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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Anspruch darauf, dass der Senat die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers so lange hinausschiebt, bis der neue Insolvenzplan (möglicherweise) angenommen und bestätigt und das Insolvenzverfahren aufgehoben werden wird, hat der Antragsteller nicht. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht daraus, dass der Senat dem Antragsteller ungewöhnlich

Zitierte Normen: Art. 103 GG
ProfessorVorbringenKayserQuaas

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 23/09
vom 5. November 2013 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
 am 5. November 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. September 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Rüge ist unbegründet. Anlass zu einer erneuten mündlichen Ver-
handlung bestand nicht. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Der Sache nach will der Antragsteller nicht bisheriges Vorbringen berücksichtigt wissen, sondern neue Tatsachen schaffen. Das hat mit Art. 103 Abs. 1 GG nichts zu tun. Anspruch darauf, dass der Senat die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers so lange hinausschiebt, bis der neue Insolvenzplan (möglicherweise) angenommen und bestätigt und das Insolvenzverfahren aufgehoben werden wird, hat der Antragsteller nicht. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht daraus, dass der Senat dem Antragsteller ungewöhnlich
 
lange Zeit gegeben hat, seine wirtschaftlichen Verhältnisse mit Hilfe eines Insolvenzplans wieder in Ordnung zu bringen.
Kayser	Lohmann	Fetzer
 Stüer
Quaas
 Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 25.11.2008 - 2 AGH 25/07 -