nachdem die Landesjuotizverwaltung bereits diese Übernahme abgelehnt hatte, die Zulassung als Rechtsanwalt* Als ihr dann die Akten Uber ein inzwischen bereits eingestelltes Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Teilnahme an rechtswidrigen Tötungen und Mißhandlungen in Bozen Vorgelegen hatten, erstattete die Antragsgegnerin am 24«. Nach § 7 Nr* 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dann zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben* Dabei ist dessen Gesamtverhalten zu berücksichtigen* Der Beschwerdeführer trat bereits frühzeitig der SS bei und im Januar 1936 hauptamtlich in den Dienst de3 Reichsführers SSo In diesem Zeitpunkt war er bereits 30 Jahre alt, also in einem Alter, in dem er schon einen Einblick in das V/esen der SS hatte gewinnen können» Damals lag die Röhm-Affäre schon einige Zeit zurück» Es waren auch bereits die Nürnberger Gesetze erlassen» Ob er sich nur für zwei Jahre hauptamtlich verpflichtet hat, wie er behauptet, ist ohne wesentliche Bedeutung» Denn durch den freiwilligen, ersichtlich aus materiellen Erwägungen heraus erfolgten Beitritt zeigte er unter den gegebenen Umständen, daß er die Ziele des SD billigte» Es kann unterstellt werden, daß der Beschwerdeführer, wie er behauptet, sich wiederholt ohne Erfolg bemüht hat, aus dem SD und der Gestapo auszuscheiden» Darauf kommt es jedoch für die Entscheidung nicht an» Denn er hat jahrelang den Dienst beim SD ausgeübt und sich dabei im Sinne der damaligen Machthaber bewährt» Das geht deutlich daraus hervor, daß ihm die hohe DiohstStellung des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD in Bozen übertragen worden ist und er längere Zeit als solcher tätig war» Dies wäre nach der Überzeugung des Senats nicht geschehen, wenn der Antragsteller seinen Vorgesetzten durch öfteren Widerspruch gegen die Gestapomothoden oder wenigstens durch Lässigkeit im Dienst unliebsam aufgefallen wäre« Das feraittlungsverfahren 141 Js 457/59 der Staatsanwalt schaft Hamburg, in welchem dem Antragsteller die Beteiligung an mehreren rechtswidrigen Tötungen von Häftlingen vorgeworfen wurde, ist zwar eingestellt« Die Antragsgegnerin und die Landes Justizverwaltung haben dazu die Erhebung weiterer Beweise beantragt« Hierauf kommt es aber für das vorliegende Verfahren nicht an« Der Antragsteller gibt selbst zu, in einem Falle persönlich die verschärfte Vernehmung eines Ge-ifl fangenen angeordnet zu haben, v/obci dieser durch Stockhiebe gezwungen wurde auszusagen„ Unabhängig davon, ob dieses Tun eine Aussagoerprcssung nach § 345 StGB oder eine sonstige strafbare Handlung ist, zeigt sich darin, daß er damals wenigstens diese häufig vorkommende, das Recht der Einzelperson auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit grob miß achtende Methode der Gestapo billigte« Er gibt weiter an, daß sein unmittelbarer Untergebener und Stellvertreter, der Leiter der Abteilung Gestapo, Schiffer, derartige Methoden aus dem Osten, wo er vorher tätig gewesen sei, mitgebracht habe« Auch räumt dor Antragsteller ein, daß er sich im einzelnen nicht darum gekümmert hat, wie Schiffer mit den im , Keller seines Dienstgebäudes untergebrachten Gefangenen verfuhr« Daraus muß der Schluß gezogen werden, daß "verschärfte Vernehmungen" in der Dienststelle des Antragstellers nichts Ungewöhnliches waren und daß er derartige Maßnahmen zu demindest geduldet hat« Ob er auch für rechtswidrige Tötungen mitverantwortlich ist, braucht bei dieser Sachlage im vorliegenden Verfahren nicht aufgeklärt zu werden& Das Festgestellto reicht hin, um den Versagungsgrund des § 7 Nr« 5 BRAO zu bejahen« Rem Antragsteller ist zuzugeben, daß er sich jedenfalls seit 1954 einwandfrei verhalten hat und daß ihm über seine Tätigkeit in dieser Zeit gute Zeugnisse ausgestellt worden sind» Das reicht aber nicht hin, um seinem Verhalten in der nationalsozialistischen Zeit das Gewicht zu nehmen, das zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanv/altschaft führen muß»
AnwZ (B) 23/62 2°94 043 \q Beschluß In der Zulassungssache des früheren Regierungsrats Rudolf DMBMMstraße 9 Antragstellers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ho 9 gegen die Hanseatische Rechtsanv/altskammer II in Hl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Clemens Sl H Beteiligt: Senat der Freien und Hansestadt H - Bandesjuotizverv/altung - H hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am 29o Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Heins und Dr. Y/edesweiler, der Bundesrichtcr Börtzler und Kirchhof, de3 Rechtsanwalts Petersen sowie des Bundesrichters Dr» Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde deo Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom So Dezember 1961 ergangenen Beschluß deo Ehrengcrichtohofo für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Obcrlondesgoricht zu Hamburg wird zurückgcwiesono Der Antragsteller hat die Kooten dos öcochwordc-verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kooten der Antragsgegnerin und deo Beteiligten zu tragen« Der Geschäftsv/ert wird auf 100 000 DM festgesetzte Der 1906 geborene Antragsteller trat als Referendar am 1. Mai 1933 in die NSDAP ein und am 4» Juli 1933 der SS bei» Nachdem er 1933s sein Aesessorexamen bestanden hatte? vertrat er einige Monate einen Rechtsanwalt. Im Januar 1936 v/urde er hauptamtlich in den Sicherheitsdienst des Reicha-führers SS übernommen» Dort wurde er Abteilungsleiter und Verbindungsmann des Reichsoicherheitshauptamtes zu dem Reichsgerichte Insbesondere mußte er über die Rechtsprechung des Reichsgerichts berichten, soweit das Reichssicherheitshauptamt daran interessiert war» Er wurde am 1» Januar 1940 Regierungs-assescor im Reichsministerium des Innern und am 17» Oktober 1941 Regierungsrato In der SS war er ab Januar 1942 Sturmbannführer» Nachdem er seit 1941 als persönlicher Referent zu dem Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD in Dresden abgeordnet gewesen war, waren spätestens seit Juli 1943 ihm als dem Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD in Bozen die dortige Gestapo, die Kriminalpolizei und der SD in Bozen unterstellt» Sein Bezirk umfaßte die früheren italienischen Provinzen Bozen, Belluno und Trient» Nach seiner Behauptung unterstand er dem Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in Italien mit dem Dienstsitz in Verona. Von August 1944 bis Mitte November 1944 und von Ende November bis Anfang Dezombcr desselben Jahres war er wegen Verwundungen bei einem Partisanenunternehmen und bei einem Autounfall dienstunfähig» Ende April 1945 setzte er sich von seiner Einheit ab. Er lebte in den Jahren 1945 bis 1954 unter dem falschen Namen Hans Müller als Arbeiter, Buchhalter und froiberufli-,■ eher Steuerberater. Nach Erlaß des Straffreiheitsgesetzes im Jahre 1954 nahm er seinen richtigen Namen wieder an und war nacheinander bei einem Wirtschaftsprüfer, in einem industriellen Unternehmen und bei einem Rechtsanwalt tätig. Seit Juni 1957 betreibt er seine Zulassung zu dem anwaltlichen Anwärter dienst und zur Rechtsanwaltschaft* hie Antragsgegnerin befürv/ortete am 6* Januar 1959 die Übernahme in den Anwärt er dienst und am 23* Dezember 1959? nachdem die Landesjuotizverwaltung bereits diese Übernahme abgelehnt hatte, die Zulassung als Rechtsanwalt* Als ihr dann die Akten Uber ein inzwischen bereits eingestelltes Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Teilnahme an rechtswidrigen Tötungen und Mißhandlungen in Bozen Vorgelegen hatten, erstattete die Antragsgegnerin am 24«. August I960 ein neues Gutachten dahin, daß der Zulassung die frühere Tätigkeit des Antragstellers entgegenstehe«. Darauf beantragt^) der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung* Der Ehrengerichtshof wies diesen Antrag durch Beschluß vom Qo Dezember 1961 zurück und stellte fest, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege« Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit den Anträgen, den Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß der in dem Gutachten vom 24* August I960 angeführte Versagungsgrund nicht vorliege* II o i t Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abo«, 1 Nr* 4, Abse 4 BRAO), aber nicht begründet* Nach § 7 Nr* 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dann zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben* Dabei ist dessen Gesamtverhalten zu berücksichtigen* Für dieses sind hier insbesondere folgende Umstünde von Bedeutung? Der Beschwerdeführer trat bereits frühzeitig der SS bei und im Januar 1936 hauptamtlich in den Dienst de3 Reichsführers SSo In diesem Zeitpunkt war er bereits 30 Jahre alt, also in einem Alter, in dem er schon einen Einblick in das V/esen der SS hatte gewinnen können» Damals lag die Röhm-Affäre schon einige Zeit zurück» Es waren auch bereits die Nürnberger Gesetze erlassen» Ob er sich nur für zwei Jahre hauptamtlich verpflichtet hat, wie er behauptet, ist ohne wesentliche Bedeutung» Denn durch den freiwilligen, ersichtlich aus materiellen Erwägungen heraus erfolgten Beitritt zeigte er unter den gegebenen Umständen, daß er die Ziele des SD billigte» Es kann unterstellt werden, daß der Beschwerdeführer, wie er behauptet, sich wiederholt ohne Erfolg bemüht hat, aus dem SD und der Gestapo auszuscheiden» Darauf kommt es jedoch für die Entscheidung nicht an» Denn er hat jahrelang den Dienst beim SD ausgeübt und sich dabei im Sinne der damaligen Machthaber bewährt» Das geht deutlich daraus hervor, daß ihm die hohe DiohstStellung des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD in Bozen übertragen worden ist und er längere Zeit als solcher tätig war» Dies wäre nach der Überzeugung des Senats nicht geschehen, wenn der Antragsteller seinen Vorgesetzten durch öfteren Widerspruch gegen die Gestapomothoden oder wenigstens durch Lässigkeit im Dienst unliebsam aufgefallen wäre« Es spricht vieles dafür, daß allein '.schon die Tätigkeit in einer hervorragenden Stelle der Organisation, die durch Verbreitung von Furcht und Schrecken eine der wesentlichen Stützen des nationalsozialistischen Unrcchtsstaates gewesen ist, don Antragsteller unwürdig macht, den Beruf des Rechts- anwalto, eines Dieners des Hechts, auszuüben» Hier kommt noch hinzu, daß dem Antragsteller auch die Verantwortung für einzelne Gestapo-Untaten nicht abgenommen werden kann« Das feraittlungsverfahren 141 Js 457/59 der Staatsanwalt schaft Hamburg, in welchem dem Antragsteller die Beteiligung an mehreren rechtswidrigen Tötungen von Häftlingen vorgeworfen wurde, ist zwar eingestellt« Die Antragsgegnerin und die Landes Justizverwaltung haben dazu die Erhebung weiterer Beweise beantragt« Hierauf kommt es aber für das vorliegende Verfahren nicht an« Der Antragsteller gibt selbst zu, in einem Falle persönlich die verschärfte Vernehmung eines Ge-ifl fangenen angeordnet zu haben, v/obci dieser durch Stockhiebe gezwungen wurde auszusagen„ Unabhängig davon, ob dieses Tun eine Aussagoerprcssung nach § 345 StGB oder eine sonstige strafbare Handlung ist, zeigt sich darin, daß er damals wenigstens diese häufig vorkommende, das Recht der Einzelperson auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit grob miß achtende Methode der Gestapo billigte« Er gibt weiter an, daß sein unmittelbarer Untergebener und Stellvertreter, der Leiter der Abteilung Gestapo, Schiffer, derartige Methoden aus dem Osten, wo er vorher tätig gewesen sei, mitgebracht habe« Auch räumt dor Antragsteller ein, daß er sich im einzelnen nicht darum gekümmert hat, wie Schiffer mit den im , M Keller seines Dienstgebäudes untergebrachten Gefangenen verfuhr« Daraus muß der Schluß gezogen werden, daß "verschärfte Vernehmungen" in der Dienststelle des Antragstellers nichts Ungewöhnliches waren und daß er derartige Maßnahmen zu demindest geduldet hat« Ob er auch für rechtswidrige Tötungen mitverantwortlich ist, braucht bei dieser Sachlage im vorliegenden Verfahren nicht aufgeklärt zu werden& Das Festgestellto reicht hin, um den Versagungsgrund des § 7 Nr« 5 BRAO zu bejahen« I Nicht Uberoehen werden kann übrigens auch die Tätigkeit des Antragstellers beim Reichsgericht * Als Verbindungsmann des ReichsSicherheitshauptamts zu dem Reichsgericht können ihm im wesentlichen nur Aufgaben obgelegen haben, die letztlich dem Zwecke dienten, eine geordnete Rechtspflege zu erschweren» Rem Antragsteller ist zuzugeben, daß er sich jedenfalls seit 1954 einwandfrei verhalten hat und daß ihm über seine Tätigkeit in dieser Zeit gute Zeugnisse ausgestellt worden sind» Das reicht aber nicht hin, um seinem Verhalten in der nationalsozialistischen Zeit das Gewicht zu nehmen, das zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanv/altschaft führen muß» Es kommt nicht darauf an, ob das Untertauchen im Jahre 1945 und das lange Leben unter fremdem Namen aus einer gewissen Notlage heraus zu verstehen und nicht schv/er zu werten ist» Nach alledem war seine sofortige Beschwerde zurücksu-v/eisen* Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abo« 1 3KA0, § 13 a AbSo 1 KrGc Die Festsetzung des Geschäftswerteo ergibt sich aus § 202 Abs* 2 BRAO, § 30 KostOc Glanzmann Heins Wedesweiler BÖrtzler Betersen Kirchhof Dr« Vogt