Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1980 das Amtsgericht Wermelskirchen aus dem Bezirk des Landgerichts Wuppertal ausgeschieden und mit Wirkung vom 1. Oktober 1980 allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung bei den Landgerichten Köln und Wuppertal geboten ist. Oktober 1990 darauf hingewiesen worden war, daß die Zulassung beim Landgericht Wuppertal mit Ablauf des 31. 2. Januar 1991 - wies der Antragsgegner die Anträge zurück und widerrief die Zulassung beim Landgericht Wuppertal mit Ablauf des 31. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Wuppertal zu Recht mit Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden 10-Jahres-Frist, die am 31. Die Fristbestimmung in § 227 a Abs.3 Satz 1 BRAO ist, wie der Senat mehrfach entschieden hat, mit dem Grundgesetz vereinbar. Januar 1981), und nicht - wie der Antragsteller meint - mit der Bekanntgabe des Eintrags der Zweitzulassung in die Liste der Rechtsanwälte. Der Antragsteller hat ihn nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der für die Härtefeststellung geltenden 10-Jahres-Frist gestellt, wie es nach § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO erforderlich gewesen wäre. Die vom Antragsteller begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil die Antragsfrist eine Ausschlußfrist ist (st.Rspr., Senatsbeschluß aaO m.Nachw.). S 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO ist als Berufsausübungsregelung durch Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt und mit dem Grundgesetz vereinbar.
2033 028 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 22/91 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Rainer S| Wl Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, L^|^-Platz vertreten durch den General- staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zweitzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 7. Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Kieserling und Jordan beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller war von 1978 bis zu dem 31. Dezember 1981 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wermelskirchen und dem Landgericht Wuppertal zugelassen. Durch § 3 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978 (GV-NRW S. 307) ist mit Ablauf des 31. Dezember 1980 das Amtsgericht Wermelskirchen aus dem Bezirk des Landgerichts Wuppertal ausgeschieden und mit Wirkung vom 1. Januar 1981 dem Landgericht Köln nachgeordnet worden. Zur Vermeidung von Härten für die dadurch betroffenen Rechtsanwälte hat der Antragsgegner mit Erlaß vom 23. Oktober 1980 allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung bei den Landgerichten Köln und Wuppertal geboten ist. Gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO ist diese Feststellung für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zu dem 31. Dezember 1990 getroffen worden. Der Antragsteller ist daraufhin gleichzeitig beim Landgericht Wuppertal zugelassen worden. Nachdem der Antragsteller mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1990 darauf hingewiesen worden war, daß die Zulassung beim Landgericht Wuppertal mit Ablauf des 31. Dezember 1990 zu widerrufen sei, weil er keinen Antrag auf Verlängerung gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO gestellt habe, beantragte er am 6./9. November 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitige Zulassung bei den Landgerichten Köln und Wuppertal. Mit Bescheid vom 18. Dezember 1990 - zugestellt am 2. Januar 1991 - wies der Antragsgegner die Anträge zurück und widerrief die Zulassung beim Landgericht Wuppertal mit Ablauf des 31. Dezember 1990. Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 19. April 1991 4 4*? - zugestellt am 2. Mai 1991 - zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 7. Mai 1991 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 und Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Wuppertal zu Recht mit Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden 10-Jahres-Frist, die am 31. Dezember 1990 endete, widerrufen (§ 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO). Die Fristbestimmung in § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO ist, wie der Senat mehrfach entschieden hat, mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber bei Regelung der Berufsausübung eingeräumten Ermessens und verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz. Sie beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, von dem ab die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist (hier also ab 1. Januar 1981), und nicht - wie der Antragsteller meint - mit der Bekanntgabe des Eintrags der Zweitzulassung in die Liste der Rechtsanwälte. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Zweitzulassung selbst nicht befristet ist, weil es sich um eine gesetzliche Frist handelt, und daß im oder beim Zulassungsakt nicht auf die Frist hingewiesen worden ist (Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 46/84 - m.w.Nachw. ). 5 2. Der Antrag, die Zweitzulassung über den 31. Dezember 1990 hinaus aufrechtzuerhalten, ist verspätet angebracht und deshalb unzulässig. Der Antragsteller hat ihn nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der für die Härtefeststellung geltenden 10-Jahres-Frist gestellt, wie es nach § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO erforderlich gewesen wäre. Auf den Lauf der Antragsfrist ist es ohne Einfluß, daß der Antragsteller nicht auf diese Frist hingewiesen worden ist; der gesetzlichen Regelung ist eine solche Belehrungspflicht nicht zu entnehmen. Die vom Antragsteller begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil die Antragsfrist eine Ausschlußfrist ist (st.Rspr., Senatsbeschluß aaO m.Nachw.). S 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO ist als Berufsausübungsregelung durch Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt und mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Frist dient dazu, der Landesjustizverwaltung frühzeitig einen Überblick über die Zahl I der Verlängerungsanträge und Zeit für deren Prüfung zu verschaffen, was der Senat ebenfalls schon mehrfach entschieden hat (Senatsbeschluß aaO m.Nachw.). Merz Ulsamer Schmitz van Gelder Meisterernst Kieserling Jordan