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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Landes Justizverwaltung Rheinland-Pfalz in vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Sparkasse M^H| hat dem Antragsteller gestattet, seine anwaltliche Tätigkeit fortzuführen; zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine darf er sich ohne vorherige Erlaubnis von seinem Arbeitsplatz entfernen. Auf Anregung der Rechtsanwaltskammer Koblenz hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 10. November 1986 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen, weil er nicht die "gehobene Stellung" innehabe, die erforderlich sei, damit seine Tätigkeit in der Sparkasse als mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar angesehen werden könne. Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Aus § 46 BRAO ergibt sich, daß der Rechtsanwalt einem Auftraggeber aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit- und kraft überwiegend zur Verfügung stellen darf.Doch dürfen seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und die Freiheit seiner Berufsausübung als Anwalt (§ 2 Abs. 1 BRAO) dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr muß er, auch wenn er sich in ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis begibt, als Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sein (§ 3 Abs. 1 BRAO). Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Betroffenen in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (st. b) Die Stellung des Antragstellers in der Sparkasse Mainz kann jedoch nicht als hinreichend herausgehoben angesehen werden. Für bloße juristische Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Unternehmens hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die erforderliche "gehobene Stellung" verneint, und zwar auch dann, wenn die Tätigkeit So ist nicht erkennbar, inwiefern sich die Aufsicht des Leiters der Rechtsabteilung in seinem Fall auf eine bloße Disziplinaraufsicht beschränken soll; dies würde bedeuten, daß der Antragsteller fachlich aus der Rechtsabteilung ausgegliedert wäre, was er indes selbst nicht behauptet. Nach dem Vortrag des Antragstellers bedeutet die Ausübung dieser Vollmacht lediglich die Übernahme der "Erstverantwortlichkeit" für den entsprechenden Vorgang. Schließlich spricht das Monatsgehalt von 4.800 DM brutto dafür, daß sich die Stellung des Antragstellers in der Sparkasse M|^B nicht deutlich aus dem allgemeinen Sachbearbeiterniveau heraushebt .

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 91a ZPO § 15 BRAO
RechtsanwaltLeiterAnwZRechtsabteilungStellungBRAOZulassungSparkasse

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 22/87
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Günter Ge r h a r t - hHIB- S t r a ße
r
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Landes Justizverwaltung Rheinland-Pfalz in vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
 am 2$. September 1987 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der am flHHB 1955 gekorene Antragsteller ist seit Juli 1984 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Mainz zugelassen. Am 1. Dezember 1984 trat er als Angestellter in den Dienst der Sparkasse M^B* Er bearbeitet in der Rechtsabteilung als Sachbearbeiter schwierige Kreditabwicklungsfälle sowie Konkurs- und Zwangsversteigerungssachen. Die Rechtsabteilung ist als sog. Stabsabteilung unmittelbar dem Vorstand unterstellt. Sie besteht aus einem Leiter, drei weiteren Volljuristen, zwei Bankkaufleuten und Schreibkräften. Der Antragsteller bearbeitet sein Sachgebiet eigenverantwortlich und selbständig. Er vertritt die Sparkasse bei Zwangsversteigerungs-verfahren in entsprechender Vollmacht. Außerdem ist ihm die sog. A-Vollmacht erteilt, wonach er zur Unterzeichnung aller schriftlichen Erklärungen als sog. "Linksunterzeichner" ermächtigt ist; diese Vollmacht ist innerhalb der Rechtsabteilung außer derem Leiter nur noch einem weiteren Juristen erteilt. Bei Abwesenheit des Abteilungsleiters ist der Antragsteller dessen Vertreter; er ist jedoch nicht stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung. Sein Monatsgehalt beläuft sich ab 1. Juli 1987 auf 4.800 DM brutto; lediglich der Leiter der Rechtsabteilung ist in dieser Abteilung besoldungsmäßig höher als der Antragsteller eingestuft. Die Sparkasse M^H| hat dem Antragsteller gestattet, seine anwaltliche Tätigkeit fortzuführen; zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine darf er sich ohne vorherige Erlaubnis von seinem Arbeitsplatz entfernen.
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Auf Anregung der Rechtsanwaltskammer Koblenz hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 10. November 1986 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen, weil er nicht die "gehobene Stellung" innehabe, die erforderlich sei, damit seine Tätigkeit in der Sparkasse als mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar angesehen werden könne.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der Antragsteller dagegen rechtzeitig gestellt hat, hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 3. April 1987 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin wurde die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen; die Rücknahmeverfügung ist inzwischen bestandskräftig geworden.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300; Senatsbeschlüsse vom 27. April 1987 - AnwZ (B) 1/87 und vom 9. Juni 1987 - AnwZ (B) 64/86). Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen
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außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dem Antragsteller aufzulegen. Denn die nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde wäre ohne die Erledigung der Hauptsache erfolglos geblieben.
Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist.
Die Voraussetzungen, die nach dieser Vorschrift für die Zulassungsrücknahme erfüllt sein müssen, liegen hier vor.
1. Aus § 46 BRAO ergibt sich, daß der Rechtsanwalt einem Auftraggeber aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit- und kraft überwiegend zur Verfügung stellen darf. Doch dürfen seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und die Freiheit seiner Berufsausübung als Anwalt (§ 2 Abs. 1 BRAO) dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr muß er, auch wenn er sich in ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis begibt, als Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sein (§ 3 Abs. 1 BRAO). Wer in den Diensten eines Unternehmens steht, kann deshalb nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden oder bleiben, wenn er eine "gehobene Stellung" in dem Unternehmen innehat, die ihm dies ermöglicht. Dafür ist zwar weder eine Spitzenstellung
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noch eine sonstige Position als Führungskraft erforderlich; es genügt aber nicht eine Tätigkeit, die nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnen ist. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Betroffenen in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 48/86	m.w.N.;	vgl.	ferner
 Pfeiffer, Festschrift für Walter Oppenhoff zu dem 80. Geburtstag, S. 263 f.).
2.	Diesen Anforderungen an die Aufrechterhaltung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft genügt die Position nicht, die der Antragsteller in der Sparkasse MflH einnimmt.
a) Allerdings ergeben sich aus der Art und dem Umfang des Unternehmens, in dessen Diensten der Antragsteller steht, keine Bedenken. Die Sparkasse MflM ist nach dem Vortrag des Antragstellers mit einer Bilanzsumme von 1,9 Milliarden DM und rund 600 Mitarbeitern die zweitgrößte Sparkasse in Rheinland-Pfalz.
b) Die Stellung des Antragstellers in der Sparkasse Mainz kann jedoch nicht als hinreichend herausgehoben angesehen werden. Er ist weder der Leiter noch der stellvertretende Leiter der verhältnismäßig kleinen Rechtsabteilung der Sparkasse, sondern lediglich ein juristischer Sachbearbeiter. Für bloße juristische Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Unternehmens hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die erforderliche "gehobene Stellung" verneint, und zwar auch dann, wenn die Tätigkeit
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durch eine gewisse Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet war (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 1979
-	AnwZ (B) 11/79; vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81; vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 10/82; vom 29. März 1982
-	AnwZ (B) 31/81; vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 48/86). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, daß sich seine Stellung durch einige Besonderheiten von der eines juristischen Sachbearbeiters abhebe. So ist nicht erkennbar, inwiefern sich die Aufsicht des Leiters der Rechtsabteilung in seinem Fall auf eine bloße Disziplinaraufsicht beschränken soll; dies würde bedeuten, daß der Antragsteller fachlich aus der Rechtsabteilung ausgegliedert wäre, was er indes selbst nicht behauptet. An der Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, daß der Antragsteller - wie er geltend macht - gegenüber einem Juristen seiner Abteilung weisungsbefugt ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist ebensowenig, daß der Antragsteller mit der sog. "A-Vollmacht" ausgestattet ist. Dies mag seine Position innerhalb der Abteilung in einem gewissen Umfang, jedoch nicht entscheidend heben. Nach dem Vortrag des Antragstellers bedeutet die Ausübung dieser Vollmacht lediglich die Übernahme der "Erstverantwortlichkeit" für den entsprechenden Vorgang. Schließlich spricht das Monatsgehalt von 4.800 DM brutto dafür, daß sich die Stellung des Antragstellers in der Sparkasse M|^B nicht deutlich aus dem allgemeinen Sachbearbeiterniveau heraushebt .
3.	Die Antragsgegnerin hat das Ermessen, das ihr § 15 Nr. 2 BRAO gewährt, auch fehlerfrei ausgeübt (§ 39 Abs. 3
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 BRAO). Besondere, im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigungsfähige Umstände, die hier für den Fortbestand der Zulassung sprechen könnten, sind weder ersichtlich, noch macht der Antragsteller sie geltend.
Pfeiffer	Jähnke	Lepa	Schmitz
 Schaefer	Weise	Paepcke