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BGH

Gericht: BGH

Die Gesellschaft ist alleinige Komplementärin der Firma Dr. Baubetreuungsgesellschaft mbH und Co. KG Juni 1989 hat der für die Antragsgegnerin handelnde Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen, weil seine Tätigkeit als alleiniger Geschäftsführer mehrerer Unternehmen mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Dieser Rechtszustand hat sich mit der Neufassung der Bundesrechtsanwaltsordnung durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Die Gründe für den Widerruf entsprechen denen der Rücknahme und weiterhin denen des unverändert gebliebenen § 7 Nr. 8 BRAO. Neu eingefügt ist die Regelung, daß der Widerruf nicht angeordnet werden darf, wenn er für den Betroffenen eine unzu demutbare Härte bedeuten würde. Dies stellt sich aber nicht als Verbesserung der Rechtsstellung des Betroffenen dar, da die Unzu demutbarkeit des Widerrufs auch nach der alten Regelung zu berücksichtigen war, und zwar bei der Prüfung, ob es trotz Vorlie-gens von Rücknahmegründen im Sinne des § 15 Nr. 2 BRAO a.F. bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verbleiben hatte. Die Prüfung durch den Senat ergibt, daß sich der für die Antragsgegnerin handelnde Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg ermessensfehlerfrei zur Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entschlossen hat und daß auch ein Widerrufsgrund nach der neuen Gesetzesfassung vorliegt. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist nicht jede außerjuristische Tätigkeit mit dem Berufsbild des Betreibt dieses ein Gewerbe, läßt es sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten, so wird zwangsläufig die Tätigkeit der handelnden gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter kaufmännisch erwerbswirtschaftlich geprägt. Der Antragsteller ist alleiniger Geschäftsführer von drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ein Gewerbe betreiben und unter kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden. Der Antragsteller beruft sich vergeblich darauf, daß er nicht nach außen als Unternehmer erwerbswirtschaftlich in Erscheinung trete, weil die einzelnen Unternehmen vor Ort von Angestellten betrieben würden. Daß der alleinige gesetzliche Vertreter einer erwerbswirtschaftlich tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht Rechtsanwalt sein darf, hat der Senat wiederholt entschieden (BGHZ 72, 282, 285; Senatsbeschl. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ist ersichtlich, daß der Präsident des Oberlandesgerichts den Vorgang unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Oldenburg sorgfältig geprüft hat und sich bewußt war, daß er nach § 15 Nr. 2 BRAO a.F. eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Es liegen desweiteren keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Rücknahme der Zulassung für den Antragsteller im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 BRAO n.F. eine unzu demutbare Härte darstellt. Der Antragsteller kann sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes darauf berufen, daß ihm der Präsident des Landgerichts Hanau im Jahre 1975 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Kenntnis der Tatsache erteilt hat, daß er damals Geschäftsführer einer Altölraffinerie war. Diese Tätigkeit ist mit den vielfältigen unternehmerischen Aktivitäten, die der Antragsteller jetzt betreibt, nicht zu vergleichen.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 15 BrhvWoMGebO § 35a GmbHG § 15 BRAO
TätigkeitRechtsanwaltschaftFirmaAnwZSitzBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 22/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Dr.
Straße
 Ansgar J
r
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Justizverwaltung des Landes Niedersachsen,
 vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
R
Platz,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
WH
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 23. Juli 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. v. Hase und Dr. Salditt
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 22. Januar 1990 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt .
f
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Gründe
I.
Der Antragsteller ist beim Amtsgericht und Landgericht Osnabrück als Rechtsanwalt zugelassen.
Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit ist er bei folgenden Kapitalgesellschaften Gesellschafter und zugleich alleiniger Geschäftsführer:
1.	Firma Dr.	Baubetreuungsgesellschaft,
 Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in
 Gegenstand dieses Unternehmens sind Planung, Entwicklung, Kauf, Finanzierung, Verkauf und Betreuung von Grundstücken, Immobilien, Freizeit-, Industrie- und anderen Objekten sowie deren treuhänderische Abwicklung. Die Gesellschaft ist alleinige Komplementärin der Firma Dr.	Baubetreuungsgesellschaft	mbH und Co. KG
mit Sitz in	deren	alleiniger	Kommanditist	der	An-
tragsteller ist.
2.	Begräbnishilfe	Verwaltungs-GmbH mit
 Die Gesellschaft ist alleinige Komplementärin der Firma
 Sitz in
 Begräbnis GmbH & Co. KG mit Sitz in
 an der
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der Antragsteller als einer von zwei Kommanditisten betei-ligt ist.
3. Firma Sitz in
 Abfallbeseitigungsgesellschaft mbH mit M und Zweigniederlassung in
 Gegenstand dieses Unternehmens ist die Sammlung und Beseitigung von Abfällen aller Art.
Daneben ist der Antragsteller an folgenden Personengesellschaften als einer von zwei persönlich haftenden Gesellschaftern beteiligt:
1. Firma Bestattungsinstitut
& Co. mit Sitz in
2. Firma Pietät Z|
& Sohn Bestattungen OHG mit Sitz in
3.	Firma Bestattungsinstitut B^^pOHG mit Sitz in
4.	Firma	OHG	Bestattungen	mit	Sitz in E
5.	Bestattungen und Überführungen Wilhelm von der mit Sitz in
6.	Firma	Wasser-Chemie	OHG	mit	Sitz	in
OHG
Schließlich ist er als Kommanditist an der Firma Chemie Bflü^^KG mit Sitz in H^^^^ftbeteiligt.
Mit Verfügung vom 20. Juni 1989 hat der für die Antragsgegnerin handelnde Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen, weil seine
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Tätigkeit als alleiniger Geschäftsführer mehrerer Unternehmen mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber keinen Erfolg.
§ 15 Nr. 2 BRAO in der bei Erlaß der Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Juni 1989 geltenden Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung sah die Möglichkeit der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Die Vorschrift knüpfte an die sachlichen Merkmale an, die gemäß § 7 Nr. 8 BRAO zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führen. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO unterschied sich von dem Rücknahmegrund des § 15 Nr. 2 BRAO dadurch, daß die Versagung beim Vor liegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend war, während die Rücknahme der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung stand. Dieser Rechtszustand hat sich mit der Neufassung der Bundesrechtsanwaltsordnung durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und
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Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl I S. 2135) geändert. Dieses Gesetz hat den in § 15 Nr. 2 a.F. enthaltenen Rücknahmegrund durch den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 9 BRAO ersetzt. Die Änderung hat sich indes nicht zugunsten des Antragstellers ausgewirkt. Der Widerruf führt zu denselben Wirkungen wie früher die Rücknahme (§ 34 Nr. 2,
 § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a. u. n.F.). Die Gründe für den Widerruf entsprechen denen der Rücknahme und weiterhin denen des unverändert gebliebenen § 7 Nr. 8 BRAO. Neu eingefügt ist die Regelung, daß der Widerruf nicht angeordnet werden darf, wenn er für den Betroffenen eine unzu demutbare Härte bedeuten würde. Dies stellt sich aber nicht als Verbesserung der Rechtsstellung des Betroffenen dar, da die Unzu demutbarkeit des Widerrufs auch nach der alten Regelung zu berücksichtigen war, und zwar bei der Prüfung, ob es trotz Vorlie-gens von Rücknahmegründen im Sinne des § 15 Nr. 2 BRAO a.F. bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verbleiben hatte. Eine solche Ermessensentscheidung ist in der neu in § 14 Abs. 1 Nr. 9 BRAO getroffenen Regelung nicht mehr vorgesehen. Diese führt vielmehr zwingend zu dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Die Prüfung durch den Senat ergibt, daß sich der für die Antragsgegnerin handelnde Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg ermessensfehlerfrei zur Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entschlossen hat und daß auch ein Widerrufsgrund nach der neuen Gesetzesfassung vorliegt.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist nicht jede außerjuristische Tätigkeit mit dem Berufsbild des
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Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche, durch die der Rechtsanwalt erwerbswirtschaftlich nach außen in Erscheinung tritt. Ist der Anwalt gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, so kommt es auf die Tätigkeit des Unternehmens an. Betreibt dieses ein Gewerbe, läßt es sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten, so wird zwangsläufig die Tätigkeit der handelnden gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter kaufmännisch erwerbswirtschaftlich geprägt. Denn ihre Tätigkeit ist mit der des Unternehmens identisch (BGHZ 72, 282, 284; Senatsbeschl. v. 10. November 1986 - AnwZ (B) 37/86, BRAK-Mitt. 1987, 89; v. 18. September 1989 - AnwZ (B) 34/89, BGHRZ BRAO § 15 Nr. 2 Gewerbe 1; v. 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 7/90, jeweils m.w.N.).
So lagen und liegen die Dinge hier. Der Antragsteller ist alleiniger Geschäftsführer von drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ein Gewerbe betreiben und unter kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden.
Der Antragsteller beruft sich vergeblich darauf, daß er nicht nach außen als Unternehmer erwerbswirtschaftlich in Erscheinung trete, weil die einzelnen Unternehmen vor Ort von Angestellten betrieben würden. Daß der alleinige gesetzliche Vertreter einer erwerbswirtschaftlich tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht Rechtsanwalt sein darf, hat der Senat wiederholt entschieden (BGHZ 72, 282,
 285; Senatsbeschl. v. 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 47/86).
Als Geschäftsführer ist der Antragsteller Organ der juristischen Person. Diese kann nur durch ihn am Erwerbsleben
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teilnehmen. Wenn der Antragsteller sich bei der Leitung der Gesellschaften untergeordneter Mitarbeiter bedient, so ändert das nichts daran, daß damit seine Aufgaben erfüllt werden und daß er diese von ihm veranlaßte Tätigkeit nach innen und außen verantworten muß. Im übrigen tritt der Antragsteller schon kraft Gesetzes nach außen selbst in Erscheinung, weil auf allen Geschäftsbriefen sein Name als Geschäftsführer genannt werden muß (§ 35 a GmbHG).
2. Die Rücknahmeverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg läßt auch keinen Ermessensfehler erkennen. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ist ersichtlich, daß der Präsident des Oberlandesgerichts den Vorgang unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Oldenburg sorgfältig geprüft hat und sich bewußt war, daß er nach § 15 Nr. 2 BRAO a.F. eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte.
Es liegen desweiteren keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Rücknahme der Zulassung für den Antragsteller im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 BRAO n.F. eine unzu demutbare Härte darstellt. Der Antragsteller kann sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes darauf berufen, daß ihm
 der Präsident des Landgerichts Hanau im Jahre 1975 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Kenntnis der Tatsache erteilt hat, daß er damals Geschäftsführer einer Altölraffinerie war. Diese Tätigkeit ist mit den vielfältigen unternehmerischen Aktivitäten, die der Antragsteller jetzt betreibt, nicht zu vergleichen.
Odersky
 Weise
Ulsamer	Schmitz
v. Hase
 Thode
Salditt