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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Schon im November 1967 hatte der Antragsgegner mit Genehmigung der Amts Vertretung des Aunt es Bergheim eine Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter bei den am Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwälten Dres. Im Gegensatz zur Antragsgegnerin hält er aber gleichwohl den Antragsteller nicht für unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. d) Im Anschluß an diesen Betriebsausflug, also ebenfalls 1962, verfolgte der Antragsteller in stark angetrunkenem Zustand eine junge Bedienstete des Amtes Bergheim bis vor deren Haus und belästigte sie mit unsittlichen Redensarten. g) An der "Weiberfastnacht" 1965 hielt sich der Antragsteller betrunken in der Stadthalle in Bergheim auf und gebrauchte dort u. h) Ebenfalls an der "Weiberfastnacht" 1965 (nicht 1964, wie es in dem Bericht des Untersuchungsführers irrtümlich heißt) küßte der angetrunkene Antragsteller in der "Stadtschenke" in Bergheim eine Frau in anstößiger Weise. Juni 1963 belästigte der Antragsteller, der an diesem Tage mit Bekannten einen Kegelausflug unternommen hatte, in einer Gaststätte in Frechen die Wirtin und urinierte im Hof auf leere Bierflaschen. Er wurde wegen seines Zustandes unter allgemeiner Heiterkeit von den Tanzenden auf der Tanzfläche herumgestoßen. Weitere Tatsachen, die geeignet sein könnten, den Antragsteller als unwürdig erscheinen zu lassen, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, sind nicht bekannt und auch nicht behauptet. 1. Die entscheidende Frage ist deshalb, wie auch die Antragsgegnerin nicht verkennt, ob die hier zu unterstellenden Verfehlungen, die mit einer Ausnahme (Nr. II, 2 k) über 8 Jahre zurückliegen, in ihrer Gesamtheit so schwerwiegend sind, daß sie den Antragsteller auch netzt noch als zur Ausübung des Anwaltsberufes unwürdig erscheinen lassen. Auffallend ist, daß mit Ausnahme des unter Nr. II, 1 a) dargestellten Sachverhalts sämtliche Entgleisungen, die dem Antragsteller vorgeworfen werden, und die er vor dem Ehrengerichtshof auch eingeräumt hat, unter erheblicher AlkoholWirkung geschehen sind. 2. Verfehlungen, die wahrend eines verhältnismäßig kurzen Lebensabschnittes, hier während der Dauer von 4 Lebensjahren eines jetzt 53jähriger Mannes begangen worden sind, gereichen bei der im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO erforderlichen Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit zu dem Nachteil, wenn es sich um Tatbestände handelt, die wegen ihres Gewichtes - wie etwa bei erheblichen Straftaten - den Anwaltsbewerber auf lange Zeit, wenn nicht gar für immer, als unwürdig für den Beruf des Rechtsanwalts erscheinen lassen. Davon kann bei den hier vorliegenden alkoholbedingten Entgleisungen' keine Rede sein, nachdem ein Alkoholmißbrauch in der darauffolgenden Zeit nicht festgestellt worden ist. Daß bei Wohlverhalten des Anwaltsbewerbers auch dem Zeitablauf eine heilende Wirkung zukommt, hat der beschließende Senat wiederholt ausgesprochen. 3. Es ist im übrigen, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, kein Rechtsfehler, wenn der Ehrengerichtshof zugunsten des Antragstellers berücksichtigt hat, daß das Disziplinarverfahren ohne Damit steht im Einklang, daß nach der Überzeugung des Senats die hier unterstellten Vorwürfe in keinem Falle ausgereicht hätten, um ihn auf disziplinarischem Wege aus seinem Amte zu entfernen. Nimmt man hinzu, daß der Antrag steiler, worauf schon der Ehrengerichtshof zutreffend hingewiesen hat, vom Oberlandesgerichtspräsidenten ohne Bedenken in einer ganzen Reihe von Fällen zu dem Vertreter des einen oder anderen der beiden oben genannten Rechtsanwälte bestellt worden ist, dann kann nach dem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit die Feststellung nicht getroffen werden, er sei für den Beruf des Rechtsanwalts unwürdig.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
BergheimEhrengerichtshofDisziplinarverfahrenRechtsanwälteAmt

Volltext der Entscheidung

2139 034

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 23/71 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 der Rechtsanwaltskammer vertreten durch ihren Präsidenten,
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*
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
den Amtsdirektor a. D. Dr. Karl-Heinz in Hm, Mfli^HiBufer
 Antragsteller und Beschwerdegegner
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 20. März 1972 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Greuner, der Bundesrichter Kirchhof und Dr. Vogt, des Rechtsanwalts Siebecke und des Bundesrichters Braxmaier
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des
1.	Senates des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1971 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die diesem im zweiten Rechtszuge entstandenen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzt.
Gr ü n d e :
I. Der 1918 geborene Antragsteller bestand am 22. Juli 1949 die Große juristische Staatsprüfung.
Nach kurzer Tätigkeit als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter in einem Anwaltsbüro wurde er am 1. Dezember 1949 Kreis verwaltungsrat beim Landkreis Kf^* Ab 1. April 1955 war er Verwaltungsrichter am Verwaltungs

gericht in Düsseldorf und seit 16. Februar i960 Amtsdirektor des Amtes Bergheim (Erft). Mit Beschluß der Amtsvertretung des Kreises Bergheim vom 12. November ^965 wurde ein Disziplinarverfahren gegen den .Antragsteller eingeleitet. Gleichzeitig wurde dem .Antragsteller verboten, seine Amtsgeschäfte weiter zu führen. Durch Verfügung des Oberkreisdirektors vom 6. Juli 1967 wurden wegen der zu erwartenden Entfernung aus dem Amt 20 % seiner Dienstbezüge einbehalten. Mit Wirkung vom 31. August 1968 trat der Antragsteller wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Für seine Dienste wurden ihm Dank und Anerkennung ausgesprochen. Der Oberkreisdirektor stellte mit Verfügung vom 12. März 1969 das Disziplinarverfahren nach § 38 Abs. 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ein.
Schon im November 1967 hatte der Antragsgegner mit Genehmigung der Amts Vertretung des Aunt es Bergheim eine Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter bei den am Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwälten Dres.	und Bauf genommen. Am 23. August
1968	stellte er den Antrag, ihn als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm zuzulassen. Diesen Antrag nahm er am 22. Mai 1969 zurück. Zu dem am 26. November
1969	erneut gestellten Zulassungsantrag nahm der Vor- . stand der A.ntragsgegnerin am 19. Februar 1970 Stellung. Er machte unter Hinweis auf die Vorgänge, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend.
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Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg. Der Ehrengerichtshof stellte
.fest,, daß der angeführte V e r s a gun g s p run i nicht verlieft. Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, der der Antragsteller entgegengetreten ist, harn keinen Erfolg haben.
II.	1. Die Antragsgegnerin geht in beiden Instanzen davon aus, daß die Vorwürfe, die der im Disziplinarverfahren bestellte Untersuchungsführer, Oberregierungsrat Homann, in seinem Bericht vom 16. Dezember 1968 für erwiesen hält, als festgestellt anzusehen seien.
Das nimmt, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses ergibt, auch der Ehrengerichtshof an. Im Gegensatz zur Antragsgegnerin hält er aber gleichwohl den Antragsteller nicht für unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dem ist beizutreten .
2.	Unterstellt man die vom Untersuchungsführer als erwiesen angesehenen Verfehlungen als richtig, so ergibt sich folgender Sachverhalt:
a)	Von I960 bis 1965 vernachlässigte der Antragsteller die ihm obliegende Dienstaufsicht, indem er duldete, daß Bedienstete seiner Behörde während des Dienstes Alkohol zu sich nahmen, so daß sie zeitweise nicht dienstfähig waren. Der Antragsteller wurde auf das Verhalten dieser Bediensteten gelegentlich hingewiesen. Erst 1963 hat er diese Vorgänge nachhaltig abgestellt.
b)	Am 4. Februar 1963 belästigte der Antragsteller bei einer Geburtstagsfeier des Stadtrats KrflB* die in dessen Wohnung stattfand, die u. a. dort anwesende
n;
Frau	‘indem	er sie, während sie beim Bedienen
 der Gäste zu- und abging, am Rock und an den Beinen anfaßte und "anzügliche1’ Reden führte.
c)	Bei einem Betriebsausflug im Jahre 1962 führte der Antragsteller in einer Gaststätte, wo bei ausgelassener Stimmung getanzt wurde, "unflätige” Redensarten.
d)	Im Anschluß an diesen Betriebsausflug, also ebenfalls 1962, verfolgte der Antragsteller in stark angetrunkenem Zustand eine junge Bedienstete des Amtes Bergheim bis vor deren Haus und belästigte sie mit unsittlichen Redensarten.
e)	Am 15« März 1963 erschien der Antragsteller, selbst SPD-Mitglied, so stark angetrunken zu einer von der SPD einberufenen Bürgerversammlung, daß sein Zustand allgemein auffiel.
f)	Bei einer Kirmes-Veranstaltung 1963 in der Stadthalle in Bergheim urinierte der Antragsteller in angetrunkenem Zustand in der Toilette in das Waschbecken. Im Saal fiel er betrunken vom Stuhl.
g)	An der "Weiberfastnacht" 1965 hielt sich der Antragsteller betrunken in der Stadthalle in Bergheim auf und gebrauchte dort u. a. das Zitat aus dem Götz von Berlichingen.
h)	Ebenfalls an der "Weiberfastnacht" 1965 (nicht 1964, wie es in dem Bericht des Untersuchungsführers irrtümlich heißt) küßte der angetrunkene Antragsteller in der "Stadtschenke" in Bergheim eine Frau in anstößiger Weise.
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i)	Am 1?. Juni 1963 belästigte der Antragsteller, der an diesem Tage mit Bekannten einen Kegelausflug unternommen hatte, in einer Gaststätte in Frechen die Wirtin und urinierte im Hof auf leere Bierflaschen.
Auch hierbei stand er unter erheblicher Alkoholeinwirkung.
k) Beim Erntedankfest 196U nahm der Antragsteller wiederum in angeheitertem Zustand an einer Veranstaltung in der Stadthalle in Bergheim teil. Er wurde wegen seines Zustandes unter allgemeiner Heiterkeit von den Tanzenden auf der Tanzfläche herumgestoßen.
III.	Weitere Tatsachen, die geeignet sein könnten, den Antragsteller als unwürdig erscheinen zu lassen, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, sind nicht bekannt und auch nicht behauptet. 1
1. Die entscheidende Frage ist deshalb, wie auch die Antragsgegnerin nicht verkennt, ob die hier zu unterstellenden Verfehlungen, die mit einer Ausnahme (Nr. II, 2 k) über 8 Jahre zurückliegen, in ihrer Gesamtheit so schwerwiegend sind, daß sie den Antragsteller auch netzt noch als zur Ausübung des Anwaltsberufes unwürdig erscheinen lassen. Dahinstehen kann deshalb, ob, wie der Ehrengerichtshof meinte, es sich lediglich um mehr oder weniger peinliche und lächerliche Ereignisse gehandelt hat. Auffallend ist, daß mit Ausnahme des unter Nr. II, 1 a) dargestellten Sachverhalts sämtliche Entgleisungen, die dem Antragsteller vorgeworfen werden, und die er vor dem Ehrengerichtshof auch eingeräumt hat, unter erheblicher AlkoholWirkung geschehen sind. Das ist ein Umstand,
 der die einzelnen Vorfälle von geringerem Gev.richt erscheinen läßt. Die Tatsache des häufigen Alkoholmiß-^rauchs könnte allerdings für die nach § 7 Nr. 5 BRAO zu treffende Beurteilung dann zuungunsten des Antragstellers zu werten sein, wenn auch aus der Zeit vor ^960, insbesondere aber aus der Zeit nach 1964, Anhalt punkte dafür vorderer, daß er weiterhin dazu neigt, zuviel Alkohol zu sich zu nehmen. Insoweit ist aber weder von der Antragsgegnerin etwas vorgetragen noch ist in d.ieser Richtung etwas festgestellt.
2.	Verfehlungen, die wahrend eines verhältnismäßig kurzen Lebensabschnittes, hier während der Dauer von 4 Lebensjahren eines jetzt 53jähriger Mannes begangen worden sind, gereichen bei der im Rahmen
 des § 7 Nr. 5 BRAO erforderlichen Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit zu dem Nachteil, wenn es sich um Tatbestände handelt, die wegen ihres Gewichtes - wie etwa bei erheblichen Straftaten - den Anwaltsbewerber auf lange Zeit, wenn nicht gar für immer, als unwürdig für den Beruf des Rechtsanwalts erscheinen lassen. Davon kann bei den hier vorliegenden alkoholbedingten Entgleisungen' keine Rede sein, nachdem ein Alkoholmißbrauch in der darauffolgenden Zeit nicht festgestellt worden ist. Daß bei Wohlverhalten des Anwaltsbewerbers auch dem Zeitablauf eine heilende Wirkung zukommt, hat der beschließende Senat wiederholt ausgesprochen.
3.	Es ist im übrigen, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, kein Rechtsfehler, wenn der Ehrengerichtshof zugunsten des Antragstellers berücksichtigt hat, daß das Disziplinarverfahren ohne
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Maßnahmen eingestellt und dem aus scheidenden Antragsteller Dank und Anerkennung für seine Dienste ausgesprochen worden sind. Damit steht im Einklang, daß nach der Überzeugung des Senats die hier unterstellten Vorwürfe in keinem Falle ausgereicht hätten, um ihn auf disziplinarischem Wege aus seinem Amte zu entfernen.
4.	Der Antragsteller, der durch Veröffentlichungen in Zeitschriften mehrfach wissenschaftlich hervorgetreten ist, hat ein Zeugnis der Rechtsanwälte Dres. Se3',del und Bodenstaff vorgelegt, in welchem seine Leistungen als sehr gut bezeichnet und ausgeführt wird, daß er bei Kollegen und in der Richterschaft geschätzt wird. Nimmt man hinzu, daß der Antrag steiler, worauf schon der Ehrengerichtshof zutreffend hingewiesen hat, vom Oberlandesgerichtspräsidenten ohne Bedenken in einer ganzen Reihe von Fällen zu dem Vertreter des einen oder anderen der beiden oben genannten Rechtsanwälte bestellt worden ist, dann kann nach dem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit die Feststellung nicht getroffen werden, er sei für den Beruf des Rechtsanwalts unwürdig.
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TV. Die sofortire Beschwerde war deshalb mit der KostenentScheidung aus 201 Abs. 2 BRAG und § i "5 a Abs. 1 FGG zurückzuweisen.
Dr. Fischer Noelle Dr. Greurer Kirchhof
 Bundesrichter Dr. Vogt ist beurlaubt und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben.
Dr. Fischer	Siebecke	Braxmaier