Amtsgericht zugelassen war (vgl. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß sich die Rechtsanwälte in aller Regel auf ihre lokale Zulassung eingestellt und Klienten zu einem nicht unerheblichen Teil im Bezirk des Amts- und Landgerichts gefunden haben, bei denen sie zugelassen sind (BGHZ 65, 241, 242/243). Ein Rechtsanwalt, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebietsänderung nicht bei dem von ihm betroffenen Amtsgericht zugelassen war, kann sich auf den ursprünglichen Gerichtsbezirk nicht in der dargelegten Weise eingestellt haben. Auch die Voraussetzungen für eine Zweitzulassung beim Landgericht Dortmund nach § 227 a Abs.6 BRAO sind nicht gegeben. Es ist schon zweifelhaft, ob der Antragsteller die Kanzlei des durch Tod ausgeschiedenen Rechtsanwalts M0P| im Sinne dieser Bestimmung übernommen hat. Sinn und Zweck der Regelung des Absatz 6 ist es aber, älteren Rechtsanwälten - und nach ihrem Tode ihren Familienangehörigen - eine gewisse finanzielle Sicherung zu verschaffen, indem die Übernahme der Praxis dadurch begünstigt wird, daß dem Übernehmer im Hinblick auf § 227 a Abs. 1 BRAO der gleiche Besitzstand garantiert wird, den der Rechtsanwalt innehatte, dessen Praxis übernommen wird (vgl. Dieses Ziel kann hier nicht erreicht werden, nachdem sich der Antragsteller bereits nach verhältnismäßig kurzer Zeit von dem Übernahmevertrag distanziert hat und seitdem nicht mehr zu den vertraglich übernommenen Leistungen bereit ist, die die Witwe des ehemaligen Praxisinhabers finanziell sichern sollten. Daß, wie der Antragsteller behauptet, die Klienteleaus der ehemaligen Praxis von Rechtsanwalt M^^B T,im wesentlichen bei ihm geblieben sei und er noch am 8.11.1977 48 Akten (daraus) bearbeite'*, könnte nur dann rechtlich bedeutsam sein, wenn ihn dieser Umstand dargetan, daß die beantragte Zweitzulassung bei dem Landgericht Dortmund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten geboten ist (§ 227 a Abs. 2 BRAO). Auch auf die- $ ser Grundlage ist jedoch eine Härte für den Antragsteller als Rechtsnachfolger von Rechtsanwalt M0HB, der als einziger Rechtsanwalt am 31. Oer-Erkenschwick hat nach den Angaben des Antragstellers nahezu 30 000 Einwohner, Henrichenburg hatte am Stichtage nur 4 506, also nicht beim Amtsgericht Recklinghausen zugelassen Diese letzteren wurden nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs, wie dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist und wie der Antragsteller auch nicht bestritten hat, im wesentlichen von den Anwälten in Datteln und Waltrop betreut, die einen Mandatsverlust von etwa 20 % gehabt hätten, wenn sie nicht auch beim Landgericht Dortmund zugelassen worden wären. Dafür, daß die Praxis von Rechtsanwalt Merkle auch nur annähernd in ähnlicher Weise durch die Ausgliederung von Henrichenburg betroffen wurde, ist nichts ersichtlich und wird auch vom Antragsteller nichts vorgebracht. Auch Rechtsanwalt Merkle hätte nach alledem mit dem Vorbringen des Antragstellers keinen Erfolg mit einem Antrag auf Zweitzulassung beim Landgericht Dortmund haben können. Der Fall des Antragstellers, der erst nach der Gebietsänderung beim Amtsgericht Recklinghausen zugelassen worden ist und seine Praxis in Oer-Erkenschwick betreibt, ist nicht mit dem der Rechtsanwältin von KflÜlHHB zu vergleichen, die am Stichtag der Gebietsänderung, dem 1. Januar 1975, ihre Kanzlei in Waltrop hatte, deshalb ihre Zweitzulassung beim Landgericht Dortmund erhalten und nachträglich ihre Praxis nach Oer-Erkenschwick verlegt hat. 3. Endlich kann der Antragsteller die erstrebte Zweitzulassung beim Landgericht Dortmund auch nicht aus § 24 BRAO herleiten. Es sind keine Umstände ersichtlich, die hier die allgemeine Feststellung rechtfertigen können, daß die gleichzeitige Zulassung aller in Oer-Erkenschwick tätigen Rechtsanwälte auch beim Landgericht Dortmund unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich wäre.
BUNDESGERICHTSHOF 40 081 AnwZ (B) 25/78 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Wolfgang E * aus 0 - Antragstellers und Beschwerdeführers - gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht HflB, - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen Simultanzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 6. November 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Dr. Kohlndorfer und Schaefer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 1978 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen und die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug notwendig erwachsen sind. Der Geschäftswert wird auf 30 000 IM festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsteller, der bis dahin in WfllHIHI tätig war, ist seit dem 23. Mai 1975 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Recklinghausen und zugleich beim Landgericht Bochum zugelassen. Er nahm seinen Wohnsitz in QflP-E^HHHHV* Ab 1. Juni 1975 führte er die Praxis des im Februar 197^ * 3 - verstorbenen Rechtsanwalts M in 0 in der Ä fort, die er durch Vertrag mit dessen Witwe übernommen hatte. Mit Schreiben vom 12. November1975 focht er den Praxisübernahmevertrag wegen arglistiger Täuschung an und beanspruchte hilfsweise Wandlung und Schadenersatz. Mit Schreiben vom 3. Februar 1976 zeigte er dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm an, daß er seine Kanzlei im Hause tr. 0 in 00b Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet (Ruhrgebietsgesetz) vom 9. Juli 1974 (GVB1. S. 256) wurde unter Henrichenburg (4 506 Einwohner) aus dem Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen/Landgerichtsbezirk Bochum ausgegliedert und dem Amtsgerichtsbezirk Castrop-Rauxel/Landgerichtsbezirk Dortmund zugeordnet. In Erlassen vom 4. Juli 1975 und 1. April 1976 stellte der Antragsgegner nach § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß für die am 31. Dezember 1974 beim Amtsgericht Recklinghausen/Landgericht Bochum zugelassenen Rechtsanwälte zur Vermeidung von Härten die Zweitzulassung beim Landgericht Dortmund insoweit geboten sei, als sie ihre Kanzleien am Stichtag in Waltrop oder Datteln und seitdem ^, dort beibehalten hatten. Mit Antrag vom 14. April 1977 erstrebt der Antragsteller ebenfalls seine Zweitzulassung beim Landgericht Dortmund. Er macht geltend, bei ihm lägen die gleichen Voraussetzungen vor wie bei den in Datteln zugelassenen Rechtsanwälten. Oer-Erkenschwick liege näher als Datteln zu Henrichenburg. Ein Großteil seiner Klienten komme aus diesem Gebiet. Viele von ihnen würden an die auch beim ausübe. anderem die südlich von 0M~ gelegene Gemeinde 4 4 £r Landgericht Dortmund zugelassenen Rechtsanwälte aus Datteln abwandem, wenn er nicht auch in Dortmund zugelassen werden würde. Wirtschaftlich benachteiligt würde er auch dadurch, daß fast alle Anwälte in der an Oer-Erkenschwick angrenzenden Gemeinde Marl eine Zweitzulassung beim Landgericht Bochum erhalten hätten und in den Bestand seiner Klienten eingriffen. Hinzu komme noch besonders, daß die Rechtsanwältin und Notarin von Kuczkowski, die ihre Praxis bisher in Waltrop ausgeübt habe und sowohl beim Landgericht Bochum als auch beim Landgericht Dortmund zugelassen sei, ihre Kanzlei inzwischen nach Oer-Erkenschwick verlegt habe. Durch Bescheid vom 18. November 1977 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß vom 5. April 1978 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, dessen Zurückweisung der Antragsgegner beantragt . II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. 1. Nach § 227 a Abs. 1 BRAO kann der Antragsteller nicht zugleich beim Landgericht Dortmund zugelassen werden. Grundvoraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, daß der Rechtsanwalt, der die Zulassung bei einem weiteren Landgericht wünscht, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebietsänderung bei dem von der Gebietsänderung betroffenen Amtsgericht zugelassen war (vgl. BGHZ 68, 72, 75/76; Senatsbeschluß vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 10/78 - mit weiteren Nachweisen). Nur dann können "Härten" auf treten, die nach § 227 a Abs. 2 BRAO durch die Zulassung bei einem weiteren Landgericht auszugleichen wären. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß sich die Rechtsanwälte in aller Regel auf ihre lokale Zulassung eingestellt und Klienten zu einem nicht unerheblichen Teil im Bezirk des Amts- und Landgerichts gefunden haben, bei denen sie zugelassen sind (BGHZ 65, 241, 242/243). Ein Rechtsanwalt, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebietsänderung nicht bei dem von ihm betroffenen Amtsgericht zugelassen war, kann sich auf den ursprünglichen Gerichtsbezirk nicht in der dargelegten Weise eingestellt haben. So liegt es hier. Die Gebietsänderung durch die Ausgliederung der Gemeinde Henrichenburg aus dem Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen ist am 1. Januar 1975 in Kraft getreten. Der Antragsteller ist erst am 23. Mai 1975 bei diesem Gericht zugelassen worden. 2. Auch die Voraussetzungen für eine Zweitzulassung beim Landgericht Dortmund nach § 227 a Abs. 6 BRAO sind nicht gegeben. Es ist schon zweifelhaft, ob der Antragsteller die Kanzlei des durch Tod ausgeschiedenen Rechtsanwalts M0P| im Sinne dieser Bestimmung übernommen hat. Er hat zwar einen entsprechenden Vertrag mit der Witwe des Rechtsanwalts Mpm geschlossen und die Nachfolge durch Übernahme der Kanzleiräume und des sonstigen Praxisbestandes angetreten. Er hat aber, wie er im Verfahren selbst vorgetragen hat, den Übernahmevertrag bereits nach gut einem halben Jahr im November 1975 wegen arglistiger Täuschung angefochten, Wandlung und Schadenersatz verlangt, die Zahlung der vereinbarten Kaufpreisraten eingestellt, den Namen des Rechtsanwalts MfllHIauf den Geschäftsbögen ausgestrichen, ab Anfang Januar 1976 dann eigene Geschäftsbögen verwendet, Anfang Februar 1976 andere Praxisräume angemietet und schließlich Frau mBHB gegenüber schriftlich erklärt, daß er nicht bereit sei, seinen guten Namen durch die Bezeichnung "MBHB" ruinieren zu lassen. Sinn und Zweck der Regelung des Absatz 6 ist es aber, älteren Rechtsanwälten - und nach ihrem Tode ihren Familienangehörigen - eine gewisse finanzielle Sicherung zu verschaffen, indem die Übernahme der Praxis dadurch begünstigt wird, daß dem Übernehmer im Hinblick auf § 227 a Abs. 1 BRAO der gleiche Besitzstand garantiert wird, den der Rechtsanwalt innehatte, dessen Praxis übernommen wird (vgl. auch Isele, BRAO § 227 a Anra. Ill B 3 c). Dieses Ziel kann hier nicht erreicht werden, nachdem sich der Antragsteller bereits nach verhältnismäßig kurzer Zeit von dem Übernahmevertrag distanziert hat und seitdem nicht mehr zu den vertraglich übernommenen Leistungen bereit ist, die die Witwe des ehemaligen Praxisinhabers finanziell sichern sollten. Daß, wie der Antragsteller behauptet, die Klienteleaus der ehemaligen Praxis von Rechtsanwalt M^^B T,im wesentlichen bei ihm geblieben sei und er noch am 8.11.1977 48 Akten (daraus) bearbeite'*, könnte nur dann rechtlich bedeutsam sein, wenn ihn dieser Umstand 7 dazu veranlaßt haben würde, Frau M gegenüber seine Verpflichtungen aus dem Übernahmevertrag zu erfüllen. Gerade das lehnt er aber ab, weil er glaubt, von Frau M0HB über den Übemahmewert der Praxis arg- listig getäuscht worden zu sein. Er fühlt sich an den Vertrag nicht gebunden. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, weshalb ihm die Ausnahmevergünstigung aus § 227 a Abs. 6 in Verb, mit Abs. 1 BRAO zukommen sollte. Die abschließende Entscheidung mag indessen offen bleiben, denn jedenfalls hat der Antragsteller nicht % y dargetan, daß die beantragte Zweitzulassung bei dem Landgericht Dortmund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten geboten ist (§ 227 a Abs. 2 BRAO). Der Begriff der "Härten" im Sinn dieser Bestimmung ist zwar nicht zu eng zu begrenzen. Er umfaßt vielmehr auch sogenannte mittelbare Härten, die sich aus der Zweitzulassung anderer Rechtsanwälte desselben Amtsgerichts ergeben können. Es kommt für die Beurteilung deshalb auf eine Gesamtschau aller gleichzeitig vorgenommener, aufeinander abgestimmter gerichtsorganisatorischer Maßnahmen und ihrer Folgen an (BGHZ 66, 291, 296; 68, 66, 69; Senatsbeschluß vom 13. März 1978 -AnwZ (B) 4/78 - mit weiteren Nachweisen). Auch auf die- $ ser Grundlage ist jedoch eine Härte für den Antragsteller als Rechtsnachfolger von Rechtsanwalt M0HB, der als einziger Rechtsanwalt am 31. Dezember 1974 aus O0B war, nicht ersichtlich. Oer-Erkenschwick hat nach den Angaben des Antragstellers nahezu 30 000 Einwohner, Henrichenburg hatte am Stichtage nur 4 506, also nicht beim Amtsgericht Recklinghausen zugelassen 8 einmal 20 % davon. Diese letzteren wurden nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs, wie dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist und wie der Antragsteller auch nicht bestritten hat, im wesentlichen von den Anwälten in Datteln und Waltrop betreut, die einen Mandatsverlust von etwa 20 % gehabt hätten, wenn sie nicht auch beim Landgericht Dortmund zugelassen worden wären. Dafür, daß die Praxis von Rechtsanwalt Merkle auch nur annähernd in ähnlicher Weise durch die Ausgliederung von Henrichenburg betroffen wurde, ist nichts ersichtlich und wird auch vom Antragsteller nichts vorgebracht. Ebensowenig läßt sich eine Härte aus der allgemeinen Behauptung herleiten, daß die in Marl praktizierenden Rechtsanwälte in den Bestand seiner Klienten eingriffen. Auch Rechtsanwalt Merkle hätte nach alledem mit dem Vorbringen des Antragstellers keinen Erfolg mit einem Antrag auf Zweitzulassung beim Landgericht Dortmund haben können. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Er verbietet nur, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 18, 38, 46; vgl. auch BGHZ 64, 294, 300). Der Fall des Antragstellers, der erst nach der Gebietsänderung beim Amtsgericht Recklinghausen zugelassen worden ist und seine Praxis in Oer-Erkenschwick betreibt, ist nicht mit dem der Rechtsanwältin von KflÜlHHB zu vergleichen, die am Stichtag der Gebietsänderung, dem 1. Januar 1975, ihre Kanzlei in Waltrop hatte, deshalb ihre Zweitzulassung beim Landgericht Dortmund erhalten und nachträglich ihre Praxis nach Oer-Erkenschwick verlegt hat. Wie der Ehrengerichtshof im übrigen zutreffend dargelegt hat, muß die Kanzleiverlegung dieser Rechtsanwältin auf die Dauer auch nicht unbedingt nachteilig für den Antragsteller sein. Für eine Härte im Sinne von § 227 a Abs. 2 BRAO sind jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich. 3. Endlich kann der Antragsteller die erstrebte Zweitzulassung beim Landgericht Dortmund auch nicht aus § 24 BRAO herleiten. Diese Vorschrift verfolgt ausschließlich die Interessen der Rechtspflege und nicht die der Rechtsanwaltschaft. Deren wirtschaftlichen Belange haben bei der allgemeinen Feststellung der Mehrfachzulassung nach dieser Bestimmung außer Betracht zu bleiben (BGHZ 42, 207, 209; 68, 66, 68/69; Senatsbeschluß vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 10/78 -). Es sind keine Umstände ersichtlich, die hier die allgemeine Feststellung rechtfertigen können, daß die gleichzeitige Zulassung aller in Oer-Erkenschwick tätigen Rechtsanwälte auch beim Landgericht Dortmund unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich wäre. Auch der Antragsteller hat solche Umstände nicht vorgebracht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO. Der festgesetzte Geschäftswert von 30 000 DM entspricht dem in ähnlich gelagerten Fällen vom Senat angenommenen Wert. Dabei ist berücksichtigt, daß der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung nur einen Bruchteil der Anwaltspraxis ausmacht (vgl. BGHZ 39, 110, 113/116; 10 - Senatsbeschlüsse vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 14/75 -und vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 4/78 -). Dr. Pfeiffer Hürxthal Laufhütte Gribbohm Correll Dr.Kohlndorfer Schaefer