- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan am 6. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Ersten Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 22. Februar 1992 und die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 26. November 1990 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dezember 1991 - AnwZ (B) 30/91 und 46/91; vom 25. a) Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen. Der Umstand, daß der Antragsgegner die Widerrufsverfügung rechtsirrig auf die Vermutungsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 BRAO gestützt hat, ist unerheblich. Der Antragsteller befand sich zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung im Vermögensverfall. Außerdem hat der Antragsteller zahlreiche titulierte Forderungen in zu dem Teil geringer Höhe nicht bezahlt, so daß die Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen haben. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 und vom 13. b) Im Zeitpunkt des Widerrufs waren auch die Interessen der Rechtssuchenden durch seinen Vermögensverfall gefährdet. 2. Obwohl es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt, kann im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine inzwischen eingetretene Besserung der Vermögenslage berücksichtigt werden, wenn hierdurch der Vermögensverfall zweifelsfrei weggefallen ist (st.
2022 021 46 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 22/92 vom 6. Juli 1992 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Wolf-Peter F< >, c< ;traße< Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan am 6. Juli 1992 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Ersten Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 22. Februar 1992 und die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 26. November 1990 aufgehoben. i Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. | Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1982 beim Amtsgericht Überlingen und beim Landgericht Konstanz und seit 1988 auch beim Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen. Durch Verfügung vom 26. November 1990 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und begründet, der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist nachträglich entfallen. 1. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 30/91 und 46/91; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 = NJW 1991, 2083) . a) Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen. Der Umstand, daß der Antragsgegner die Widerrufsverfügung rechtsirrig auf die Vermutungsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 BRAO gestützt hat, ist unerheblich. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, der Justizverwaltung ist insoweit kein Ermessen eingeräumt. Im gerichtlichen Überprüfungsverfahren überprüft das Gericht, ob die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung Vorlagen (Feuerich, BRAO, 2. Aufl., 1992, § 14 Rdn. 62). Der Antragsteller befand sich zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung im Vermögensverfall. Zu diesem Zeitpunkt lagen titulierte Forderungen in Höhe von mindestens 10.400 DM vor, auf deren Grundlage die jeweiligen Gläubiger seine Anwaltskonten haben pfänden lassen. Außerdem hat der Antragsteller zahlreiche titulierte Forderungen in zu dem Teil geringer Höhe nicht bezahlt, so daß die Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen haben. Diese Beweisanzeichen für seinen Vermögensverfall kann der An- ^6 tragsteiler nur durch eine umfassende Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse widerlegen; insbesondere muß er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im einzelnen belegen, daß diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 und vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 12/92). Die vom Antragsteller vor dem Ehrengerichtshof vorgelegte Vermögensaufstellung genügte diesen Anforderungen nicht. b) Im Zeitpunkt des Widerrufs waren auch die Interessen der Rechtssuchenden durch seinen Vermögensverfall gefährdet. Die Gefährdung ergibt sich schon daraus, daß die Gläubiger weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zurückgreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor einem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Das gilt auch für Einzahlungen auf den Konten des Antragstellers, die er in seinen Briefbögen angibt. Die Gefährdung war hier bereits dadurch eingetreten, daß seine Rechtsanwaltskonten mehrfach gepfändet worden sind. 2. Obwohl es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt, kann im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine inzwischen eingetretene Besserung der Vermögenslage berücksichtigt werden, wenn hierdurch der Vermögensverfall zweifelsfrei weggefallen ist (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991 6 - AnwZ (B) 30/91, 40/91 und 46/91 - und vom 27. Mai 1991 - AnwZ(B) 9/91 = BRAK-Mitt. 1991, 227). Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren dargelegt, daß er sämtliche titulierte Forderungen erfüllt hat und daß seine Vermögensverhältnisse geordnet sind. Seine Verpflichtungen stehen in einem vertretbaren Verhältnis zur Ertragskraft seiner Praxis; der erzielbare Gewinn ermöglicht es ihm, die Zins- und Tilgungsraten für seine Darlehensver-pflichtungen regelmäßig zu erbringen. Jähnke Kutzer Schmitz Thode Weise Salditt Jordan