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BGH

Gericht: BGH

November 1986 mit Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers durch den Bundesgerichtshof (AnwZ (B) 41/86) bestandskräftig geworden . Oktober 1987 hat der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft und seine erneute Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Burgdorf und beim Landgericht Hildesheim beantragt. Er hat geltend gemacht, daß die Gründe, die zur Rücknahme seiner Zulassung geführt hätten, nicht mehr fortbestünden. Diesen Antrag hat der für die Antragsgegnerin handelnde Präsident des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle durch Bescheid vom 15. Der Antrag auf Wiederzulassung sei, so hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, nach rechtskräftiger Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur statthaft mit der Behauptung, daß sich die aus der materiellen Rechtskraft ergebene Bindung erledigt habe. November 1987 - AnwZ(B) 35/87 (BGHZ 102, 252) - die Auffassung vertreten, daß die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls Bindungswirkung entfalte. In Fällen dieser Art sei deshalb ein neues Gesuch auf Wiederzulassung nur zulässig, wenn das Begehren mit der Behauptung verbunden sei, daß sich die aus der materiellen Rechtskraft ergebende Bindung erledigt habe. April 1989 - AnwZ (B) 1/89) hat der Senat ausgeführt, die rechtskräftige Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers versperre den Weg für eine sachliche Prüfung eines neuen Zulassungsantrages, solange sich die der Rücknahme zugrunde liegende Sachlage nicht geändert habe. Bestünden keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage zu Gunsten des Antragstellers, sei der Antrag auf erneute Zulassung ohne weiteres durch die Justizverwaltung abzulehnen. Die angefoch-tene Entscheidung gibt lediglich Anlaß zu folgender Klarstellung: Nach einer für den Antragsteller bindenden Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist ein Antrag auf Wiederzulassung von vornherein nicht statthaft, wenn in ihm keine Tatsachen behauptet werden, die, ihre Richtigkeit unterstellt, den Wegfall des Vermögensverfalls ergeben können (vgl. Der Antragsteller behauptet zwar eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und macht, so ist sein Vorbringen zu verstehen, geltend, daß die in der Rücknahmeentscheidung angenommene Gefährdung der Rechtsuchenden jedenfalls jetzt nicht mehr zu besorgen sei. Bei dieser Sachlage hätten die Antragsgegnerin und ihr folgend der Ehrengerichtshof den Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht als von vornherein unstatthaft zurückweisen dürfen. Im Ergebnis ist ihre Entscheidung, dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, aber nicht zu beanstanden, weil trotz der vom Antragsteller behaupteten Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß er sich jetzt nicht mehr in Vermögens-verfall befindet. Der Ehrengerichtshof hat zur Überzeugung des Senats ausgeführt, daß - nach Durchführung einer Zwangsversteigerung - frühere Verbindlichkeiten des Antragstellers gegen-über der Deutschen Genossenschafts-Hypothekenbank und Volksbank eG H|HBP nicht mehr bestehen. Der Antragsteller hat insoweit zwar geltend gemacht, daß das Finanzamt keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet habe, daß durch eine Gehaltspfändung bei seiner Ehefrau die Forderung der alten l^mPI^^BauSparkasse mit jährlich 10.000 DM getilgt werde und daß ihm die Bausparkasse die Möglichkeit eingeräumt habe, die Schuldverpflichtung in fünf Jahren zu tilgen. Dies hat, wie der Ehrengerichtshof zu Recht ausgeführt hat, aber nicht zu dem Wegfall des Vermögensverfalls geführt.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
AnwZZulassungBehauptung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Bl 22/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Dietmar U
Straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. September 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof.Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Veser und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 13. Februar 1989 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war früher Rechtsanwalt. Er war beim Amtsgericht Burgdorf und beim Landgericht Hildesheim zugelassen. Durch Verfügung vom 3. Dezember 1985 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen
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Vermögensverfalls zurückgenommen. Den dagegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Diese Entscheidung - und damit auch die Rücknahmeverfügung - ist am 10. November 1986 mit Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers durch den Bundesgerichtshof (AnwZ (B) 41/86) bestandskräftig geworden .
Mit Schreiben vom 15. Oktober 1987 hat der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft und seine erneute Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Burgdorf und beim Landgericht Hildesheim beantragt. Er hat geltend gemacht, daß die Gründe, die zur Rücknahme seiner Zulassung geführt hätten, nicht mehr fortbestünden. Er habe seine Verbindlichkeiten zu dem Teil abgelöst. Vollstreckungsmaßnahmen drohten nicht, was beweise, daß eine Gefährdung der Rechtsuchenden niemals bestanden habe. Diesen Antrag hat der für die Antragsgegnerin handelnde Präsident des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle durch Bescheid vom 15. April 1988 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, der Vermögensverfall, der zur Zurücknahme der früheren Zulassung geführt habe, bestehe nach wie vor fort. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiederzulassung sei, so hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, nach rechtskräftiger Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur statthaft mit der Behauptung, daß sich die aus der materiellen Rechtskraft ergebene Bindung erledigt habe. Eine solche Behauptung habe der Antragsteller nicht aufgestellt. Es seien auch keine Gründe dafür ersichtlich, daß
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die Bindungswirkung weggefallen sei. Der Antragsteller habe zwar seine Verbindlichkeiten verringert. Dies habe aber nicht zu einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse geführt. Zumindest bestehe noch eine Forderung des Bankhauses fBKKKD über 45.000 DM, dergegenüber sich der Antragsteller auf keinerlei Stillhalte- oder Stundungsabreden berufen könne. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2,
 Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.
1.	Der Senat hat in seinem Beschluß vom 30. November 1987 - AnwZ(B) 35/87 (BGHZ 102, 252) - die Auffassung vertreten, daß die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls Bindungswirkung entfalte. In Fällen dieser Art sei deshalb ein neues Gesuch auf Wiederzulassung nur zulässig, wenn das Begehren mit der Behauptung verbunden sei, daß sich die aus der materiellen Rechtskraft ergebende Bindung erledigt habe. Das Zulassungsbegehren sei nur dann nach dem in der Bundesrechtsanwaltsordnung (in den §§ 8 ff. BRAO) vorgesehenen Verfahren zu prüfen, wenn sich ergebe, daß die Bindung an die rechtskräftige Vorentscheidung weggefallen sei. Diese Grundsätze (dazu Senatsentscheidung vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 10/^8 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Verraögensverfall 1) hat der Senat auch auf einen Fall übertragen, in dem die Zulassung eines Rechtsanwalts verbindlich nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO - ein Rücknahmegrund,
 der in seinen Anforderungen dem Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO entspricht - zurückgenommen worden war. In den Gründen dieser Entscheidung (Beschluß vom 25. April 1988
 -	AnwZ (B) 37/87, dazu Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 27. Juli 1988 - 1 BvR 994/88 und Senatsentscheidung vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 1/89) hat der Senat ausgeführt, die rechtskräftige Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers versperre den Weg für eine sachliche Prüfung eines neuen Zulassungsantrages, solange sich die der Rücknahme zugrunde liegende Sachlage nicht geändert habe. Bestünden keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage zu Gunsten des Antragstellers, sei der Antrag auf erneute Zulassung ohne weiteres durch die Justizverwaltung abzulehnen.
2.	Gründe, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, bestehen jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden
-	Rücknahme wegen Vermögensverfalls - nicht. Die angefoch-tene Entscheidung gibt lediglich Anlaß zu folgender Klarstellung: Nach einer für den Antragsteller bindenden Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist ein Antrag auf Wiederzulassung von vornherein nicht statthaft, wenn in ihm keine Tatsachen behauptet werden, die, ihre Richtigkeit unterstellt, den Wegfall des Vermögensverfalls ergeben können (vgl. BGHZ 102, 252, 256). Ist der Antrag mit solchen Behauptungen verbunden, so führt dies nicht ohne weiteres dazu, daß er im normalen Zulassungsverfahren zu prüfen ist. Voraussetzung hierfür ist vielmehr der Wegfall der Bindungswirkung der Rücknahmeentscheidung. Die Landesjustizverwal-tung darf den Antrag deshalb zurückweisen, wenn sich die Sachverhaltsgestaltung entgegen den Behauptungen des Antrag-
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Stellers tatsächlich nicht so zu seinen Gunsten geändert hat, daß nicht mehr vom Fortbestehen des Vermögensverfalls und vom Bestehenbleiben des Rücknahmegrundes auszugehen ist (vgl. Senatsentscheidung vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 37/87). Wäre es anders, so würde die Bindungswirkung einer Entscheidung durch die bloße Behauptung der Änderung der Sachlage entfallen.
3.	Hier ist die Verbindlichkeit der Rücknahmeentscheidung nicht in Frage gestellt. Der Antragsteller behauptet zwar eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und macht, so ist sein Vorbringen zu verstehen, geltend, daß die in der Rücknahmeentscheidung angenommene Gefährdung der Rechtsuchenden jedenfalls jetzt nicht mehr zu besorgen sei. Bei dieser Sachlage hätten die Antragsgegnerin und ihr folgend der Ehrengerichtshof den Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht als von vornherein unstatthaft zurückweisen dürfen. Im Ergebnis ist ihre Entscheidung, dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, aber nicht zu beanstanden, weil trotz der vom Antragsteller behaupteten Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß er sich jetzt nicht mehr in Vermögens-verfall befindet.
Der Ehrengerichtshof hat zur Überzeugung des Senats ausgeführt, daß - nach Durchführung einer Zwangsversteigerung - frühere Verbindlichkeiten des Antragstellers gegen-über der Deutschen Genossenschafts-Hypothekenbank und Volksbank eG H|HBP nicht mehr bestehen. Für eine frühere Schuldverpflichtung gegenüber dem Beamtenheimstättenwerk hafte nur
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noch seine Ehefrau. Forderungen des Finanzamtes B(
 (111.290,82 DM), der Alten	Bausparkasse	(ca.
 75.000 DM), der Bausparkasse	(23.122,55	DM)
sowie des Bankhauses F^p von inzwischen 45.000 DM seien aber noch nicht getilgt. Der Antragsteller hat insoweit zwar geltend gemacht, daß das Finanzamt keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet habe, daß durch eine Gehaltspfändung bei seiner Ehefrau die Forderung der alten l^mPI^^BauSparkasse mit jährlich 10.000 DM getilgt werde und daß ihm die Bausparkasse	die	Möglichkeit eingeräumt
 habe, die Schuldverpflichtung in fünf Jahren zu tilgen. Dies hat, wie der Ehrengerichtshof zu Recht ausgeführt hat, aber nicht zu dem Wegfall des Vermögensverfalls geführt.

Die dargelegte Änderung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers mag zwar im Ergebnis zu einer Verbesserung seiner Lage geführt haben. An sie kann auch die Erwartung geknüpft werden, daß es dem Antragsteller in der Zukunft gelingen könnte, seine Verhältnisse so zu ordnen, daß er seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Derzeit ist er aber, zu demal er nach eigenem Vorbringen seit dem 15. Dezember 1986 außer den Einnahmen aus der Abwicklung seiner früheren Praxis keine zusätzlichen Einkünfte erzielt hat, nach wie vor außerstande, seine Zahlungsverpflichtungen zu begleichen. Die Gläubiger, zu demindest das Bankhaus	können
 jederzeit auf Zahlung drängen und ihn mit Vollstreckungsnahmen überziehen. Diese könnte er mit eigenen Mitteln nicht abwenden. Im Falle seiner Zulassung zur RechtanwaltSchaft wären deshalb Rechtsuchende weiterhin gefährdet,weil die Gläubiger ihre möglichen Vollstreckungsmaßnahmen auch auf für Mandanten bestimmte Gelder erstrecken könnten.
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Es muß deshalb derzeit (noch) bei der Rücknahme der Zulassung verbleiben.
Odersky	Laufhütte	Lepa	Thode
 Schaefer	Paepcke	Veser