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BGH

Gericht: BGH

Nachdem wegen des Verdachts neuer Standesverfehlungen fünf weitere ehrengerichtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet worden waren, in einigen von ihnen bereits Hauptverhandlungstermine stattgefunden hatten, in den anderen die Voruntersuchung geschlossen war und Termin zur HauptVerhandlung anstand und das Gutachten der psychiatrischen Nervenklinik der Universität Köln vom 10. Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß die im Gutachten angeführten Gründe die WiederZulassung des Antragstellers nicht ausschlössen. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Wenn sich auch, wie die tatsächliche Entwicklung zeigt, die Befürchtung eines unheilbaren Leidens später als unrichtig erwiesen hat, so ist doch nicht auszuschließen, daß entsprechende Symptome den Antragsteller jahrelang erheblich körperlich behindert und seelisch belastet haben. Der Antragsteller hat dem Amtsarzt des Stadtkreises Bonn Dr. Trompeter gegenüber Nach alledem ist zu Gunsten des Antragstellers, der ohnehin erst nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Anfang 1954 mit dem Aufbau einer neuen Existenz hatte beginnen können, nicht auszuschließen, daß mindestens in den Jahren 1959 bis 1969 sein gesamtes Leben entscheidend von seinem schlechten Gesundheitszustand beeinflußt worden ist. November 1957 festgestellten Standesverfehlungen, für sich allein gesehen, kann es nach dem langen Zeitablauf für die Frage der Wiederzulassung des Antragstellers nicht mehr entscheidend ankommen, zu demal sie damals schon nicht als ausreichend für einen Ausschluß angesehen worden sind. Er nahm es also bereits damals mit der Wahrheit nicht genau, wenn er sich aus einer unangenehmen Lage nicht anders zu befreien wußte, ein bis in die jüngste Zeit bei ihm zu beobachtender Charakterfehler, wie unten näher ausgeführt wird. b) Die weiteren ehrengerichtlichen Verfahren, die nach dem Verzicht des Antragstellers auf die Rechte aus seiner Zulassung eingestellt worden sind, enthalten ähnliche Vorwürfe. Wenn auch das Ermittlungsergebnis den Verdacht begründet, daß der Antragsteller damals verzichtet hat, um einer Verurteilung wegen weiterer Standeswidrigkeiten zu entgehen, so läßt sich doch heute der Nachweis nicht mehr führen, daß er zu jener Zeit unwürdig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes war, zu demal auch das Ehrengericht eine solche Folgerung in den Einstellungsbeschlüssen nicht gezogen hat (vgl. c) In den sieben von 1961 bis 1966 gegen den Antragsteller eingeleiteten Ermittlungsverfahren, die dem Senat bekannt geworden sind, ist es in keinem Fall zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen. Auch soweit Verfahren erst nach Verurteilung in der Vorinstanz gemäß § 153 StPO eingestellt worden sind, läßt sich ein eindeutiger Nachweis ins Gewicht fallenden ehrenrührigen Verhaltens heute nicht mehr führen. Bei sechs der sieben in den Jahren 1962 und 1963 beim Landgericht Bonn anhängigen Zivilprozesse geht es zudem um Forderungen aus einem Emissionsgeschäft, das der Antragsteller zusammen mit einem Kaufmann betrieben hat. Die Behauptung des Antragstellers, diese Forderungen habe allein KflP zu vertreten, läßt sich schon deshalb nicht mit Sicherheit widerlegen, weil wegen anderer Machenschaften in jener Zeit am 31. Diesen Tatsachen kann jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, da sie, was jedenfalls nicht auszuschließen ist, auf die schweren Belastungen des Antragstellers durch seinen damaligen schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen sind. f) Etwas anderes gilt dagegen für das Prozeßverhalten des Antragstellers in den Zwangsvollstreckungs-sachen, die in die jüngere und jüngste Zeit hineinreichen, in der er nicht oder jedenfalls nicht mehr entscheidend unter krankheitsbedingten Belastungen stand. In der Sache 22 M 1816/68 AG Bonn hatte die Erste Allgemeine Unfall- und Schadens-Versicherungsgesellschaft in Essen nach vergeblichen Pfändungsversuchen wegen einer im Mai 1962 vor dem Amtsgericht Essen erstrittenen Forderung über 376,50 DM Anfang Juli 1968 den Antrag auf Leistung des Offenbarungseides gestellt. Der Antragsteller hat es bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Sache 22 M 1808/65 AG Bonn, auf die noch eingegangen wird, erfolgreich verstanden, sich diesem Begehren zu entziehen, indem er alle Entscheidungen des Gerichts zunächst mit zulässigen, dann mit unzulässigen Rechtsmitteln angegriffen, nicht nur 1969, sondern ein weiteres Mal im Jahr 1971 Verfassungsbeschwerde erhoben, anfänglich die Berechtigung der Juni 1970, der keinerlei Anhaltspunkte mehr für eine krankheitsbedingte Verhandlungs- und Eidesunfähigkeit gefunden hatte, kann der Antragsteller nicht mehr für sich in Anspruch nehmen, daß er "für sein Recht” mit allen Mitteln habe kämpfen dürfen. Sein weiteres Prozeßverhalten, insbesondere die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichts und die bewußt unwahre Behauptung einer multiplen Sklerose noch im Februar 1971 sind Ausfluß einer charakterlichen Fehlhaltung, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. In ähnlich unwürdiger Weise hat sich der Antragsteller auch in der bereits erwähnten Zwangsvollstrekkungssache 22 M 1808/65 AG Bonn verhalten, in der der Süddeutsche Verlag in München wegen einer rechtskräftigen Forderung von 339,50 DM aus einem im August 1962 erlassenen Versäumnisurteil bereits im Jahr 1965 den Offenbarungseidantrag gestellt hatte. Er hat jede gerichtliche Entscheidung angegriffen, dreimal - vergeblich - das Bundesverfassungsgericht angerufen und sogar eine Klage beim Gerichtshof für Menschenrechte angekündigt, bis er schließlich nach der bereits erwähnten Untersuchung durch den Amtsarzt Dr. am 5. Auch gegenüber dem seit Ende Mai 1974 unternommenen erneuten Versuch des Süddeutschen Verlages, über die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu einer Befriedigung zu gelangen (22 M 1356/74 AG Bonn), hat er an seiner Einstellung festgehalten, diese Befriedigung mit allen - auch unzulässigen und abwegigen - Mitteln zu verhindern und jede gerichtliche Entscheidung anzugreifen. Sein uneinsichtiges Verhalten in den letzten beiden Jahren wiegt umso schwerer, als ihm durch das Gutachten der Antragsgegnerin im Zulassungsverfahren eindeutig klar geworden sein muß, daß sich seine Einstellung gegenüber gerichtlichen Verfahren mit der von ihm begehrten Wiederzulassung nicht verträgt. Die gleiche rechtsfeindliche Einstellung zeigt sich schließlich auch in dem Verhalten des Antragstellers in der Zwangsvollstreckungssache 22 M 328/74 AG Bonn, in dem sich die Gerichtskasse in Düsseldorf wegen einer rechtskräftigen Kostenforderung von 1.682,10 DM seit Januar 1974 bis heute vergeblich um die Abgabe eines eidesstattlich versicherten Vermögensverzeichnisses bemüht. Der Senat ist nach alledem mit dem Vorstand der Antragsgegnerin der Auffassung, daß der Antragsteller unwürdig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 153 StPO § 7 BRAO
ZeitGutachtenBonnVerhalten

Volltext der Entscheidung

2124 013
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 23/75 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 der Rechtsanwaltskammer	vertreten	durch	ihren
 Präsidenten, KBC, Justizgebäude, RflHHIBHiplatz,
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
den Assessor Dr. Helmut S	>	M®,
Antragsteller und Beschwerdegegner
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 15. März 1976 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogt, der Richter Kirchhof, Hürxthal und Ochmann sowie der Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der auf Grund mündlicher Verhandlung vom 18. Juni 1975 erlassene Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 12. März 1975 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.
-Jj
 
Gründe :
I.
1. Der jetzt 68 Jahre alte Antragsteller, der während seiner Zugehörigkeit zur Deutschen Wehrmacht 1942 das zweite Staatsexamen bestanden und 1945 promoviert hatte, wurde am 20. Mai 1947 beim Amts- und beim Landgericht in Potsdam als Rechtsanwalt zugelassen und gleichzeitig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Potsdam als Notar bestellt. Noch im selben Jahr wurde er von der Besatzungsmacht verhaftet und war bis Ende 1953 in russischer Gefangenschaft; dort erlitt er schwere gesundheitliche Schäden. Nachdem er mit seiner Familie - seine Ehe ist inzwischen geschieden - in die Bundesrepublik übergesiedelt war, wurde er am 11. Juni 1954 beim Amts- und beim Landgericht in Bonn als Rechtsanwalt zugelassen.
Am 30. November 1957 wurde er vom Ehrengericht Köln wegen verschiedener Standesverfehlungen rechtskräftig zur Strafe des Verweises und zur Geldstrafe von 2.000 DM verurteilt. Nachdem wegen des Verdachts neuer Standesverfehlungen fünf weitere ehrengerichtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet worden waren, in einigen von ihnen bereits Hauptverhandlungstermine stattgefunden hatten, in den anderen die Voruntersuchung geschlossen war und Termin zur HauptVerhandlung anstand und das Gutachten der psychiatrischen Nervenklinik der Universität Köln vom 10. Juli 1959 die von ihm behauptete krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit nicht bestätigt hatte, verzichtete der Antragsteller am 8. März 1961 auf seine
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Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Er wurde am 26. Mai 1961 in der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht. Die ehrengerichtlichen Verfahren wurden daraufhin nach § 139 Abs. 3 BRAO eingestellt.
2.	Bis 1965 versuchte der Antragsteller vergeblich, als Darlehensmakler Fuß zu fassen; danach ist er - krankheitsbedingt - nicht mehr tätig gewesen. Besonders in den Jahren bis 1966 sind eine Vielzahl von Zivilprozessen und Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn anhängig gemacht und zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden; rechtskräftig bestraft worden ist er in keinem Falle. Obwohl sich nach seinen Angaben seit 1969 sein Gesundheitszustand ständig gebessert hat, konnte er aus gesundheitlichen Gründen und seines Alters wegen bisher nicht in eine Arbeitstätigkeit vermittelt werden. Er
 hat lediglich einmal - vorübergehend - für ein Baugeschäft die Arbeitsgerichtsangelegenheiten bearbeitet.
Er lebt zur Zeit von einer Beschädigten-Rente von monatlich 540 DM in einem möblierten Zimmer.
3.	Mit Schriftsatz vom 16. Juli 1974 hat er seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und beim Landgericht in Bonn beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat durch sein Gutachten vom 12. März 1975 der Zulassung widersprochen, weil der Antragsteller unwürdig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§7 Nr. 5 BRAO). Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß die im Gutachten angeführten Gründe die WiederZulassung des Antragstellers nicht ausschlössen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung der Antragsteller beantragt.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 3 BRAO) und auch begründet.
Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Diese Voraussetzungen sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gegeben.
Maßgebend ist die Gesamtwürdigung des bisherigen beruflichen und außerberuflichen Verhaltens des Antragstellers unter Wertung seiner Persönlichkeit und unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden sonstigen besonderen Umstände (vgl. u.a. BGHZ 55, 242, 243 mit weiteren Nachweisen). Der Senat hat die den Antragsteller betreffenden Akten beigezogen und hat ihn persönlich gehört. Die Beweisaufnahme hat folgendes ergeben;
1. Der Antragsteller ist vom Schicksal schwer geprüft worden. Seine Gefangenschaft von 1947 bis 1953 riß ihn nicht nur aus seiner beruflichen Aufbauarbeit als Rechtsanwalt und Notar in Potsdam; sie führte auch zu schweren Krankheiten und Leiden, deren Folgen seinen Lebensweg lange Zeit und wohl bis in die letzten Jahre hinein nachteilig beeinflußt haben. Er hat nach dem Gutachten der psychiatrischen Nervenklinik der Universität Köln (Dr. Richter, Dr. Zeh) vom 10. Juli 1959 (EV 54/56 Bl. 74 ff) eine Dystrophie durchgemacht. Er hat jahrelang, wie mindestens
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nicht auszuschließen ist, unter dem Druck gestanden, an einer in der Regel unheilbaren multiplen Sklerose zu leiden. Das ergibt sich aus dem erwähnten Gutachten vom 10. Juli 1959, aus dem Gutachten des Rheinischen Landeskrankenhauses in Bonn (Dr. Stockhausen) vom 7. Oktober 1965 (18 Ms 19/65 StA Bonn Bl. 188 ff) sowie aus den Bescheinigungen der praktischen Ärzte Dr. Schmitz vom 25. September 1959 (EV 56/58 Bl. 57) und Dr. Hasse vom 29. März I960 (EV 56/58 Bl. 72). Wenn sich auch, wie die tatsächliche Entwicklung zeigt, die Befürchtung eines unheilbaren Leidens später als unrichtig erwiesen hat, so ist doch nicht auszuschließen, daß entsprechende Symptome den Antragsteller jahrelang erheblich körperlich behindert und seelisch belastet haben. Nach dem erwähnten Gutachten vom 10. Juli 1959 hat der Antragsteller bereits damals über Schwierigkeiten geklagt, Stuhl und Harn zu halten, ein Leiden, das ihn unvorhersehbar, auf offener Straße, sogar im Gerichtssaal, überfalle, ihn der Lächerlichkeit preisgebe und ihm eine berufliche Tätigkeit unmöglich mache. Der Amtsarzt des Stadtkreises Bonn (Dr. Keuter) hat dies in seinem Gutachten vom 15. Juni I960 (EV 5^/56 Bl. 95) bestätigt und eine unheilbare Erkrankung des zentralen Nervensystems angenommen, die eine Beherrschung des Blasen- und Darmverschlusses erschweren könnte; er hat eine Vernehmungsfähigkeit des Antragstellers nur für den Fall bejaht, daß zuvor Blase und Darm durch einen Arzt mittels Katheterisierung oder Einlauf entleert und schmerzstillende und kolikverhindernde Mittel verabreicht würden. Eine nähere zeitliche Abgrenzung der Beschwerden ist heute nicht mehr möglich. Der Antragsteller hat dem Amtsarzt des Stadtkreises Bonn Dr. Trompeter gegenüber
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angegeben, solche Störungen seien seit Ende 1969 nicht mehr aufgetreten (22 M 1816/68 AG Bonn Bl. 50).
Noch am 17. September 1969 hat der praktische Arzt Dr. Paul (22 M 1816/68 AG Bonn Bl. 40) dem Antragsteller Verhandlungsunfähigkeit wegen Kreislaufstörungen und Bluthochdruck bescheinigt. Nach alledem ist zu Gunsten des Antragstellers, der ohnehin erst nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Anfang 1954 mit dem Aufbau einer neuen Existenz hatte beginnen können, nicht auszuschließen, daß mindestens in den Jahren 1959 bis 1969 sein gesamtes Leben entscheidend von seinem schlechten Gesundheitszustand beeinflußt worden ist. Das mindert nicht nur ganz erheblich sein eigenes Verschulden an seinen heute außerordentlich schlechten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Auch sein von der Antragsgegnerin als unwürdig gerügtes Verhalten während dieser ganzen Zeit kann nur unter diesem Gesichtspunkt richtig gewürdigt werden.
2. Hiernach ist festzustellen:
a)	Auf die im rechtskräftigen Urteil des Ehrengerichts Köln vom 30. November 1957 festgestellten Standesverfehlungen, für sich allein gesehen, kann es nach dem langen Zeitablauf für die Frage der Wiederzulassung des Antragstellers nicht mehr entscheidend ankommen, zu demal sie damals schon nicht als ausreichend für einen Ausschluß angesehen worden sind. Bedeutsam bleibt jedoch, daß diese Verfehlungen aus den Jahren 1954 bis 1956 zu dem Teil ihr besonderes Gewicht erst dadurch erhalten haben, daß der Antragsteller seine beruflichen Fehlleistungen oder Mißerfolge lange Zeit zu verschleiern
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suchte und dazu immer wieder neue unwahre Behauptungen aufstellte (vgl. UA Bl. 14 ff). Er nahm es also bereits damals mit der Wahrheit nicht genau, wenn er sich aus einer unangenehmen Lage nicht anders zu befreien wußte, ein bis in die jüngste Zeit bei ihm zu beobachtender Charakterfehler, wie unten näher ausgeführt wird. Daß es ihm angesichts seiner schlechten Erfahrungen in der Gefangenschaft schwer gefallen sein mag, anderen Menschen unangenehme Mitteilungen zu machen, entschuldigt sein Verhalten ebenso wenig wie die unwiderlegte Tatsache, daß ihm seine Ehefrau wiederholt wichtige Unterlagen vorenthalten haben mag. Damals haben ihn auch Krankheiten noch nicht sichtbar behindert.
b)	Die weiteren ehrengerichtlichen Verfahren, die nach dem Verzicht des Antragstellers auf die Rechte aus seiner Zulassung eingestellt worden sind, enthalten ähnliche Vorwürfe. Wenn auch das Ermittlungsergebnis den Verdacht begründet, daß der Antragsteller damals verzichtet hat, um einer Verurteilung wegen weiterer Standeswidrigkeiten zu entgehen, so läßt sich doch heute der Nachweis nicht mehr führen, daß er zu jener Zeit unwürdig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes war, zu demal auch das Ehrengericht eine solche Folgerung in den Einstellungsbeschlüssen nicht gezogen hat (vgl. EV 54/60 Bl. 328; EV 83/59 Bl. 240).
Der bloße Verdacht unwürdigen Verhaltens darf gegen den Antragsteller nicht verwertet werden (vgl. Urteil des Senats vom 16. Juli 1962 - AnwZ (B) 6/62 =
EGE VII 74). Dem Mbösen Schein”, den der Antragsteller schon mit Rücksicht auf seine vorangegangene ehrengerichtliche Verurteilung hätte vermeiden müssen (vgl.
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 Urteil des Senats vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 7/63), kann nach dem langen Zeitablauf keine entscheidende Bedeutung mehr beigemessen werden.
c)	In den sieben von 1961 bis 1966 gegen den Antragsteller eingeleiteten Ermittlungsverfahren, die dem Senat bekannt geworden sind, ist es in keinem Fall zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen. Auch soweit Verfahren erst nach Verurteilung in der Vorinstanz gemäß § 153 StPO eingestellt worden sind, läßt sich ein eindeutiger Nachweis ins Gewicht fallenden ehrenrührigen Verhaltens heute nicht mehr führen. Zudem fallen die zu beurteilenden Handlungen gerade in jene Zeit, in der der Antragsteller möglicherweise besonders unter seinem schlechten Gesundheitszustand gelitten hat.
d)	Das gilt auch von den vielen in jener Zeit
 gegen ihn erhobenen Zivilklagen. Bei sechs der sieben in den Jahren 1962 und 1963 beim Landgericht Bonn anhängigen Zivilprozesse geht es zudem um Forderungen aus einem Emissionsgeschäft, das der Antragsteller zusammen mit einem Kaufmann	betrieben hat. Die
 Behauptung des Antragstellers, diese Forderungen habe allein KflP zu vertreten, läßt sich schon deshalb nicht mit Sicherheit widerlegen, weil	wegen	anderer
 Machenschaften in jener Zeit am 31. März 1971 vom Landgericht Bonn zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (18 Ms 19/65 StA Bonn).
e)	Insbesondere in den Jahren 1961 und 1962 sind eine Vielzahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen
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den Antragsteller gelaufen. In den Sachen 22 M 2499/61, 235/62, 255/62, 275/62 und 285/62 AG Bonn sind Haftbefehle zur Leistung des Offenbarungseides ergangen. Am 10. Juli 1962 hat der Antragsteller den Offenbarungseid geleistet (22 M 275/62 AG Bonn). Diesen Tatsachen kann jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, da sie, was jedenfalls nicht auszuschließen ist, auf die schweren Belastungen des Antragstellers durch seinen damaligen schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen sind.
f)	Etwas anderes gilt dagegen für das Prozeßverhalten des Antragstellers in den Zwangsvollstreckungs-sachen, die in die jüngere und jüngste Zeit hineinreichen, in der er nicht oder jedenfalls nicht mehr entscheidend unter krankheitsbedingten Belastungen stand.
In der Sache 22 M 1816/68 AG Bonn hatte die Erste Allgemeine Unfall- und Schadens-Versicherungsgesellschaft in Essen nach vergeblichen Pfändungsversuchen wegen einer im Mai 1962 vor dem Amtsgericht Essen erstrittenen Forderung über 376,50 DM Anfang Juli 1968 den Antrag auf Leistung des Offenbarungseides gestellt. Der Antragsteller hat es bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Sache 22 M 1808/65 AG Bonn, auf die noch eingegangen wird, erfolgreich verstanden, sich diesem Begehren zu entziehen, indem er alle Entscheidungen des Gerichts zunächst mit zulässigen, dann mit unzulässigen Rechtsmitteln angegriffen, nicht nur 1969, sondern ein weiteres Mal im Jahr 1971 Verfassungsbeschwerde erhoben, anfänglich die Berechtigung der
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Forderung überhaupt in Zweifel gezogen und später mit der immer wiederkehrenden Behauptung von Krankheit und Verhandlungsunfähigkeit ein vernünftiges Prozessieren unmöglich gemacht hat. Mindestens seit der Untersuchung durch den Amtsarzt Dr. am 18. Juni 1970, der keinerlei Anhaltspunkte mehr für eine krankheitsbedingte Verhandlungs- und Eidesunfähigkeit gefunden hatte, kann der Antragsteller nicht mehr für sich in Anspruch nehmen, daß er "für sein Recht” mit allen Mitteln habe kämpfen dürfen. Als ehemaliger Rechtsanwalt war ihm bekannt, daß Einwendungen gegen die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Forderung nur noch unter ganz besonderen Voraussetzungen erhoben werden können. Er hat in dieser Hinsicht nichts unternommen, nach der Überzeugung des Senats deshalb nicht, weil er sich davon keinen Erfolg versprach. Sein weiteres Prozeßverhalten, insbesondere die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichts und die bewußt unwahre Behauptung einer multiplen Sklerose noch im Februar 1971 sind Ausfluß einer charakterlichen Fehlhaltung, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist.
In ähnlich unwürdiger Weise hat sich der Antragsteller auch in der bereits erwähnten Zwangsvollstrekkungssache 22 M 1808/65 AG Bonn verhalten, in der der Süddeutsche Verlag in München wegen einer rechtskräftigen Forderung von 339,50 DM aus einem im August 1962 erlassenen Versäumnisurteil bereits im Jahr 1965 den Offenbarungseidantrag gestellt hatte. Auch in dieser Sache hat der Antragsteller jede nur denkbare Verzögerungsmöglichkeit ausgenutzt, u.a. die - nach der Überzeugung
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des Senats bewußt unwahren - Behauptungen aufgestellt, daß nicht er, sondern ein Dritter der Schuldner sei, sowie, daß er wegen eines Autounfalls nicht verhandlungsfähig sei. Er hat jede gerichtliche Entscheidung angegriffen, dreimal - vergeblich - das Bundesverfassungsgericht angerufen und sogar eine Klage beim Gerichtshof für Menschenrechte angekündigt, bis er schließlich nach der bereits erwähnten Untersuchung durch den Amtsarzt Dr.	am	5. April 1971
zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und zur eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden konnte. Danach hat er mit der gleichen Hartnäckigkeit und Unein-sichtigkeit, die sein bisheriges Verhalten kennzeichnete, bis Oktober 1971 die Veröffentlichung der eidesstattlichen Versicherung bekämpft. Auch gegenüber dem seit Ende Mai 1974 unternommenen erneuten Versuch des Süddeutschen Verlages, über die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu einer Befriedigung zu gelangen (22 M 1356/74 AG Bonn), hat er an seiner Einstellung festgehalten, diese Befriedigung mit allen - auch unzulässigen und abwegigen - Mitteln zu verhindern und jede gerichtliche Entscheidung anzugreifen. U.a. beruft er sich seit Dezember 1974 auf eine angeblich von ihm beim Amtsgericht München eingereichte Vollstreckungsgegenklage. Den Nachweis, daß eine solche Klage wirklich anhängig geworden ist, hat er bisher nicht erbracht. Er hat dem Senat lediglich eine Erklärung des Amtsgerichtspräsidenten vorgelegt, in der eine Eingabe von ihm bestätigt wird. Nach der Überzeugung des Senats weiß der Antragsteller, worauf es ankommt. Wenn er wirklich davon überzeugt wäre, daß eine Vollstreckungs-
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gegenklage Aussicht auf Erfolg hätte, würde er eine solche Klage längst erhoben haben und auch in der Lage sein, dies nachzuweisen. Sein uneinsichtiges Verhalten in den letzten beiden Jahren wiegt umso schwerer, als ihm durch das Gutachten der Antragsgegnerin im Zulassungsverfahren eindeutig klar geworden sein muß, daß sich seine Einstellung gegenüber gerichtlichen Verfahren mit der von ihm begehrten Wiederzulassung nicht verträgt.
Die gleiche rechtsfeindliche Einstellung zeigt sich schließlich auch in dem Verhalten des Antragstellers in der Zwangsvollstreckungssache 22 M 328/74 AG Bonn, in dem sich die Gerichtskasse in Düsseldorf wegen einer rechtskräftigen Kostenforderung von 1.682,10 DM seit Januar 1974 bis heute vergeblich um die Abgabe eines eidesstattlich versicherten Vermögensverzeichnisses bemüht. Sein sachfremdes Vorbringen in dieser Sache läuft darauf hinaus, daß er, jedenfalls zur Zeit, deshalb nicht kostenpflichtig sei, weil sein damaliger Prozeßbevollmächtigter Rechtsmittelfristen versäumt und sich ihm gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe. Damit kann er sich, worüber er sich nach der Überzeugung des Senats auch im klaren ist, gegenüber der rechtskräftigen Forderung der Gläubigerin nicht verteidigen.
Der Senat ist nach alledem mit dem Vorstand der Antragsgegnerin der Auffassung, daß der Antragsteller unwürdig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und festzustellen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt.
Vogt	Kirchhof	Hürxthal
 Ochmann
Pfleger
 Siebecke
Brandner