Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Juli 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Juli 2010, hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller die Konsolidierung seiner Vermögens- Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 199; BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs.3 BRAO).
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ(B) 23/10 BESCHLUSS vom 13. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Dr. Schäfer, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas am 13. September 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 9. Juli 2010, dem Antragsteller zugestellt am 13. Juli 2010, hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller die Konsolidierung seiner Vermögens- Verhältnisse nachgewiesen hatte. Beide Parteien haben das Verfahren daraufhin für erledigt erklärt. 2 Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstelle- rin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Analog §91a ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 199; BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entfallen. Tolksdorf Roggenbuck Schäfer Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 28.08.2009 - 1 AGH 89/08 -