Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Veser am 31. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller wurde durch Verfügung des Antragsgegners vom 12. Juli 1987 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts München die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommmen; diese Verfügung ist bestandskräftig . Der Antragsgegner beantragt, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 1. Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung befand sich der Antragsteller in einem die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigenden Vermögensverfall (§ 15 ^ Nr. 1 BRAO), der im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache andauerte. 3. Unter diesen Umständen war dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Bl 22/88 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Rechtsanwalts Dr. Hans Christian itraßeflP, Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Bayerische Staatsministerium der Justiz, Justizpalast, Antragsgegner und Beschwerdegegner, WH wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Veser am 31. Oktober 1988 beschlossen; Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt . Gründe I. Der Antragsteller wurde durch Verfügung des Antragsgegners vom 12. Juli 1966 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ihm wurde die örtliche Zulassung bei den Landgerichten 3 München I und II sowie bei dem Oberlandesgeticht München erteilt. Mit Bescheid vom 2. Juli 1987 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt . Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts München die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommmen; diese Verfügung ist bestandskräftig . Der Antragsgegner beantragt, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen. II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300? Senatsbeschluß vom 27. April 1987 - AnwZ (B) 1/87 -m.w.N.). Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des 4 Antragsgegners im Beschwerdeverfahren dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde wäre ohne Erledigung der Hauptsache erfolgslos geblieben. 1. Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung befand sich der Antragsteller in einem die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigenden Vermögensverfall (§ 15 ^ Nr. 1 BRAO), der im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache andauerte. Der Antragsteller war in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten, die er in absehbarer Zeit nicht zu ordnen vermochte; er kam seinen Verpflichtungen nicht mehr nach. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs hatte der Antragsteller Schulden in Höhe von rund 5,9 Mio. DM. Bei den zuständigen Gerichtsvollziehern waren bis zu dem Erlaß der Rücknahmeverfügung 116 Zwangsvollstreckungsaufträge eingegangen. Zwölfmal wurde der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt, wobei in acht Fällen Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattli-^ chen Versicherung erlassen wurde. Das Vermögen des Antrag- stellers und sein Einkommen reichten nicht aus, um die Schulden in absehbarer Zeit zu tilgen. 2. Infolge des Vermögensverfalls des Antragstellers war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auch die weitere Voraussetzung des § 15 Nr. 1 BRAO, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, gegeben. Sie ergab 5 sich bereits daraus, daß die Geschäftskonten des Antragstellers mehrfach gepfändet worden sind. Außerdem konnten die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen. 3. Unter diesen Umständen war dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. 4. Es stand auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Eine Besserung der VermögensVerhältnisse des Antragstellers war nicht erkennbar. Merz Jähnke Lepa Schmitz Schaefer Weise Veser