Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13* Juni 1977 ergangene Beschluß des 2. Im Spätsommer des gleichen Jahres verzog er nach Seit September 1975 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht St. Goar und dem Landgericht Koblenz. Juli 1976 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO geltend gemacht, weil die körperlichen Gebrechen des Antragstellers, die zu seiner Dienstunfähigkeit als Richter geführt hätten, auch seiner Zulassung als Rechtsanwalt entgegenstünden. Das vorgelegte neue ärztliche Attest räume die Bedenken gegen seine Fähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, nicht aus. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 13* Juni 1977 zurückgewiesen. Der Senat hat den Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 12. 1. Nach § 7 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Erwerber infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Dabei kommt es darauf an, ob die dauernde, d.h. nicht nur vorübergehende körperliche und geistige Verfassung des Bewerbers die Gefahr begründet, die Rechtsuchenden würden bei einer anwaltlichen Vertretung durch ihn nicht auf eine sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können« Ob diese Gefahr besteht, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falles entschieden werden (Senatsbeschlüsse vom 24. 2. Aufgrund des persönlichen Eindrucks,den der Senat vom Antragsteller bei dessen Anhörung gewonnen hat, und unter Würdigung der gesamten Umstände ist der Senat nicht davon überzeugt, daß bei dem Antragsteller der Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO gegeben ist. a) Wie der Antragsteller glaubhaft dargelegt hat, hängen die körperlichen Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindelzustände, Konzentrationsschwächen und Beeinträchtigung seines Gedächtnisses), die zu seiner Dienstunfähigkeit als Richter und damit zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt haben, wesentlich mit seiner beruflichen Überbeanspruchung als Vorsitzender einer großen Strafkammer zusammen. b) Damit kann er jedoch noch nicht als dauernd unfähig angesehen werden, auch den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Erhöhter Blutdruck mit den zeitweiligen Begleiterscheinungen wie sie beim Antragsteller auftraten, stellt allein kein kör perliches Gebrechen dar, das ihm die Ausübung des Anwaltsberufs dauernd unmöglich machen würde. c) Es kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen gelassen hat, inzwischen mehrfach Rechtsanwälte vertreten hat und als Mitarbeiter in Anwaltskanzleien tätig war. d) Schließlich ist, entgegen der Ansicht des Ehrengerichtshofs, auch zu berücksichtigen, daß der Antragsteller, wie er versichert, als Rechtsanwalt nur halbtags tätig werden will. Damit aber ist seine körperliche und geistige Beanspruchung wesentlich geringer als zu der Zeit, als er noch Richter war. Er hat es bei der wirtschaftlichen Unabhängigkeit, die er genießt, auch in der Hand, den Umfang seiner Anwaltstätigkeit auf seine körperliche Verfassung abzustimmen. Auf seine sofortige Beschwerde ist vielmehr der angefochtene Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß dieser Versagungsgrund nicht vorliegt.
2133 040 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 23/77 BESCHLUSS in der ZulassungsSache des Vorsitzenden Richters Paul B Landgericht a.D. Antragstellers und Beschwerde führers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus Sl B( gegen die Rechtsanwaltskammer K Präsidenten, Straße vertreten durch ihrer 9 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 12. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13* Juni 1977 ergangene Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz bei dem Oberlandesgericht in Koblenz aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 31. Juli 1976 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO nicht vorliegt. Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der amBB|19l4 geborene Antragsteller war Richter am Amts- und Landgericht Hamburg, seit 1970 als Landgerichtsdirektor. Nachdem er seit 3. Juli 1974 dienstunfähig erkrankt war, beantragte er mit Schreiben vom 8. Dezember 1974, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Er fügte ein Attest des Facharztes für innere Krankheiten Dr. med. Ba^^ HPHH vom 8. November 1974 bei. Danach stand der Antragsteller seit Jahren wegen Bluthochdruckes in seiner Behandlung. Seit 1971 sei eine langsame Verschlechterung festzustellen. Im November 1972 und im Juli 1974 sei es zu auffallenden Veränderungen gekommen, die mit Kopfschmerzen, Schwindelzuständen, Konzentrationsschwächen und Beeinträchtigungen des Gedächtnisses einhergegangen seien. Diese Beschwerden seien besorgniserregend und nicht vereinbar mit der verantwortungsvollen Tätigkeit eines Richters. Der Präsident des Oberlandesgerichts in Hamburg befürwortete das Pensionierungsgesuch. Darauf wurde der Antragsteller mit Ende des Monats April 1975 in den Ruhestand versetzt. Im Spätsommer des gleichen Jahres verzog er nach Seit September 1975 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht St. Goar und dem Landgericht Koblenz. Er hat eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für innere Krankheiten Dr. HflHB, K|HHV» vom 28. November 1975 vorgelegt, wonach sich sein Gesundheitszustand jetzt soweit gebessert habe, daß er durchaus in der Lage sei, als Rechtsanwalt tätig zu sein, zu demal sich diese Tätigkeit nur auf halbe Tage erstrecken solle. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 31. Juli 1976 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO geltend gemacht, weil die körperlichen Gebrechen des Antragstellers, die zu seiner Dienstunfähigkeit als Richter geführt hätten, auch seiner Zulassung als Rechtsanwalt entgegenstünden. Das vorgelegte neue ärztliche Attest räume die Bedenken gegen seine Fähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, nicht aus. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 13* Juni 1977 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er legte ein Schreiben des Medizinaldirektors Dr. H0 vom Gesundheitsamt Simmem, Nebenstelle St. Goar, vom 21. Juni 1977 vor, wonach körperliche Gebrechen nicht feststellbar seien und kein Anhalt für Schwäche der geistigen Kräfte bestehe. Der Senat hat den Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1977 persönlich gehört. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg. 1. Nach § 7 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Erwerber infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Dabei kommt es darauf an, ob die dauernde, d.h. nicht nur vorübergehende körperliche und geistige Verfassung des Bewerbers die Gefahr begründet, die Rechtsuchenden würden bei einer anwaltlichen Vertretung durch ihn nicht auf eine sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können« Ob diese Gefahr besteht, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falles entschieden werden (Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1964 - AnwZ (B) 17/63; vom 4. Mai 1970 - AnwZ (B) 2 und 3/70 = EGE XI 19; vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 14/70). 2. Aufgrund des persönlichen Eindrucks,den der Senat vom Antragsteller bei dessen Anhörung gewonnen hat, und unter Würdigung der gesamten Umstände ist der Senat nicht davon überzeugt, daß bei dem Antragsteller der Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO gegeben ist. a) Wie der Antragsteller glaubhaft dargelegt hat, hängen die körperlichen Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindelzustände, Konzentrationsschwächen und Beeinträchtigung seines Gedächtnisses), die zu seiner Dienstunfähigkeit als Richter und damit zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt haben, wesentlich mit seiner beruflichen Überbeanspruchung als Vorsitzender einer großen Strafkammer zusammen. Als solcher hatte er einen schwierigen und langwierigen, sich über ein Jahr hinziehenden Strafprozeß zu leiten, der ersichtlich über seine Kräfte ging. Dazu kamen Verärgerungen über Vorhaltlangen, die ihm - gleichgültig ob berechtigt oder unberechtigt - wegen dieses Strafverfahrens nachträglich gemacht worden sind. Es leuchtet ein, daß das alles seinen durch eine Hypertonie ohnehin angeschlagenen Gesundheitszustand weiter verschlechtert und ihn dienstunfähig gemacht hat. Diese Umstände erklären aber auch den Entschluß des damals bereits im 61 • Lebensjahr stehenden Antragstellers, mit Rücksicht darauf, daß in absehbarer Zeit mit seiner vollen Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen war, vorzeitig in den Ruhestand zu treten. b) Damit kann er jedoch noch nicht als dauernd unfähig angesehen werden, auch den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Das ist umso weniger möglich, als ihm eine Besserung seines Gesundheitszustands ärztlich bescheinigt worden ist. Daß sich seine körperliche und geistige Verfassung gebessert hat, ist keineswegs verwunderlich. Er ist von Hamburg, seinem früheren beruflichen Wirkungskreis, weggezogen. Seit seiner Zurruhesetzung sind über zwei Jahre vergangen. Er hat also von den früheren unerquicklichen Verhältnissen, unter denen er gelitten hat, örtlichen und zeitlichen Abstand gewonnen. Damit haben sich seine persönlichen Lebensumstände wesentlich verändert. Erhöhter Blutdruck mit den zeitweiligen Begleiterscheinungen wie sie beim Antragsteller auftraten, stellt allein kein kör perliches Gebrechen dar, das ihm die Ausübung des Anwaltsberufs dauernd unmöglich machen würde. c) Es kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen gelassen hat, inzwischen mehrfach Rechtsanwälte vertreten hat und als Mitarbeiter in Anwaltskanzleien tätig war. Dabei handelt es sich um die Rechtsanwälte Jens Ho| in KfBHB, Reinhold P^HHHHBin Klaus St| in Bof^H und A. T^B^n KflHB* Anstände aus dieser vom Antragsteller wahrgenommenen Tätigkeit sind nicht bekannt geworden. d) Schließlich ist, entgegen der Ansicht des Ehrengerichtshofs, auch zu berücksichtigen, daß der Antragsteller, wie er versichert, als Rechtsanwalt nur halbtags tätig werden will. Das ist glaubhaft, da er Ruhegehalt als Richter bezieht und deshalb auf Einkünfte aus seiner Anwaltstätigkeit, wenn überhaupt, dann nur in beschränktem Umfang angewiesen ist. Damit aber ist seine körperliche und geistige Beanspruchung wesentlich geringer als zu der Zeit, als er noch Richter war. Er hat es bei der wirtschaftlichen Unabhängigkeit, die er genießt, auch in der Hand, den Umfang seiner Anwaltstätigkeit auf seine körperliche Verfassung abzustimmen. Das ist ihm durchaus zuzutrauen, da er an keiner geistigen Erkrankung leidet, die seine Einsichtsund Kritikfähigkeit gegenüber eigenem Leistungsvermögen einschränken würde. Insofern liegt der Fall des Antragstellers anders als der vom Senat durch Beschluß vom 4. Mai 1970 - AnwZ (B) 2 und 3/70 « EGE XI 19 entschiedene. Der dortige 30 Jahre alte Anwaltsbewerber bot gerade keine Gewähr dafür, daß er die notwendige Selbstbeschränkung üben würde, zu demal er am Beginn seiner beruflichen Laufbahn als Rechtsanwalt stand. III. Nach alledem kann dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht nach § 7 Nr. 7 BRAO versagt werden. Auf seine sofortige Beschwerde ist vielmehr der angefochtene Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß dieser Versagungsgrund nicht vorliegt. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf den §§ 201 Abs. 2, 202 Abs. 3 BRAO. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten würde der Billigkeit nicht entsprechen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO. Es besteht kein Anlaß, von dem in ZulassungsSachen auch sonst vom Senat angenommenen Regelwert von 100.000 DM (BGHZ 39, 110, 115/116; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39, 41) nach unten abzuweichen. Vogt Börtzler Girisch Ochmann Pfleger Siebecke Brandner