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BGH

Gericht: BGH

gegen den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, Lorentzen-damm 35, Kiel, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung der Antragstellerin beim Landgericht Itzehoe November 1996 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer sowie die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Juli 1994 wurde die Zulassung beim Landgericht Itzehoe nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO versagt, weil der Ehemann der Antragstellerin als Richter an diesem Gericht tätig ist. Die gerichtliche Nachprüfung des Erlasses des Antragsgegners, durch den die Zulassung der Antragstellerin beim Landgericht Itzehoe versagt worden ist, ist gemäß § 39 Abs. 2 BRAO darauf beschränkt, ob bei der Versagung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Es soll verhindert werden, daß auch nur der Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung entsteht und der Eindruck aufkommen kann, ein Rechtsanwalt sei aufgrund Nur wenn aufgrund besonderer Umstände die (abstrakte) Gefahr eines solchen Anscheins nicht besteht, ist die Versagung der Zulassung von der gesetzlichen Ermächtigung nicht mehr gedeckt und ein Ermessensmißbrauch gegeben (st.Rspr., vgl. Das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Davon, daß die Regelungen in § 20 Abs. 1 Nr. 1-3 BRAO als Berufsausübungsvorschriften mit dem Grundgesetz in Einklang stehen, ist der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgegangen (vgl. Ein solcher Verstoß ist insbesondere nicht deshalb gegeben, weil die Vorschriften nur für Gerichte mit Zulassungszwang und innerhalb dieser Gerichte vor allem in zulassungsgebundenen Verfahren ihre Schutzwirkung entfalten. Ein sachlicher Unterschied zu den Verfahren, in denen ein Zulassungszwang nicht besteht, liegt in Zulassungssachen in der engeren Anbindung des Rechtsanwalts an das Gericht seiner Zulassung (vgl. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen Art. 3 GG darin sehen will, daß die Vorschrift in § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO vornehmlich Frauen betreffe, ist ihre An- Die Antragstellerin ist mit einem am Landgericht Itzehoe, also an dem Gericht, für das sie die Zulassung beantragt, tätigen Richter verheiratet. Dem Anwaltsgerichtshof ist darin beizupflichten, daß nur solche Umstände eine Ausnahme begründen können, die für den konkreten Fall eine Rolle spielen, und es nicht darauf ankommt, ob ein verständiger Rechtsanwalt seinen Mandanten über persönliche Beziehungen zu dem entscheidenden Richter aufklärt. Den mit der Versagung der Zulassung beim Landgericht Itzehoe verbundenen Nachteil hat der Antragsgegner dadurch gemildert, daß er die Antragstellerin nicht nur bei einem Amtsgericht, wie es die Regel ist, sondern bei allen Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks Itzehoe zugelassen hat, bei denen Familiengerichte eingerichtet sind und für die die Antragstellerin eine zusätzliche Zulassung beantragt hatte. Sie kann somit ihre anwaltliche Tätigkeit bei allen Gerichten ausüben, ausgenommen sind nur die vom Landgericht Itzehoe (und der diesem Gericht im Instanzenzug folgenden Gerichten) zu verhandelnden zivilen Rechtsstreitigkeiten.

Zitierte Normen: § 20 BRAO Art. 12 GG § 20 BRAO
ItzehoeBRAOAnwZAntragsgegnerZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 22/96
vom 18. November 1996 in dem Verfahren
 der Rechtsanwältin Karin
 traße
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
 den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, Lorentzen-damm 35, Kiel, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zulassung der Antragstellerin beim Landgericht Itzehoe
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 18. November 1996 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer sowie die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs in Schleswig vom 16. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat im Juli 1993 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht und beim Landgericht Itzehoe beantragt. Nachdem sie im Oktober 1993 beim Amtsgericht Itzehoe zugelassen worden war,
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wurde sie auf Antrag im April 1994 auch bei den Amtsgerichten Elmshorn, Meldorf und Pinneberg zugelassen. An diesen Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks Itzehoe sind Familiengerichte eingerichtet.
Durch Erlaß des Antragsgegners vom 15. Juli 1994 wurde die Zulassung beim Landgericht Itzehoe nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO versagt, weil der Ehemann der Antragstellerin als Richter an diesem Gericht tätig ist.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4,
 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die gerichtliche Nachprüfung des Erlasses des Antragsgegners, durch den die Zulassung der Antragstellerin beim Landgericht Itzehoe versagt worden ist, ist gemäß § 39 Abs. 2 BRAO darauf beschränkt, ob bei der Versagung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.
1. Nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung in § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO soll in der Regel die
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Zulassung bei dem Gericht versagt werden, an dem der Ehegatte des Bewerbers tätig ist. Die Vorschrift regelt - wie auch die Versagungsgründe der Nr. 1 und Nr. 3 - einen abstrakten Gefährdungstatbestand und soll die Rechtspflege vor Mißdeutungen schützen, die deren Objektivität berühren. Es soll verhindert werden, daß auch nur der Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung entsteht und der Eindruck aufkommen kann, ein Rechtsanwalt sei aufgrund
j	der im Gesetz genannten Beziehungen in der Lage, seinen
 Mandanten zu einem ungerechtfertigten Erfolg zu verhelfen. Das Interesse der Rechtspflege, einen solchen Anschein zu vermeiden, wiegt in der Regel schwerer als das Interesse des Rechtsanwalts an der Zulassung bei einem bestimmten Gericht. Nur wenn aufgrund besonderer Umstände die (abstrakte) Gefahr eines solchen Anscheins nicht besteht, ist die Versagung der Zulassung von der gesetzlichen Ermächtigung nicht mehr gedeckt und ein Ermessensmißbrauch gegeben (st.Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991
- AnwZ (B) 37/91 - m.w.N., und vom 5. Dezember 1983
- AnwZ (B) 23/83). Das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989
I	(BGBl.	I	S.	213 5) hat die Ablehnungsgründe des § 20 Abs. 1
BRAO verschärft, indem es die bis dahin geltende Umschreibung der Versagungsbefugnis durch die Worte "kann versagt werden" ersetzt hat durch die Worte "soll in der Regel versagt werden". Diese Neufassung sollte der Ausübung des Ermessens bei der Versagung der beantragten lokalen Zulassung engere Schranken setzen (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993
-	AnwZ (B) 11/93 - BRAK-Mitt. 1993, 220, 221). Die Landesjustizverwaltung ist bei Vorliegen der Gefährdungstatbe-stände in § 20 Abs. 1 Nr. 1-3 BRAO regelmäßig gehalten, die
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Zulassung zu verweigern, ohne daß eine konkrete Gefährdung dargelegt werden müßte (Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 53/94 - BRAK-Mitt. 1995, 127 m.w.N.).
Davon, daß die Regelungen in § 20 Abs. 1 Nr. 1-3 BRAO als Berufsausübungsvorschriften mit dem Grundgesetz in Einklang stehen, ist der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgegangen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1983 aaO, vom 14. Juni 1993 aaO, vom 21. November 1994 aaO). Davon abzuweichen besteht kein Anlaß.
Die Vorschriften verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Als Berufsausübungsregelungen dienen sie einem vernünftigen Interesse des Gemeinwohls (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1983 aaO und vom 14. Juni 1993 aaO) .
Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nicht ersichtlich. Ein solcher Verstoß ist insbesondere nicht deshalb gegeben, weil die Vorschriften nur für Gerichte mit Zulassungszwang und innerhalb dieser Gerichte vor allem in zulassungsgebundenen Verfahren ihre Schutzwirkung entfalten. Ein sachlicher Unterschied zu den Verfahren, in denen ein Zulassungszwang nicht besteht, liegt in Zulassungssachen in der engeren Anbindung des Rechtsanwalts an das Gericht seiner Zulassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 12/77 - AnwBl. 1980, 83, 84, und vom 14. Juni 1993 aaO). Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen Art. 3 GG darin sehen will, daß die Vorschrift in § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO vornehmlich Frauen betreffe, ist ihre An-
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sicht schon angesichts des Wortlauts offensichtlich unrichtig.
Die weitere Auffassung der Antragstellerin, die genannte Vorschrift verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil von ihr nur Ehegatten (im Gegensatz zu den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) betroffen seien und damit eine Eheschließung zwischen Richtern und Rechtsanwälten behindere oder erschwere, verkennt den Regelungsinhalt des Art. 6 GG.
2. Die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO erforderlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausübung durch den Antragsgegner waren erfüllt. Eine an den Grenzen des § 39 Abs. 3 BRAO ausgerichtete Prüfung hat Ermessensfehler nicht ergeben. Die Antragstellerin ist mit einem am Landgericht Itzehoe, also an dem Gericht, für das sie die Zulassung beantragt, tätigen Richter verheiratet. Die damit begründete abstrakte Gefährdung der Rechtspflege ist nicht durch besondere Umstände ausgeräumt.
Dem Anwaltsgerichtshof ist darin beizupflichten, daß nur solche Umstände eine Ausnahme begründen können, die für den konkreten Fall eine Rolle spielen, und es nicht darauf ankommt, ob ein verständiger Rechtsanwalt seinen Mandanten über persönliche Beziehungen zu dem entscheidenden Richter aufklärt. Zutreffend ist auch, daß weder die Ausdehnung des Landgerichtsbezirk Itzehoe, noch die Größe des Landgerichts, noch der Umstand, daß die Antragstellerin dem Familiennamen ihren Geburtsnamen hinzugefügt hat und ihr Ehemann Richter im Eingangsamt ist. Umstände sind, die - auch
 nicht in einer Gesamtschau - eine Ausnahme von der gesetzgeberischen Regelwertung rechtfertigen.
Den mit der Versagung der Zulassung beim Landgericht Itzehoe verbundenen Nachteil hat der Antragsgegner dadurch gemildert, daß er die Antragstellerin nicht nur bei einem Amtsgericht, wie es die Regel ist, sondern bei allen Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks Itzehoe zugelassen hat, bei denen Familiengerichte eingerichtet sind und für die die Antragstellerin eine zusätzliche Zulassung beantragt hatte. Sie kann somit ihre anwaltliche Tätigkeit bei allen Gerichten ausüben, ausgenommen sind nur die vom Landgericht Itzehoe (und der diesem Gericht im Instanzenzug folgenden Gerichten) zu verhandelnden zivilen Rechtsstreitigkeiten.
Geiß	van	Gelder	Fischer	Otten
 Kieserling
Müller
 Christian