BGH · AnwZ (B) 23/03 vom 12.01.2004
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Januar 2004 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 12. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurück- den Antragsteller nach dessen Verzicht auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BRAO) am 18. zugelassen, ferner hat die Antragsgegnerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens mit Bescheid vom 6. November 2002 - AnwZ (B) 7/02 m.w.N.) hatte der damals unerreichbare Antragsteller nach den zu jener Zeit vorliegenden Erkenntnissen seine Kanzlei aufgegeben; für einen Ermessensfehlgebrauch (§ 39 Abs.3 BRAO) des früheren Antragsgegners bei der Widerrufsentscheidung ist nichts ersichtlich.