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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren Rechtsanwalt Dr. Ansgar Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg, RflHUHHH^Platz, Oj Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die ihm in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungericht durch Beschluß vom 4. November 1992 (1 BvR 1258/90) die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg sowie die Beschlüsse des Ehrengerichtshofs und des Bundesgerichtshofs aufgehoben, weil diese Entscheidungen den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art, 12 Abs. 1 GG verletzen. Nachdem der Antragsteller im Ergebnis in vollem Umfang Erfolg gehabt hat, war entsprechend § 201 Abs. 2 BRAO auszusprechen, daß Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
BundesgerichtshofGesellschafterAuslagePräsident

Volltext der Entscheidung

2022 094
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 22/90	BESCHLUSS
vom 14. Juni 1993
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Dr. Ansgar
 Antragsteller
und Beschwerdeführer,
 gegen
Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg, RflHUHHH^Platz, Oj
P r.tragsgegnerin
 und Beschwerdegegnerin,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
/n-
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt
 am 14. Juni 1993 beschlossen:
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die ihm in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist beim Amtsgericht und Landgericht Osnabrück als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist alleiniger geschäftsführender Gesellschafter dreier Kapitalgesellschaften. Daneben ist er an fünf Personengesellschaften als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt. Mit Bescheid vom 20. Juni 1989 nahm der Präsident des Oberlandesgerichts
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Oldenburg die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO a. F. zurück, weil seine Tätigkeit als Geschäftsführer mehrerer Unternehmen mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen; die hiergegen beim Bundesgerichtshof eingelegte sofortige Beschwerde war ohne Erfolg.
Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungericht durch Beschluß vom 4. November 1992 (1 BvR 1258/90) die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg sowie die Beschlüsse des Ehrengerichtshofs und des Bundesgerichtshofs aufgehoben, weil diese Entscheidungen den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art, 12 Abs. 1 GG verletzen. Zur Entscheidung über die Kosten hat es die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
II.
Hiernach hatte der Senat über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Beteiligten zu entscheiden.
Nachdem der Antragsteller im Ergebnis in vollem Umfang Erfolg gehabt hat, war entsprechend § 201 Abs. 2 BRAO auszusprechen, daß Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden. Es entsprach der Billigkeit im Sinne des § 13 a FGG anzuordnen, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller die ihm

im gerichtlichen Verfahren vor dem Ehrengerichtshof und vor dem Senat entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
Odersky
 Ulsamer Weise	Müller
 Groß
Salditt
 Schmitz