Das Ehrengericht, an das sich der Antragsteller wandte, hielt in seiner Entscheidung vom 26o Februar 1959 diesen Versagungsgrund für nicht gerechtfertigte Der Generalstaatsanwalt legte Berufung ein» Am 23» Februar I960 stellte hierauf der Ehrengerichtshof das Verfahren nach § 207 Abs» 2 der inzwischen in Kraft getretenen Bundesrechtsanwaltsordnung - die auch in Berlin gilt (Berliner Gesetz vom 11» September 1959» GVB1 Berlin 1959? In seinem neuen Gutachten vom Io August I960 sprach sich der Vorstand der Antragsgegnerin aus den Gründen der Nr. 5 und der Nr* 8 des § 7 BRAO gegen die Zulassung aus. Nachdem Deutschland im Frühjahr 1945 zusammengebrochen und die Staatsgewalt ausschließlich von den Besatzungsmächten übernommen worden v/ar, wurden in allen Besatzungszonen Maßnahmen getroffen, die die Stellung der Rechtsanwaltschaft und der Rechtsanwälte - ebenso wie diejenige anderer Berufe einschneidend berührten» Von der Alliierten Kommandantur Berlin wurde angeordnet, daß niemand mehr Rechtsanwalt bleiben dürfe, der nicht eine neue Zulassung von der Alliierten Kommandantur erhalte» Jedem früheren Rechtsanwalt, der diese neue Zulassung nicht erhalten habe, sei es verboten, seine bisherige Praxis ndirekt oder indirekt'* fortzusetzen; er müsse in dem Verzeichnis der Anwaltskammer gestrichen werden (vgl» die Anordnungen des Rechtskommitees der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17» Juli 1946 - GVB1 Berlin 1946, Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (BGHSt 8, i 168, 170), daß die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwalt-- schaft zwar nicht schon mit der tatsächlichen Unmöglichkeit wegfallen, in Anwaltsprozessen nach § 78 ZPO aufzutreten, daß sie aber erlöschen, sobald die Zulassung und die Eintragung bei einem zu dem deutschen Staatsgebiet gehörenden Gericht beseitigt sind» Daran muß festgehalten werden» Da es dem Antragsteller, wie erwähnt, damals verboten wurde, sich weiterhin irgendwie - wenn auch nur "indirekt” - als Rechtsanwalt zu betätigen, hat er seine Zulassung verloren; aus der Anwaltsliste ist er gestrichen worden. Der Senat hat bereits in der Sache BGHZ 34, 235, 238 ff entschieden, daß der Ehrengerichtssenat beim Kammergericht ein staatliches Gericht war» Die vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte geben dem Senat keinen Anlaß, seine Auffassung zu ändern., Überdies hätte keinesfalls aus der Verfah rensregelung, die die Berliner Rechtsanwaltsordnung als geschlossenes Ganzes getroffen hatte, willkürlich ein wesentlicher Bestandteil herausgebrochen und trotz einer nach diesem Gesetz ordnungsmäßig eingelegten Berufung das ange-fochtene Urteil des Ehrengerichts als rechtskräftig angesehen werden können» Wenn sich der Antragsteller auf den Standpunkt stellen wollte, daß eine vom Ehrengerichtssenat erlassene, ihm ungünstige Entscheidung, weil nicht von eine staatlichen Gerichtskörper erlassen, nicht verbindlich sei, so war es ihm vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanv/alts Ordnung unverwehrt, diese Auffassung durch Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen» In seinem eigenhändig ausgefüllten Fragebogen, den der Antragsteller am 17« Juni 1935 als Rechtsanwalt dem Landgericht Berlin zu seinen Personalakten einreichte, versicherte er auf die Frage nach der Zugehörigkeit zu politischen Parteien und zur NSDAP und ihren Gliederungen im besonderen, daß er "Mitglied der NSDAP ab 1.5«33" und der "SA ab 30»6»34" sei und vorher Mitglied des Stahlhelms gewesen sei» Als er sich im Jahre 1940 um ein Notariat bewarb beantwortete er in dem unter Berufung auf den Diensteid überreichten Fragebogen vom 10» Oktober 1940 die Frage nach Als sich der Antragsteller im Sommer 1945 erstmals um seine Wiederzulassung zur Hechtsanwaltschaft bewarb, versicherte er in den schriftlichen Erklärungen, die er am 20o August 1945, 3» September 1945 und 26« Juli 1946 anfertigte und dem Präsidenten des Stadtgerichts Berlin einreichte, jeweils an Eidesstatt, nicht Mitglied der NSDAP oder ihrer Gliederungen gewesen zu sein. Es stellte in seinem Urteil aber ausdrücklich fest, daß der Antragsteller seine in Wirklichkeit bestehende Mitgliedschaft zur NSDAP und seine Tätigkeit als Richter beim Sondergericht bewußt verschiegen und sich damit, u.a. auch wege wissentlich falscher eidesstattlicher Versicherung, strafrechtlich schuldig gemacht habe«. Er habe niemals ein Mitgliedsbuch der NSDAP erhalten und sei nicht als Parteimitglied vereidigt worden; er sei infolgedessen auch nicht Mitglied dieser Part geworden. Er habe lediglich einmal mit einem Amtswalter der NSDAP über die Aufnahme verhandelt und, weil er jüdischer At stammung verdäeh/fcigt worden sei, sich nicht völlig ablehnend verhalten; einige Zeit danach sei ihm eine Nummer mitgeteilt worden, unter der er in die Partei aufgenommen werden sollte Er habe sich dann in den folgenden Jahren bis 1945, um Schwi rigkeiten aus dem Wege zu gehen, unter Angabe dieser Nummer in verschiedenen dienstlichen Erklärungen unwahrerweise als Mitglied der NSDAP bezeichnet. Das war aber für die Aufnahme in die NSDAP nicht von entscheidender Bedeutung» Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf den Bd. VIII des Handwörterbuchs der Rechtswissenschaft, der den "Umbruch 1933 bis 1936" behandelt. Daß der Antragsteller jedenfalls eine Mitgliedskarte der NSDAP erhalten hat, kann nicht zweifelhaft sein» Er hat selbst angegeben, daß er einige Zeit, nachdem er mit dem Amtswalter über seine Aufnahme verhandelt hatte, einen "Zettel" erhalten habe, auf dem seine Mitgliedsnummer 3 077 549 eingetragen gewesen sei«, Dieser "Zettel" kann nur die Mitgliedskarte gewesen sein. Keine untergeordnete Partei dienststeile hätte von sich aus die Mitgliedsnummer mittei-len können, unter der der Antragsteller in der Zentralkartei der NSDAP tatsächlich geführt wurde» Daß er aber in dieser unter der Nummer 3 077 549 mit einem Eintrittsdatum vom 1. Das steht auch nicht im Widerspruch dazu, daß der Antragsteller 1935 und 1940 als sein Eintritts datum den 1. Es kann auch ohne weiteres angenommen werden, daß der Antragsteller keinen Anlaß gesehen hat, nachträglich dem nationalsozialistischen Rechtswahrerbund seine Aufnahme in die NSDAP mitzuteilen» Daß der Antragsteller möglicherweise, wie er geltend macht und ihm nicht widerlegt werden kann, sich innerlich widerstrebend und nur zu dem Zweck, möglichen Angriffen auf seine Person entgegentreten zu können, in Verhandlungen mit dem Amtswalter der NSDAP eingelassen hat, ändert nichts daran;, daß er es eben getan hat und daß die Verhandlungen auch zur Aufnahme in die Partei geführt haben» Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß der Antragsteller jedenfalls in der Zeit vor dem Frühjahr 1945 davon überzeugt war, Mitglied der NSDAP zu sein» Das ergibt sich daraus, daß er sich in seinen den Justizbehörden abgegebenen, leicht überprüfbaren Erklärungen in den Jahren 1935 und 1940 als Mitglied der Partei bezeichnet hat» Der Senat erachtet es als ausgeschlossen, daß sich der Antragsteller ohne zwingende Not - eine solche hat er nicht einmal behaupten können - der ihm als Rechtsanwalt und Notar mindestens ebenso wie der gesamten Bevölkerung wohlbekannteÖ! In der vorliegenden Sache haben der Vorstand der Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof dem Zulassungsgesuch des Antragstellers nicht etwa die Tatsache als Versagungsgrund entgegengehalten, daß er der NSDAP angehört hat. Die nach § 1 Abs.3 des genannten Gesetzes nicht mehr maßgebende Frage, ob er der NSDAP, ihren Gliederungen und Einrichtungen angehört hat, ist damit bei der das Entnazifizierungsverfahren abschließenden Entscheidung offen gelassen worden. c) Der Antragsteller, der sich in der - zutreffenden -Überzeugung, Mitglied der NSDAP zu sein, selbst in dienstlichen Erklärungen als solches bezeichnet hatte, hätte in den in den Jahren 1945 und 1946 ihm dienstlich abverlangten Äußerungen und eidesstattlichen Versicherungen nicht seine Mitgliedschaft bei der NSDAP rundweg abstreiten dürfe Dadurch, daß er dies doch getan hat, hat er, wie auch die Strafgerichte entschieden haben, strafrechtliche Schuld auf sich geladen» Dagegen halt es der Senat für möglich, daß sich der Antragsteller aus den von ihm mitgeteilten Gründen nicht für verpflichtet gehalten hat und für verpflichtet zu halten brauchte, anzugeben, er sei Mitglied der SA und Richter eines Sondergerichts gewesen» d) Der Senat ist - insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat - zu der Auffassung gelangt, daß das Verschulden nicht so schwer wiegt, daß es jetzt noch der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft nach § 7 Nr» 5 BRAO entgegenstünde» seien die Aushändigung eines Parteibuches und die Vereidigung notwendig gewesen» Es ist verständlich, daß der Antragsteller nach Belegstellen für diese Ansicht suchte und schließlich glaubte, eine solche an der von ihm angeführ-ten, oben erwähnten Stelle des Bandes VIII des Handwörterbuchs der Rechtswissenschaft gefunden zu haben» Er mag darauf in Zweifel geraten sein, ob seine ursprüngliche Überzeugung davon, er sei rechtswirksam Mitglied der NSDAP gewesen, richtig war. tet haben mag, bei Angabe der vollständigen und reinen Wahrheit sich nicht mehr aus einer ausweglosen Lage befreien zu können, so kann nach der Auffassung des Senats sein damaliges schuldhaftes und strafbares Verhalten nach nunmehr 15 Jahren seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr gemäß § 7 Nr, 5 BRAO entgegengehalten werden.
AnwZ (B) 23/61 g B e s c h 1 u ß In der Zulassungssache des früheren Rechtsanwalts und Notars Ludwig P in Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwalts Präsidenten, in B i, vertreten durch ihren Straße #, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 25o September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br, Fuchs und Br. Y/intzer, der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Br. Spengler sowie des Rechtsanwalts Petersen nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschv/erde des Antragstellers wird der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 24. März 1961 insoweit aufgehoben, als er das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO angenommen hat. Es wird festgestellt, daß dieser im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 1. August I960 angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt o Bie Gerichtskosten des gesamten Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Ber Geschäftswert wird für beide Rechtszüge 100 000 BM festgesetzt. auf 2 Gr r ü n de: Io Der Antragsteller war seit 1930 Hechtsanwalt in Berlin, seit 1941 auch Notare Nach dem Zusammenbruch Deutschlands im Frühjahr 1945 wurde er, ebenso wie alle anderen Berliner Rechtsanwälte, in der Rechtsanwaltsliste gestrichen» Seit Sommer 1945 betreibt er seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft . Nach vier erfolglosen Versuchen stellte der Antragsteller am 24* Juni 1957 einen neuen V/iederzulassungsantrag. Er wurde mit Bescheid vom 20» Juni 1958 vom Senator für Justiz in Berlin nach § 5 Nr» 4 BerlRAO abgelehnt. Das Ehrengericht, an das sich der Antragsteller wandte, hielt in seiner Entscheidung vom 26o Februar 1959 diesen Versagungsgrund für nicht gerechtfertigte Der Generalstaatsanwalt legte Berufung ein» Am 23» Februar I960 stellte hierauf der Ehrengerichtshof das Verfahren nach § 207 Abs» 2 der inzwischen in Kraft getretenen Bundesrechtsanwaltsordnung - die auch in Berlin gilt (Berliner Gesetz vom 11» September 1959» GVB1 Berlin 1959? 1103) - ein« In seinem neuen Gutachten vom Io August I960 sprach sich der Vorstand der Antragsgegnerin aus den Gründen der Nr. 5 und der Nr* 8 des § 7 BRAO gegen die Zulassung aus. Nachdem hierauf der Präsident des Kammergerichts die Entscheidung nach § 9 Abs» 1 BRAO ausgesetzt hatte, beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. Der Ehrengerichtshof wies mit dem angefochtenen Beschluß vom 24« März 1961 den Antrag als unbegründet zurück. Er stellte fest, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO . nicht gegeben sei, derjenige des § 7 Nr. 5 BRAO dagegen vorliege o ] Dadurch9 daß der Ehrengerichtshof das Yorliegen des Versagungsgrund03 des § 7 Nr» 8 BRAO verneint hat, ist der Antragsteller nicht beschwert; insoweit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen« Die sofortige Beschwerde des Antragstellers macht nur die Nachprüfung erforderlich, ob der vom Vorstand der Antragsgegnerin angenommene Versagungsgrund des § 7 Nr« 5 BRAO vorliegt» II 0 Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet» . 1« Die Auffassung-des Antragstellers, er bedürfe gar keiner neuen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach §§ 6 ff BRAO, weil seine im Jahre 1930 ausgesprochene Zulassung weiter dauere, ist allerdings unrichtig» Nachdem Deutschland im Frühjahr 1945 zusammengebrochen und die Staatsgewalt ausschließlich von den Besatzungsmächten übernommen worden v/ar, wurden in allen Besatzungszonen Maßnahmen getroffen, die die Stellung der Rechtsanwaltschaft und der Rechtsanwälte - ebenso wie diejenige anderer Berufe einschneidend berührten» Von der Alliierten Kommandantur Berlin wurde angeordnet, daß niemand mehr Rechtsanwalt bleiben dürfe, der nicht eine neue Zulassung von der Alliierten Kommandantur erhalte» Jedem früheren Rechtsanwalt, der diese neue Zulassung nicht erhalten habe, sei es verboten, seine bisherige Praxis ndirekt oder indirekt'* fortzusetzen; er müsse in dem Verzeichnis der Anwaltskammer gestrichen werden (vgl» die Anordnungen des Rechtskommitees der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17» Juli 1946 - GVB1 Berlin 1946, 261 - und vom 16» April 1947 - aaO 1947, 117 -)■ Da damals der Antragsteller keine Zulassung von der Alliierten Kommandantur erhielt, wurde auch er - ebenso v/ie alle anderen von der Anordnung betroffenen bisherigen Hechtsanwälte - in der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte gestrichen» Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (BGHSt 8, i 168, 170), daß die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwalt-- schaft zwar nicht schon mit der tatsächlichen Unmöglichkeit wegfallen, in Anwaltsprozessen nach § 78 ZPO aufzutreten, daß sie aber erlöschen, sobald die Zulassung und die Eintragung bei einem zu dem deutschen Staatsgebiet gehörenden Gericht beseitigt sind» Daran muß festgehalten werden» Da es dem Antragsteller, wie erwähnt, damals verboten wurde, sich weiterhin irgendwie - wenn auch nur "indirekt” - als Rechtsanwalt zu betätigen, hat er seine Zulassung verloren; aus der Anwaltsliste ist er gestrichen worden. Er bedarf also, wenn er wieder Rechtsanwalt werden jvill, einer neuen Zulassung, die nunmehr nach den Vorschriften der §§ 6 ff BRAO zu erteilen ist» ! 2. Der Antragsteller meint, der ehemalige Ehrengerichts- | senat beim Kammergericht könne nicht als staatliches Gericht anerkannt werden» ^Deswegen sei eine Berufung gegen ein Urteil des Ehrengerichts an den Ehrengerichtssenat nicht zulässig i gewesen; vielmehr sei ein vom Ehrengericht erlassenes Urteil j mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden» Da das Ehren- ::j gericht, ebenso v/ie schon frühejg: mit seinen Urteilen vom | 16» Oktober 1953 und 9» Januar 1956, zuletzt am 26» Februar 1959ä die von der LandesJustizverwaltung angenommenen Versagungsgründe als nicht gerechtfertigt erklärt habe, sei die LandesJustizverwaltung verpflichtet gewesen und Jetzt noch verpflichtet, ihn als Rechtsanwalt zuzulassen. Auch diese Auffassung ist unhaltbar. Der Senat hat bereits in der Sache BGHZ 34, 235, 238 ff entschieden, daß der Ehrengerichtssenat beim Kammergericht ein staatliches Gericht war» Die vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte geben dem Senat keinen Anlaß, seine Auffassung zu ändern., Überdies hätte keinesfalls aus der Verfah rensregelung, die die Berliner Rechtsanwaltsordnung als geschlossenes Ganzes getroffen hatte, willkürlich ein wesentlicher Bestandteil herausgebrochen und trotz einer nach diesem Gesetz ordnungsmäßig eingelegten Berufung das ange-fochtene Urteil des Ehrengerichts als rechtskräftig angesehen werden können» Wenn sich der Antragsteller auf den Standpunkt stellen wollte, daß eine vom Ehrengerichtssenat erlassene, ihm ungünstige Entscheidung, weil nicht von eine staatlichen Gerichtskörper erlassen, nicht verbindlich sei, so war es ihm vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanv/alts Ordnung unverwehrt, diese Auffassung durch Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen» 3° Die Auffassung des Vorstandes der Antragsgegnerin uni des Ehrengerichtshofs, der Antragsteller habe sich eine Verhaltens schuldig gemacht, das ihn unwürdig erscheinen la den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, beruht auf den nachstehend geschilderten Vorgängen» In seinem eigenhändig ausgefüllten Fragebogen, den der Antragsteller am 17« Juni 1935 als Rechtsanwalt dem Landgericht Berlin zu seinen Personalakten einreichte, versicherte er auf die Frage nach der Zugehörigkeit zu politischen Parteien und zur NSDAP und ihren Gliederungen im besonderen, daß er "Mitglied der NSDAP ab 1.5«33" und der "SA ab 30»6»34" sei und vorher Mitglied des Stahlhelms gewesen sei» Als er sich im Jahre 1940 um ein Notariat bewarb beantwortete er in dem unter Berufung auf den Diensteid überreichten Fragebogen vom 10» Oktober 1940 die Frage nach der Mitgliedschaft bei der NSDAP mit: ’’Mitgl«, Nr. 3 077 549 seit 1.5.1933H« Eine Mitgliedschaft bei der SA erwähnte er nicht mehr. Als sich der Antragsteller im Sommer 1945 erstmals um seine Wiederzulassung zur Hechtsanwaltschaft bewarb, versicherte er in den schriftlichen Erklärungen, die er am 20o August 1945, 3» September 1945 und 26« Juli 1946 anfertigte und dem Präsidenten des Stadtgerichts Berlin einreichte, jeweils an Eidesstatt, nicht Mitglied der NSDAP oder ihrer Gliederungen gewesen zu sein. Dieselben Angaben machte er, als er am 26» Juli 1946 den Fragebogen der amerikanischen Militärregierung ausfüllte. In der erwähnten eidesstattlichen Versicherung vom 26. Jufjli 1946 erklärte er auch, daß er außer dem Stahlhelm keiner anderen der in der Anordnung Nr. 101 a der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Februar 1946 (GVB1 Berlin 1946, 71) und der dazugehörenden Bestimmung Nr. 1 (GYB1 Berlin 1946, 72) aufgeführten Personengruppen angehört habe. In Teil I Nr. 87 d der genannten Bestimmung Nr. 1 sind auch die ”vorsitzführenden und sonstigen Richter in dauernder Tätigkeit” bei den Sondergerichten aufgeführt. In einem dem Landgerichtspräsidenten in Berlin eingereichten Schreiben vom 1. März 1943 hatte das Büro des damals im Dienst des Reichskommissars für die besetzten Niederländischen Gebiete stehenden Antragstellers mitgeteilt, der am 1. August 1941 zu dem beauftragten Richter bestellte Antragsteller sei bis zu dem 1. Dezember 1942 Richter beim Sondergericht in Lemberg gewesen. In einem hierwegen eingeleiteten Strafverfahren wurde der Antragsteller am 29» Mai 1948 vom Schöffengericht Charlottenburg wegen fortgesetzter Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung und wegen Nichterfüllung der Registrierpflicht der Mitglieder der NSDAP zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Auf, seine Berufung stellte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 28» April 1949 das Verfahren infolge einer Amnestie ein. Es stellte in seinem Urteil aber ausdrücklich fest, daß der Antragsteller seine in Wirklichkeit bestehende Mitgliedschaft zur NSDAP und seine Tätigkeit als Richter beim Sondergericht bewußt verschiegen und sich damit, u.a. auch wege wissentlich falscher eidesstattlicher Versicherung, strafrechtlich schuldig gemacht habe«. Die Revision des Antragstel lers wurde vom Kammergericht am 15» Juli 1949 als unzulässig verworfen. a) Der Antragsteller hat sich, wie in dem jetzigen Verfahren schon in dem Strafverfahren dahin verteidigt, seine gaben, die er am 17» Juni 1935 und am 10, Oktober 1940 über seine Zugehörigkeit zur NSDAP und zur SA gemacht hat, seien unzutreffend gewesen. Er habe niemals ein Mitgliedsbuch der NSDAP erhalten und sei nicht als Parteimitglied vereidigt worden; er sei infolgedessen auch nicht Mitglied dieser Part geworden. Er habe lediglich einmal mit einem Amtswalter der NSDAP über die Aufnahme verhandelt und, weil er jüdischer At stammung verdäeh/fcigt worden sei, sich nicht völlig ablehnend verhalten; einige Zeit danach sei ihm eine Nummer mitgeteilt worden, unter der er in die Partei aufgenommen werden sollte Er habe sich dann in den folgenden Jahren bis 1945, um Schwi rigkeiten aus dem Wege zu gehen, unter Angabe dieser Nummer in verschiedenen dienstlichen Erklärungen unwahrerweise als Mitglied der NSDAP bezeichnet. Nachdem er erfahren habe, daß der Stahlhelm in die sogenannte SA-Reserve II übergeführt werden solle, habe er sich zunächst 1935 als Mitglied der SA bezeichnet. Er habe in dieser aber niemals Dienst getan und infolge einer Herzkrankheit schon nach kurzer Zeit erreicht, daß er dienstuntauglich geschrieben worden sei. Er sei also nicht Mitglied der SA geworden und habe dies auch schon 1940 nicht mehr angegeben. Seine Tätigkeit bei dem Gericht in 8 i Lemberg falle nach seiner Auffassung nicht unter den Begriff eines vorsitzführenden oder sonstigen Richters in dauernder Tätigkeit bei einem Sondergericht im Sinne der oben erwähnten "Bestimmung Nr. 1”. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Vorstand der Antragsgegnerin und dem Ehrengerichtshof der Überzeugung, daß der Antragsteller zu Unrecht bestreitet, der NSDAP angehört zu habeno Es mag sein, daß der Antragsteller ein Mitgliedsbuch der NSDAP niemals erhalten hat. Das war aber für die Aufnahme in die NSDAP nicht von entscheidender Bedeutung» Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf den Bd. VIII des Handwörterbuchs der Rechtswissenschaft, der den "Umbruch 1933 bis 1936" behandelt. An der von ihm angeführten Stelle dieses Buches (So 502 bis 507) werden der politische Eid, die Art LS&Jier Ableistung und seine Bedeutung behandelt» V/enn es dort heißt, daß die Eidesleistung der in die Partei zu Übernehmenden sie "noch nicht rechtswirksam zu Parteigenossen" mache, daß dies vielmehr "erst durch die Aushändigung des Mitgliedsbuches" geschehe, so sollte damit an dieser Stelle nur zu dem Ausdruck gebracht werden, daß nicht die Eidesleistung die für die Aufnahme in die NSDAP maßgebende Grundlage bildete, sondern daß die Aufnahme unabhängig von ihr wirksam vollzogen werden konnte. Daß letzteres richtig war, ergibt sich eindeutig aus dem vom "Reichsorganisationsleiter der NSDAP",, parteiamtlich herausgegebenen "Organisationsbuch der NSDAP", 7o Aufl. (1943)o Danach konnte der Anwärter "durch Ausfüllen des Aufnahmeseheins der NSDAP und Zahlung der festgesetzten Aufnahmegebühr Mitglied der NSDAP werden" (S. 5)* "Endgültig" und "rechtswirksam" war die Aufnahme erfolgt mit der Aushändigung einer Mitgliedskarte, also nicht nur des Mitgliedsbuchs (aaO S. 5 und 6 c). Daß der Antragsteller jedenfalls eine Mitgliedskarte der NSDAP erhalten hat, kann nicht zweifelhaft sein» Er hat selbst angegeben, daß er einige Zeit, nachdem er mit dem Amtswalter über seine Aufnahme verhandelt hatte, einen "Zettel" erhalten habe, auf dem seine Mitgliedsnummer 3 077 549 eingetragen gewesen sei«, Dieser "Zettel" kann nur die Mitgliedskarte gewesen sein. Keine untergeordnete Partei dienststeile hätte von sich aus die Mitgliedsnummer mittei-len können, unter der der Antragsteller in der Zentralkartei der NSDAP tatsächlich geführt wurde» Daß er aber in dieser unter der Nummer 3 077 549 mit einem Eintrittsdatum vom 1. Mai 1933 geführt wurde, geht aus der Karteikarte hervor, die der amerikanische Document Centre in Ablichtung zu den Akten des Strafverfahrens übermittelt hat» Die Unterlagen des Document Centre beruhen auf den parteiamtlichen Akten und Hegistern der Zentralkartei der NSDAP. Hiernach steht außer Zweifel, daß der Antragsteller endgültig und wirksam Mitglied der NSDAP geworden war» Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Präge gestellt, daß der Mitgliedsausweis des Antragstellers für den Bund nationalsozialistischer deutscher Juristen e.V,. vom 22. September 1933 den Aufdruck enthielt: "Nicht Mitglied der Partei". Xm September 1933 mag ihm die -Mitgliedskarte noch nicht aus gehändigt gewesen sein. Das steht auch nicht im Widerspruch dazu, daß der Antragsteller 1935 und 1940 als sein Eintritts datum den 1. Mai 1933 angegeben hat und daß er unter diesem Eintrittsdatum auch geführt wurde. Es ist allgemein bekannt, daß die Anwärter, die sich in den späten Frühjahrsmonaten des Jahres 1933 um die Aufnahme in die NSDAP bewarben, einheitlich rückwirkend unter dem Datum des 1. Mai 1933 aufgenommen wurden; Anwärter, die erst im Spätsommer 1933 und später um die Aufnahme nachsuchten, wurden - von möglichen Ausnahmen abgesehen - erst wieder unter dem Datum des 1» Mai 1937 zur Aufnahme in die NSDAP zugelassen. 10 - ✓ 7 Daß der Antragsteller in dem Anwaltsverzeichnis des nationalsozialistischen Rechtswahrerbundes vom Jahre 1937 nicht als Parteigenosse gekennzeichnet ist, ist ebenfalls ohne Bedeutung» Im angefochtenen Beschluß ist zutreffend bemerkt, daß es dieser Organisation nicht oblag, verantwortlich die Parteimitgliedschaft zu verzeichnen«. Der einleuchtende Grund kann schon darin gefunden werden, daß der nationalsozialistische Rechtswahrerbund seine Verzeichnisse auf Grund der Unterlagen des Bundes nationalsozialistischer deutscher Juristen herausgab, in denen, wie erwähnt, der Antragsteller noch nicht als Parteimitglied bezeichnet war« Es kann auch ohne weiteres angenommen werden, daß der Antragsteller keinen Anlaß gesehen hat, nachträglich dem nationalsozialistischen Rechtswahrerbund seine Aufnahme in die NSDAP mitzuteilen» Daß der Antragsteller möglicherweise, wie er geltend macht und ihm nicht widerlegt werden kann, sich innerlich widerstrebend und nur zu dem Zweck, möglichen Angriffen auf seine Person entgegentreten zu können, in Verhandlungen mit dem Amtswalter der NSDAP eingelassen hat, ändert nichts daran;, daß er es eben getan hat und daß die Verhandlungen auch zur Aufnahme in die Partei geführt haben» Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß der Antragsteller jedenfalls in der Zeit vor dem Frühjahr 1945 davon überzeugt war, Mitglied der NSDAP zu sein» Das ergibt sich daraus, daß er sich in seinen den Justizbehörden abgegebenen, leicht überprüfbaren Erklärungen in den Jahren 1935 und 1940 als Mitglied der Partei bezeichnet hat» Der Senat erachtet es als ausgeschlossen, daß sich der Antragsteller ohne zwingende Not - eine solche hat er nicht einmal behaupten können - der ihm als Rechtsanwalt und Notar mindestens ebenso wie der gesamten Bevölkerung wohlbekannteÖ! Gefahr ausgesetzt hätte, wegen eines Vergehens nach § 4 des Heimtückegesetzes vom 20» Dezember 1934 (RGBl I, 1269) bestraft zu werden» 11 b) Der Antragsteller bringt vor, in dem gegen ihn durchgeführten Entnazifizierungsverfahren sei festgestellt worden, daß er von der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin Nr. 101 a nicht betroffen sei. Deswegen dürfe in dem jetzt anhängigen Zulassungsverfahren überhaupt nicht auf die Präge seiner Zugehörigkeit zur NSDAP eingegangen werden. Hierbei irrt der Antragsteller in doppelter Hinsicht. Das Entnazifizierungsverfahren hatte nur den Zweck festzustellen, ob jemand überhaupt von den zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus ergangenen Vorschriften betroffen sei, gegebenenfalls in welche Klasse der Betroffen! er einzustufen sei und schließlich welche Maßnahmen im Interesse der Ausmerzung von Nationalsozialismus und Militarismus gegen ihn zu verhängen seien. Es handelte sich um Ent sch düngen rein politischer Art. Sobald und solange in einem sol chen Verfahren rechtskräftig festgestellt war, daß der Betreffende von den Entnazifizierungsbestimmungen nicht betrof fen sei, durfte keine Behörde - jedenfalls keine deutsche Be hörde - ihm mit deS Begründung, daß er doch dem Nationalsozi lismus in irgend einer Weise nahegestanden sei, in politisch Hinsicht den Vorwurf der Unzuverlässigkeit machen. Darin ahe erschöpft sich die Bedeutung der im Entnazifizierungsverfahren ergangenen Entscheidungen. In der vorliegenden Sache haben der Vorstand der Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof dem Zulassungsgesuch des Antragstellers nicht etwa die Tatsache als Versagungsgrund entgegengehalten, daß er der NSDAP angehört hat. Seine Zugehörigkeit zur NSDAP - sowie auch zur SA und zu dem Sonderge rieht Lemberg - wäre für beide Stellen kein Hinderungsgrund gewesen, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Sie machen ihm vielmehr nur den Vorwurf, daß er nach der Beseitigung d nationalsozialistischen Staates im Sommer 1945 und Juli 1946 durch falsche eidesstattliche Versicherungen - allerdings ü'. 12 seine Zugehörigkeit zu nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen - strafrechtliche Schuld auf sich geladen hat. Dem stehen die im Entnazifizierungsverfahren ergangenen Entscheidungen nicht entgegen«, Der Hinweis des Antragstellers auf § 234 BRAO geht fehl. Diese Vorschrift spricht sich nicht darüber aus, ob und inwieweit die im Entnazifizierungsverfahren ergangenen Entscheidungen allgemein im Zulassungsverfahren beachtet werden müssen oder dürfen. Sie erkennt nur neben den bundesrechtlichen Versagungsgründen des § 7 BRAO einen weiteren nach dem maßgebenden Landesrecht zu beachtenden Versagungsgrund an. Abgesehen davon ist die Behauptung des Antragstellers unrichtig, im Entnazifizierungsverfahren sei festgestellt worden, daß er von den Entnazifizierungsbestimmungen nicht betroffen sei. So hatte zwar die Entnazifizierungskommission Berlin-Wilmersdorf am 20. August 1949 entschieden. Diese Entscheidung ist aber nicht rechtskräftig geworden. Das Verfahren ist erst im August 1951 durch Entscheidung der Spruchkammer Berlin abgeschlossen worden, nachdem das Ge\g|kz zu dem Abschluß der Entnazifizierung vom 14. Juni 1951 (GVB1 Berlin S. 405) ergangen war. Dem Antragsteller ist bescheinigt worden, daß er von § 1 Abs. 2 ff des genannten Gesetzes nicht betroffen sei, d.h. daß keine Sühnemaßnahmen gegen ihn verhängt würden, weil er sich nicht aktiv im Sinne des Nationalsozialismus betätigt habe. Die nach § 1 Abs. 3 des genannten Gesetzes nicht mehr maßgebende Frage, ob er der NSDAP, ihren Gliederungen und Einrichtungen angehört hat, ist damit bei der das Entnazifizierungsverfahren abschließenden Entscheidung offen gelassen worden. Über diese Rechtslage hat der Senator für Inneres in Berlin den Antragsteller mit Schreiben vom 11. August 1951 bereits ausdrücklich belehrt; er hat ihm mitgeteilt, daß die Revisionskommission auf Grund der Feststellungen Bedenken getragen hat, ihm die gewünschte Bescheinigung auszustellen, daß er von den Entnazifizierung bestimmungen selbst, nicht nur von Sühnemaßnahmen, nicht betroffen sei» c) Der Antragsteller, der sich in der - zutreffenden -Überzeugung, Mitglied der NSDAP zu sein, selbst in dienstlichen Erklärungen als solches bezeichnet hatte, hätte in den in den Jahren 1945 und 1946 ihm dienstlich abverlangten Äußerungen und eidesstattlichen Versicherungen nicht seine Mitgliedschaft bei der NSDAP rundweg abstreiten dürfe Dadurch, daß er dies doch getan hat, hat er, wie auch die Strafgerichte entschieden haben, strafrechtliche Schuld auf sich geladen» Dagegen halt es der Senat für möglich, daß sich der Antragsteller aus den von ihm mitgeteilten Gründen nicht für verpflichtet gehalten hat und für verpflichtet zu halten brauchte, anzugeben, er sei Mitglied der SA und Richter eines Sondergerichts gewesen» d) Der Senat ist - insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat - zu der Auffassung gelangt, daß das Verschulden nicht so schwer wiegt, daß es jetzt noch der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft nach § 7 Nr» 5 BRAO entgegenstünde» Es mag sein, daß der Antragsteller, nachdem der nationalsozialistische Staat zusammengebrochen war, in der Absicht, seine Verbindung zur NSDAP als nicht bestehend erscheinen zu lassen, auf den Ausweg verfiel, sich einen im deutschen Volke weitverbreiteten Irrtum zunutze zu machen. Tatsächlich bestand bei vielen Deutschen die Ansicht, zur vollgültigen Mitgliedschaft eines Bewerbers in der NSDAP 14 - % seien die Aushändigung eines Parteibuches und die Vereidigung notwendig gewesen» Es ist verständlich, daß der Antragsteller nach Belegstellen für diese Ansicht suchte und schließlich glaubte, eine solche an der von ihm angeführ-ten, oben erwähnten Stelle des Bandes VIII des Handwörterbuchs der Rechtswissenschaft gefunden zu haben» Er mag darauf in Zweifel geraten sein, ob seine ursprüngliche Überzeugung davon, er sei rechtswirksam Mitglied der NSDAP gewesen, richtig war. Er hätte zwar, wie oben erwähnt, auch unter diesen Umständen in seinen dienstlichen Erklärungen und eidesstattlichen Versicherungen seine Verbindung zur NSDAP nicht schlechthin verneinen dürfen» Seine Schuld bei der Abgabe der mindestens unvollständigen und darum unrichtigen Erklärungen ist aber doch nicht so groß, wie wenn er mit vollem Wissen eine unbezweifeibare Tatsache verschwiegen hätte» Auch daß der Antragsteller in den späteren Jahren bei seinen mehrfachen Wiederzulassungsgesuchen dabei blieb, er sei nicht Mitglied der NSDAP gewesen, muß nicht unbedingt als hartnäckiges, bewußtes Festhalten an einer unwahren Behauptung gewertet werden» Es ist psychologisch erklärbar, daß der Antragsteller sich immer mehr in den Gedanken verrannte, er sei nicht Mitglied der Partei gewesen, sei darum zu Unrecht in das Strafverfahren verwickelt worden und bei der Behandlung seiner Wiederzulassungsgesuche sei ihm Unrecht geschehen. Ferner muß berücksichtigt werden, daß sich in der ersten Nachkriegszeit innere Haltlosigkeit als naheliegende Folge der damaligen Ereignisse und Verhältnisse weitgehend in unserem Volke ausgebreitet hatte und daß gerade l|idie Einsicht in die Notwendigkeit, es bei der Abgabe von Erklärungen aller Art mit der Wahrheit genau nehmen zu müssen, in weiten Kreisen erheblich geschwunden war» Hält man sich schließlich vor Augen, daß damals der Antragsteller befürch- - 15 r I h t; h H i; tet haben mag, bei Angabe der vollständigen und reinen Wahrheit sich nicht mehr aus einer ausweglosen Lage befreien zu können, so kann nach der Auffassung des Senats sein damaliges schuldhaftes und strafbares Verhalten nach nunmehr 15 Jahren seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr gemäß § 7 Nr, 5 BRAO entgegengehalten werden. 4« Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Verfahrens ergibt sich aus § 201 Abs. 2 BRAO. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers der Antragsgegnerin aufzuerlegen, würde nicht der Billigkeit entsprechen (§ 13 Abs. 1 EGG). Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht aul § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO. Glanzmann Dr. Fuchs Dr. Wintzer Börtzleü Kirchhof " Spengler Petersen