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BGH

Gericht: BGH

September 1993 in dem Verfahren des Staatssekretärs Dr. Straße Wl Bernd Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Fl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Iflf 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Diese Regelung, die § 7 Nr. 11 BRAO für die Fälle ergänzt, in denen die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt und die inhaltlich mit §§ 7 Nr. 10, 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO a.F. übereinstimmt, hat ihren Grund in der Unvereinbarkeit des Berufs eines Beamten auf Lebenszeit mit der Stellung als Rechtsanwalt. Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zu dem Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. Ohne Bedeutung ist auch, ob durch die Stellung und Tätigkeit als Beamter ausnahmsweise die Aufgabe des Rechtsanwalts nicht Schaden nimmt und die Interessen der Rechtspflege nicht gefährdet werden (BGH Beschluß vom 10. April 1991 ist der Antragsteller zu dem Staatssekretär "unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit" ernannt worden. Der Antragsteller hält gleichwohl § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO auf sich nicht anwendbar, weil er als politischer Beamter ohne Angaben von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden könne und die sonst ein Beamtenver- $ Wie ausgeführt ist der Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO eine Differenzierung zwischen politischen und sonstigen Beamten fremd; auf die verschiedenartig geregelte Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es nicht an. nicht bestehe, weil der Antragsteller sich als Staatssekretär mit der Folge der Entlassung den Anordnungen seines Ressortsministers wiedersetzen könne, ist verfehlt. Daß eine Anwendung von § 47 Abs. 1 BRAO nicht in Betracht kommt, zeigt dessen Wortlaut: Er bezieht sich auf Beamte, die nicht auf Lebenszeit ernannt sind. Der Antragsteller will also im Ergebnis, daß auf ihn als Lebenszeitbeamten eine Regelung, die auf Lebenszeitbeamte zugeschnitten ist, nicht angewendet und eine solche, die nur für Beamte ohne Lebenszeitstatus gilt, angewendet wird. § 47 Abs. 1 BRAO soll - trotz an sich grundsätzlich bestehender Unvereinbarkeit - für einen Rechtsanwalt, der nur vorübergehend als Beamter tätig ist, vermeiden, daß er nach Beendigung seiner Beamtentätigkeit, erneut das Zulassungsverfahren anstrengen muß (Feuerich aaO, § 47 BRAO Rdn. 1 und 2). Die Regelung kann dagegen von einem Lebenszeitbeamten nicht dazu benutzt werden, um z.B. eine Prüfung des nach Entlassung aus dem Dienst zu stellenden Zulassungsantrags nach § 20 Abs. 1 (insbesondere Nr. 1) BRAO zu vermeiden.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltBeamteGrundAnwZBeschlußRechtsanwaltsBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 22/93
vom 13. September 1993 in dem Verfahren
 des Staatssekretärs Dr. Straße Wl
 Bernd
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,	Fl
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Iflf
~ 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase,
 Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 29. Januar 1993 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist im Februar 1988 bei dem Amtsgericht und bei dem Landgericht Wiesbaden als Rechtsanwalt zugelassen worden, nachdem er am 27. April 1987 als Staatssekretär in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden
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war. Mit Wirkung zu dem 6. April 1991 wurde er erneut zu dem Staatssekretär im Dienst des Landes Hessen ernannt. Nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer widerrief der Präsident des Landgerichts Wiesbaden aus diesem Grunde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO. Der Antragsteller hat daraufhin gerichtliche Entscheidung beantragt. Gegen den diesen Antrag zurückweisenden Beschluß des Ehrengerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist zutreffend.
1.	Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Diese Regelung, die § 7 Nr. 11 BRAO für die Fälle ergänzt, in denen die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt und die inhaltlich mit §§ 7 Nr. 10, 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO a.F. übereinstimmt, hat ihren Grund in der Unvereinbarkeit des Berufs eines Beamten auf Lebenszeit mit der Stellung als Rechtsanwalt. Diese Unvereinbarheit hat ihren Ursprung im Berufsbild des in freier Advokatur tätigen Rechtsanwalts, das durch äußere und innere Unabhängigkeit geprägt ist. Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit sind neben der Dienst-
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Pflicht zur Erfüllung übertragener Aufgaben wesentliche Merkmale des Beamtenverhältnisses. Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstund Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt und ihm bei der Übernahme und dem Umfang anderer Tätigkeiten grundsätzlich von Genehmigungen seines Dienstherrn abhängig macht. Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zu dem Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. und 92, 1, 2 f.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90).
Es kommt dabei nicht darauf an, daß Fälle denkbar sind, in denen sich der Beruf des Beamten mit der Stellung des Rechtsanwalts ohne Beeinträchtigung des Beamtenverhältnisses und der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege tatsächlich vereinbaren lassen. Ohne Bedeutung ist auch, ob durch die Stellung und Tätigkeit als Beamter ausnahmsweise die Aufgabe des Rechtsanwalts nicht Schaden nimmt und die Interessen der Rechtspflege nicht gefährdet werden (BGH Beschluß vom 10. Dezember 1982 - AnwZ (B)
29/82 - BRAK-Mitt. 1983, 86 und Beschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 26/77 - NJW 1978, 1004, 1005), ob der Rechtsanwalt seine Tätigkeit als Beamter nicht ausübt oder - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausüben kann (Feuerich, 2. Aufl., § 14 BRAO Rdn. 54). Darauf hat der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Beschluß bereits zutreffend hingewiesen.
§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO (wie auch §§ 7 Nr. 11, 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) stellt nicht darauf ab, ob, wie und wann
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ein Lebenszeitbeamter in den Ruhestand versetzt werden kann; eine Differenzierung in bezug auf sogenannte politische Beamte ist dem Gesetz fremd (vgl. insoweit zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO: Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 57/92).
Der Gesetzgeber hat in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO aus Gründen der Klarheit und Rechtsicherheit eine generalisierende und formalisierende Regelung getroffen, die eine ein-
til
 fache Handhabung gewährleisten soll und die allein auf die Rechtstellung als Lebenszeitbeamter im aktiven Dienst abstellt (vgl. für § 7 Nr. 11 BRAO Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90).
2.	Mit Wirkung zu dem 6. April 1991 ist der Antragsteller zu dem Staatssekretär "unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit" ernannt worden.
Der Antragsteller hält gleichwohl § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO auf sich nicht anwendbar, weil er als politischer Beamter ohne Angaben von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden könne und die sonst ein Beamtenver-	$
hältnis prägende Weisungsunterworfenheit nicht bestehe; er meint, daß eine Anwendung von § 47 Abs. 1 BRAO angemessen sei.
Wie ausgeführt ist der Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO eine Differenzierung zwischen politischen und sonstigen Beamten fremd; auf die verschiedenartig geregelte Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es nicht an. Die Auffassung, daß eine Weisungsunterworfenheit deshalb
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nicht bestehe, weil der Antragsteller sich als Staatssekretär mit der Folge der Entlassung den Anordnungen seines Ressortsministers wiedersetzen könne, ist verfehlt. Eine solche Möglichkeit (mit der Folge der Entlassung - wenn auch im Disziplinarwege) steht jedem Beamten im Verhältnis zu seinem Dienstherrn offen. Sie führt nicht zur Verneinung der Weisungsabhängigkeit, die Entlassung ist vielmehr ihre Bestätigung in Form einer Konsequenz wegen des Verstoßes gegen Weisungen trotz bestehender Weisungsgebundenheit.
Daß eine Anwendung von § 47 Abs. 1 BRAO nicht in Betracht kommt, zeigt dessen Wortlaut: Er bezieht sich auf Beamte, die nicht auf Lebenszeit ernannt sind. Der Antragsteller will also im Ergebnis, daß auf ihn als Lebenszeitbeamten eine Regelung, die auf Lebenszeitbeamte zugeschnitten ist, nicht angewendet und eine solche, die nur für Beamte ohne Lebenszeitstatus gilt, angewendet wird.
§ 47 Abs. 1 BRAO soll - trotz an sich grundsätzlich bestehender Unvereinbarkeit - für einen Rechtsanwalt, der nur vorübergehend als Beamter tätig ist, vermeiden, daß er nach Beendigung seiner Beamtentätigkeit, erneut das Zulassungsverfahren anstrengen muß (Feuerich aaO, § 47 BRAO Rdn. 1 und 2). Die Regelung kann dagegen von einem Lebenszeitbeamten nicht dazu benutzt werden, um z.B. eine Prüfung des nach Entlassung aus dem Dienst zu stellenden Zulassungsantrags nach § 20 Abs. 1 (insbesondere Nr. 1) BRAO zu vermeiden.
3.	§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist im Lichte des Art. 12 GG verfassungsrechtlich unbedenklich, weil an die Vorausset-
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Zungen für den Zugang zu einem Zweitberuf und für den Verbleib in ihm nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen sind (vgl. zu der früheren Fassung in § 14 Abs. 1 Nr. 6 BGHZ 92, 1, 5). Dem Antragsteller steht es frei, Staatssekretär oder Rechtsanwalt zu bleiben. In dieser Wahl wird er durch § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO nicht eingeschränkt.
Jähnke	Ulsamer	Kutzer	van	Gelder
 Hase	Kieserling	Jordan