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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Nachdem die Antragsgegnerin die Forderung auf Herausgabe der Handakte nunmehr nicht mehr verfolgt und das Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet hat, hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Anwaltsgerichtshof die Kosten des erledigten Verfahrens dem Antragsteller auferlegt, da die Anordnung der Vorlage der Handakten zunächst gerechtfertigt war und die Verpflichtung zur Vorlage der Handakten erst mit der Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht entfiel. Die begründete Gegenvorstellung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 21. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie im Verfahren nach § 223 BRAO der - hier nicht erfolgten - Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof bedurft hätte (§ 223 Abs.3 BRAO).

HandaktenBeschwerdeverfahrenAnwaltsgerichtshofBeschlußAuskunftsverweigerungsrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 22/97
vom 26. Januar 1998
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Victor M i t t e r , Zeppelinstraße 107, Viersen,
- Antragsteller und Beschwerdeführer -Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Silvia Mitter
 gegen
die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, vertreten durch ihren Vorstand, Scheibenstraße 17, Düsseldorf,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat am 26. Januar 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof.
Dr. Salditt, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller unter Hinweis auf sein Auskunftsverweigerungsrecht zur Stellungnahme auf eine Eingabe eines Mandanten des Antragstellers an die
 Rechtsanwaltskammer aufgefordert, und - nachdem der Antragsteller sich geäußert hatte - um Ergänzung und Vorlage der Handakten gebeten. Daraufhin hatte sich der Antragsteller
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auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen und unter dem gleichen Datum - ohne eine Rückäußerung abzuwarten - Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Aufhebung der Anordnung auf Vorlage der Handakten gestellt. Nachdem die Antragsgegnerin die Forderung auf Herausgabe der Handakte nunmehr nicht mehr verfolgt und das Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet hat, hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Anwaltsgerichtshof die Kosten des erledigten Verfahrens dem Antragsteller auferlegt, da die Anordnung der Vorlage der Handakten zunächst gerechtfertigt war und die Verpflichtung zur Vorlage der Handakten erst mit der Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht entfiel. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer Gegenvorstellung und einer hilfsweise eingelegten sofortigen Beschwerde. Die begründete Gegenvorstellung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 21. November 1997 zurückgewie-
sen.
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Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie im Verfahren nach § 223 BRAO der - hier nicht erfolgten - Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof bedurft hätte (§ 223 Abs. 3 BRAO). Anhaltspunkte für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" liegen nicht vor.
Deppert	van	Gelder	Fischer	Otten
 Salditt	Müller	Christian