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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Freilesen und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. 1 Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht W. Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluss vom 6. Hingegen ist der gegen die Widerrufsverfügung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden. Gegen den Antragsteller wurde wegen verschiedener Forderungen das Vollstreckungsverfahren betrieben, so wegen rückständiger Beiträge bei dem N. 8.500 €, auf die der Antragsteller schließlich 1.029,41 € an den Gerichtsvollzieher zahlte. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung wegen Vermö- Die Kanzleiräume des Antragstellers sind gekündigt, es werden Mietrückstände in Höhe von ca. Der Rechtsanwalt hat im August 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, auf Antrag einer früheren Mitarbeiterin ist wegen rückständiger Gehaltszahlungen das Insolvenzverfahren eingeleitet worden.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
verschiedenHöherückständigsofortigZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 23/05
BESCHLUSS
vom 30. Januar 2006 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Freilesen und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. Januar 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht W.	und	dem	Landgericht	B.	zugelassen,	seit 2002
auch bei dem Oberlandesgericht B.	.	Mit	Bescheid vom 27. Oktober
2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluss vom 6. August 2004 die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben, da eine konkrete Gefährdung der Interessen der
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Rechtsuchenden nicht festgestellt werden konnte. Hingegen ist der gegen die Widerrufsverfügung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
2	Das	Rechtsmittel	ist	zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
 jedoch in der Sache ohne Erfolg.
3	1.	Im	Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren die Voraussetzungen
 des Vermögensverfalls gegeben. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen. Gegen den Antragsteller wurde wegen verschiedener Forderungen das Vollstreckungsverfahren betrieben, so wegen rückständiger Beiträge bei dem N.	Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Höhe von ca.
8.500 €, auf die der Antragsteller schließlich 1.029,41 € an den Gerichtsvollzieher zahlte. Er war zudem in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zu Zahlungen verurteilt worden, die er nur teilweise erfüllt hat. Bei einem von ihm gemieteten Wohnhaus waren Mietrückstände in Höhe von 6.000 € aufgelaufen, die er erst mit Klageerhebung zahlte. Der Antragsteller war zwar Eigentümer verschiedener Immobilien, die jedoch hoch belastet waren, so insbesondere von drei Wohnungseigentumswohnungen in H. , die unter anderem mit einer Grundschuld zugunsten der Kreissparkasse mit 613.550 € belastet waren, für die er keine Mieteinkünfte bezog und um deren Veräußerung er sich vergeblich bemüht hatte. Demgegenüber verfügte der Antragsteller nach von ihm vorgelegten Unterlagen im Jahre 2000 lediglich über ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 40.000 DM.
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4	Die	wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers hatten bereits im
 Juli 2003 zur vorläufigen Amtsenthebung als Notar geführt.
5	2.	Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung wegen Vermö-
gensverfalls sind nicht nachträglich entfallen. Die Kanzleiräume des Antragstellers sind gekündigt, es werden Mietrückstände in Höhe von ca. 25.000 € geltend gemacht. Der Rechtsanwalt hat im August 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, auf Antrag einer früheren Mitarbeiterin ist wegen rückständiger Gehaltszahlungen das Insolvenzverfahren eingeleitet worden.
6	3.	Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch
 den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind entgegen der Auffassung des Antragstellers, der den Vermögensverfall letztlich nicht in Abrede stellt, nicht gegeben. Dass der Antragsteller sich bisher beanstandungsfrei geführt hat, vermag diese Gefährdung nicht zu beseitigen. Ein Zugriff der Gläubiger etwa auf seine Geschäftskonten kann auch ohne ein doloses Verhalten des Antragstellers unter Umständen Mandantengelder erfassen.
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7	Eine	mündliche	Verhandlung	war	entbehrlich,	weil	die	Beteiligten darauf
 verzichtet haben (§§ 42 Abs. 6, 40 Abs. 2 BRAO).
Deppert	Basdorf	Freilesen	Schmidt-Räntsch
 Salditt	Wosgien	Kappelhoff
 Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 14.02.2005 - AGH 33/03 -