Er hat eine Erklärung seiner Arbeitgeberin vorgelegt, aus der sich ergibt, daß er nicht gehindert sein wird, seinen Pflichten als Rechtsanwalt nachzukommen, und daß er das Recht hat, jederzeit seine Arbeitsstelle zu verlassen, wenn dies die anwaltliche Tätigkeit erfordert . Nach ihrer Auffassung erfüllt der Antragsteller nicht das Erfordernis einer gehobenen Position; sein Arbeitsverhältnis sei im Kern von Weisungsab-hängigkeit und Unselbständigkeit geprägt, er erbringe eine fachlich qualifizierte Hilfstätigkeit, die als untergeordnet zu bezeichnen sei. 1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit nur dann mit dem Anwaltsberuf vereinbar, wenn der Bewerber eine gehobene Stellung hat (vgl. Der Beruf des Rechtsanwalts ist der Rechtspflege gesetzlich zugeordnet (§§ 1, 3 BRAO) und trägt deshalb schon von der Sache her das Erfordernis der Beschränkung sowohl des Zugangs als auch der Kombination mit anderen Berufen in sich. Der inneren und äußeren Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (§§ 1 bis 3 BRAO) entspricht ein berufliches Leitbild, mit dem die Ausübung einer untergeordneten sonstigen beruflichen Tätigkeit unvereinbar ist (vgl. Dabei war die Überlegung entscheidend, daß der Bewerberin, die mit fachlich qualifizierten Hilfstätigkeiten betraut war, im Kernbereich ihrer Tätigkeit die Eigenverantwortlichkeit fehlte, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts geprägt ist (Senatsbeschluß vom 29. Der Antragsteller ist ausweislich des Arbeitsvertrages als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Unterstützung seiner Arbeitgeberin bei der parlamentarischen Arbeit eingestellt. Soweit der Antragsteller als Rechtsberater seiner Arbeitgeberin tätig wird - also im Kernbereich seiner Tätigkeit -, fehlt ihm die Eigenverantwortlichkeit, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft voraussetzt. Daß sie nach dem Vortrag des Antragstellers häufig darauf "angewiesen" ist, "sich auf seine Erläuterungen und Der Antragsteller hat an dieser Verantwortung nicht teil; er ist damit auf die Funktion eines fachlich qualifizierten Zuarbeiters beschränkt. Einem Angestellten, der in diesem Maße von der Aufgabenzuweisung seines Arbeitgebers abhängt, und dessen Arbeitsergebnisse nur durch die Person seines Arbeitgebers als dessen Erkenntnisse und Entscheidungen in Erscheinung treten können, fehlt die Eigenverantwortung; er bekleidet keine gehobene Position, wie dies die Rechtsprechung fordert, um dem beruflichen Leitbild des Rechtsanwalts gerecht zu werden.
2141 037 BUNDESGERICHTSHOF ÄnwZ (B) 22/86 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Assessors Michael Peter-SpHH»-S traße ( Antragsteller und Beschwerdeführer, f gegen die Rechtsanwaltskammer F| vertreten durch ihren Präsidenten Anlage Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin WI 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. September 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des IX. Senats des Ehrengerichthofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 25. Februar 1986 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 45* Gründe I. Der amBHIB 1955 geborene Antragsteller hat am 24. Januar 1985 die große juristische Staatsprüfung bestanden. Er ist seit dem 1. Februar 1985 bei der Bundestagsabgeordneten Dr. Inge SefiB in nBHHHHH im Angestelltenverhältnis tätig. Der Arbeitsvertrag sieht vor, daß der Antragsteller als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Unterstützung seiner Arbeitgeberin bei der parlamentarischen Arbeit tätig ist. Der Hauptbeschäftigungsort ist Bad Sc^BB' (BIB oder gBHIHV' der Wohnort des Antragstellers. Die Vergütung des Antragstellers beträgt derzeit 3.552 DM monatlich; die wöchentliche Arbeitszeit beläuft sich auf etwa 30 Stunden. Das Arbeitsverhältnis endet - von einer Kündigung abgesehen - mit einer Frist von sechs Wochen zu dem Ende des Kalendervierteljahres, wenn die Arbeitgeberin des Antragstellers während einer Wahlperiode aus dem Bundestag ausscheidet; in jedem Fall endet es mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Wahlperiode endet. Der Antragsteller betreibt seit April 1985 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er hat eine Erklärung seiner Arbeitgeberin vorgelegt, aus der sich ergibt, daß er nicht gehindert sein wird, seinen Pflichten als Rechtsanwalt nachzukommen, und daß er das Recht hat, jederzeit seine Arbeitsstelle zu verlassen, wenn dies die anwaltliche Tätigkeit erfordert . 4 Die zuständige Rechtsanwaltskammer hat in ihrem gemäß § 8 BRAO erstatteten Gutachten den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Nach ihrer Auffassung erfüllt der Antragsteller nicht das Erfordernis einer gehobenen Position; sein Arbeitsverhältnis sei im Kern von Weisungsab-hängigkeit und Unselbständigkeit geprägt, er erbringe eine fachlich qualifizierte Hilfstätigkeit, die als untergeordnet zu bezeichnen sei. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat vorgetragen, seine Arbeitgeberin sei als Nichtjuristin in schwierigen Rechtsfragen, mit denen sie als Mitglied von Bundestagsausschüssen laufend befaßt sei, auf seine rechtliche Beratung angewiesen; im Rahmen dieser Beratungstätigkeit sei er völlig weisungsungebunden und selbständig tätig. Neben der rechtsberatenden Tätigkeit sei er mit der Auswertung und Zusammenfassung von Stellungnahmen der Lobbyisten und Träger öffentlicher Belange sowie mit der Pflege der Kontakte seiner Arbeitgeberin zu ihrem Wahlkreis beschäftigt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 5 US II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Um eine solche Tätigkeit geht es hier. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit nur dann mit dem Anwaltsberuf vereinbar, wenn der Bewerber eine gehobene Stellung hat (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 14/85 m.w.N.). Dieses Erfordernis gilt nicht nur dann, wenn der Bewerber in einem Unternehmen tätig ist, vielmehr gilt es allgemein. Der Beruf des Rechtsanwalts ist der Rechtspflege gesetzlich zugeordnet (§§ 1, 3 BRAO) und trägt deshalb schon von der Sache her das Erfordernis der Beschränkung sowohl des Zugangs als auch der Kombination mit anderen Berufen in sich. Der Gemeinschaft kann es nicht gleichgültig sein, wer als Organ der Rechtspflege zugelassen wird und womit sich der einmal als Rechtsanwalt Zugelassene außer seiner Anwaltstätigkeit beruflich beschäftigt. Daraus verstehen sich die Vorschriften der §§ 7, 14 und 15 BRAO. Der inneren und äußeren Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (§§ 1 bis 3 BRAO) entspricht ein berufliches Leitbild, mit dem die Ausübung einer untergeordneten sonstigen beruflichen Tätigkeit unvereinbar ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 12/84 m.w.N.). 6 2. Der Antragsteller bekleidet nicht eine gehobene Stellung im Sinne dieser Rechtsprechung. Der Senat hat bereits entschieden, daß eine wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität mit zeitlich begrenztem Dienstverhältnis nicht Rechtsanwältin werden kann, weil sie nicht eine gehobene Stellung hat. Dabei war die Überlegung entscheidend, daß der Bewerberin, die mit fachlich qualifizierten Hilfstätigkeiten betraut war, im Kernbereich ihrer Tätigkeit die Eigenverantwortlichkeit fehlte, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts geprägt ist (Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 27/81 - LM BRAO § 7 Nr. 8 - Nr. 43 = Betrieb 1982, 2240 = JZ 1982, 570 = MDR 1982, 1014). Im vorliegenden Fall liegen die Dinge vergleichbar. Der Antragsteller ist ausweislich des Arbeitsvertrages als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Unterstützung seiner Arbeitgeberin bei der parlamentarischen Arbeit eingestellt. Hierin liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit; hinzu kommen weitere Unterstützungstätigkeiten, insbesondere die Pflege der Kontakte seiner Arbeitgeberin zu dem Wahlkreis. Soweit der Antragsteller als Rechtsberater seiner Arbeitgeberin tätig wird - also im Kernbereich seiner Tätigkeit -, fehlt ihm die Eigenverantwortlichkeit, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft voraussetzt. Seine Arbeitgeberin weist ihm seine Aufgaben zu und befindet über die Verwertung seiner Arbeitsergebnisse. Daß sie nach dem Vortrag des Antragstellers häufig darauf "angewiesen" ist, "sich auf seine Erläuterungen und 7 4? Arbeitsergebnisse zu verlassen", ändert nichts daran, daß sie aus ihrer Pflichtenstellung heraus insgesamt und damit auch in fachlicher Hinsicht allein die Verantwortung für ihre Entscheidungen im Rahmen ihrer parlamentarischen Arbeit trägt. Der Antragsteller hat an dieser Verantwortung nicht teil; er ist damit auf die Funktion eines fachlich qualifizierten Zuarbeiters beschränkt. Einem Angestellten, der in diesem Maße von der Aufgabenzuweisung seines Arbeitgebers abhängt, und dessen Arbeitsergebnisse nur durch die Person seines Arbeitgebers als dessen Erkenntnisse und Entscheidungen in Erscheinung treten können, fehlt die Eigenverantwortung; er bekleidet keine gehobene Position, wie dies die Rechtsprechung fordert, um dem beruflichen Leitbild des Rechtsanwalts gerecht zu werden. Schaefer Weise Paepcke Pfeiffer Gribbohm Jähnke Lepa