Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30. März 1965 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Hessisch Oldendorf und zugleich bei dem Landgericht Bückeburg zugelassen. September 1974 schloß er sich zu einer Sozietät mit Rechtsanwalt AjUPzusammen, der nur beim Landgericht Hannover (und beim Amtsgericht Hameln) zugelassen ist. Februar 1974 bei dem Amtsgericht Hessisch Oldendorf zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Bückeburg unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten geboten sei; die Feststellung war bis zu dem 29. März 1974 wurde der Antragsteller gleichzeitig als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Bückeburg zugelassen. Januar 1984 hat der Antragsgegner den Verlängerungsantrag abgelehnt und die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Bückeburg mit Wirkung vom 1. Dem Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof stattgegeben und hat den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Nach seiner Ansicht müßten "schon ganz außergewöhnliche Gründe gegeben sein", aus denen es dem Antragsteller nicht möglich gewesen wäre, sich innerhalb der zehnjährigen Übergangsfrist auf die neuen Gerichtsgrenzen einzustellen. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO zu gelten, läßt sich nach jenem Beschluß nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles unter Einschluß der Wann dies der Fall ist, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlusts an Umsatz oder Gewinn ableiten. Auch nach diesem - milderen - Beurteilungsmaßstab sind die Voraussetzungen einer "besonderen" Härte bei dem Antragsteller nicht erfüllt. Dem Antragsteller drohen im Falle des Entzugs der Zweitzulassung beim Landgericht Bückeburg keine empfindlichen wirtschaftlichen Einbußen: Die 20 Prozeßaufträge aus dem Landgerichtsbezirk Bückeburg erbrachten Einnahmen von 30.779 DM, d.h. 6,735 % des Gesamtumsatzes (einschließlich Notariat). Der Antragsteller hat ihn vor dem Ehrengerichtshof damit erklärt, daß er nach Einholung einer Auskunft der Ansicht gewesen sei, er werde, wenn die Rücknahme der Zweitzulassung rechtskräftig werde, die laufenden Mandate nicht zu Ende führen können; Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß nach rechtskräftiger Rücknahme der Zweitzulassung die Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Bückeburg weiter zurückgehen, ohne daß der Antragsteller in dem neuen Einzugsgebiet des Landgerichts Hannover (außerhalb des früheren Amtsgerichtsbezirks Hessisch Oldendorf) einen vollen Ausgleich findet. Dies könnte, gemessen an den Einkünften des Jahres 1983, dazu führen, daß der Antragsteller und sein Sozius am Gesamtumsatz Einbußen in Höhe von 6,73 % erleiden. Daß diese Einbußen sich, wie der Ehrengerichtshof annimmt, noch auf "deutlich über 10 %" erhöhen werden, ist nach Ansicht des Senats nicht zu erwarten. Aber selbst ein drohender Umsatzverlust von etwa 10 % für die Sozietät träfe den Antragsteller noch nicht empfindlich.
2115 02S BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 22/85 BESCHLUSS in dem Verfahren des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegners und Beschwerdeführers, gegen den Rechtsanwalt Dieter K| Hessisch Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme einer Zweitzulassung 2 ^ o~- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 1. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Bechluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle vom 21. Januar 1985 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30. Januar 1984 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt. - 3 Gründe I. Der am 1935 geborene Antragsteller wurde am 17. März 1965 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Hessisch Oldendorf und zugleich bei dem Landgericht Bückeburg zugelassen. Er trat in die von seinem - inzwischen verstorbenen -Vater begründete Praxis ein und unterhält seitdem seine Kan-lei in Hessisch öflUHH Am 1. September 1974 schloß er sich zu einer Sozietät mit Rechtsanwalt AjUPzusammen, der nur beim Landgericht Hannover (und beim Amtsgericht Hameln) zugelassen ist. Beide Anwälte sind zugleich zu Notaren bestellt. Durch das 4. Gesetz zur Neugliederung der Gerichte im Anschluß an die kommunale Gebietsreform - Neuordnung in den Räumen Hameln und Grafschaft Schaumburg/Schaumburg-Lippe vom 20. Februar 1974 - wurde am 1. März 1974 das Amtsgericht Hessisch Oldendorf aufgelöst. Sein Bezirk wurde fast ausnahmslos dem Bezirk des Amtsgerichts Hameln und damit dem Landgericht Hannover zugeordnet; nur die Gemeinden Raden und Rannenberg mit zusammen 312 Einwohnern wurden als Bestandteil der neugebildeten Gemeinde Auetal dem Amtsgerichtsbezirk Bückeburg eingegliedert und verblieben damit in der Zuständigkeit des Landgerichts Bückeburg. Dafür wurden die Gemeinden Kleinenwieden, Rumbeck, Hemeringen und Lachem, die zu den Amtsgerichten Rinteln bzw. Hameln gehört hatten, mit ihren insgesamt 2.748 Einwohnern in die Stadt Hessisch Oldendorf eingemeindet und damit dem Amtsgericht Hameln zugeordnet. 4 Durch Ausführungsverordnung vom 1. März 1974 stellte der Niedersächsische Minister der Justiz allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der bis zu dem 28. Februar 1974 bei dem Amtsgericht Hessisch Oldendorf zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Bückeburg unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten geboten sei; die Feststellung war bis zu dem 29. Februar 1984 befristet. Durch Verfügung vom 1. März 1974 wurde der Antragsteller gleichzeitig als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Bückeburg zugelassen. Er hat rechtzeitig beantragt, seine Zulassung bei dem Landgericht Bückeburg unbefristet, hilfsweise um zehn Jahre, zu verlängern. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat eine Verlängerung der Simultanzulassung für weitere fünf Jahre befürwortet. Der Präsident des Landgerichts Bückeburg hat einer befristeten weiteren Zweitzulassung nicht widersprochen. Durch Verfügung vom 30. Januar 1984 hat der Antragsgegner den Verlängerungsantrag abgelehnt und die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Bückeburg mit Wirkung vom 1. März 1984 zurückgenommen. Dem Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof stattgegeben und hat den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Januar 1984 aufgehoben. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 BRAO). Es hat auch Erfolg, denn der Antragsgegner hat den Antrag auf Verlängerung der Zweitzulassung mit Recht zurückgewiesen . 1. Gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO kann die Landesjustizver-waltung im Einzelfall die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Das Merkmal der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung von den Gerichten voll überprüfbar ist (BGHZ 66, 288, 290; 89, 173, 174). Der Antragsgegner hat den Begriff der "besonderen Härte" allerdings verkannt. Nach seiner Ansicht müßten "schon ganz außergewöhnliche Gründe gegeben sein", aus denen es dem Antragsteller nicht möglich gewesen wäre, sich innerhalb der zehnjährigen Übergangsfrist auf die neuen Gerichtsgrenzen einzustellen. Dieser Ausgangspunkt entspricht nicht den Grundsätzen, die der Senat inzwischen in seinem Beschluß vom 5. Dezember 1983 (BGHZ 89, 173) ausgesprochen hat, der dem Antragsgegner bei Erlaß der Rücknahmeverfügung ersichtlich noch nicht zugänglich gewesen ist. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO zu gelten, läßt sich nach jenem Beschluß nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles unter Einschluß der 6 persönlichen Verhältnisse des Antragstellers entscheiden. Erforderlich ist weder eine drohende Existenzgefährdung noch eine unzu demutbare Härte. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die beim Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten wären; sie müßten den Rechtsanwalt empfindlich treffen. Wann dies der Fall ist, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlusts an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen liegt, kann z.B. mit vom Umfang der Praxis ^ abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz vom Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung des Betriebs möglich sein (BGHZ 89, 173, 177). 2. Auch nach diesem - milderen - Beurteilungsmaßstab sind die Voraussetzungen einer "besonderen" Härte bei dem Antragsteller nicht erfüllt. t Dem Antragsteller drohen im Falle des Entzugs der Zweitzulassung beim Landgericht Bückeburg keine empfindlichen wirtschaftlichen Einbußen: Im Jahre 1983 ergaben sich für die Sozietät folgende Geschäftszahlen: Umsatz Unkosten Gewinn ca. 457.000 DM (Anwaltskanzlei und Notariat) 195.000 DM 262.000 DM Von den Einnahmen entfielen ca. 203.000 DM auf die Anwaltskanzlei und 257.000 DM auf das Notariat. Die 20 Prozeßaufträge aus dem Landgerichtsbezirk Bückeburg erbrachten Einnahmen von 30.779 DM, d.h. 6,735 % des Gesamtumsatzes (einschließlich Notariat). Im Jahre 1984 ergaben sich folgende Geschäftszahlen: Umsatz 412.000 DM Unkosten ca. 190.000 DM Gewinn ca. 222.000 DM. Von den Einnahmen entfielen ca. 194.000 DM auf die Anwaltskanzlei und ca. 216.000 DM auf das Notariat. Die sechs Prozeßaufträge aus dem Landgerichtsbezirk Bückeburg erbrachten Einnahmen von 9.270 DM, d.h. 2,25 % des Gesamtumsatzes. Im Jahre 1984 zeigt sich hiernach ein auffälliger Rückgang der Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Bückeburg. Der Antragsteller hat ihn vor dem Ehrengerichtshof damit erklärt, daß er nach Einholung einer Auskunft der Ansicht gewesen sei, er werde, wenn die Rücknahme der Zweitzulassung rechtskräftig werde, die laufenden Mandate nicht zu Ende führen können; 8 daraus habe sich eine entsprechende Verminderung der Aufträge ergeben. Im Gegensatz zur Beschwerde hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Ehrengerichtshof diese Erklärung für einleuchtend. Es liegt in der Tat nahe, daß potentielle Mandanten von der Erteilung eines Auftrags an den Antragsteller abgesehen haben, nachdem dieser sie darüber aufgeklärt hatte, daß er den Auftrag unter Umständen nicht werde abschließend erledigen können. Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß nach rechtskräftiger Rücknahme der Zweitzulassung die Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Bückeburg weiter zurückgehen, ohne daß der Antragsteller in dem neuen Einzugsgebiet des Landgerichts Hannover (außerhalb des früheren Amtsgerichtsbezirks Hessisch Oldendorf) einen vollen Ausgleich findet. Dies könnte, gemessen an den Einkünften des Jahres 1983, dazu führen, daß der Antragsteller und sein Sozius am Gesamtumsatz Einbußen in Höhe von 6,73 % erleiden. Daß diese Einbußen sich, wie der Ehrengerichtshof annimmt, noch auf "deutlich über 10 %" erhöhen werden, ist nach Ansicht des Senats nicht zu erwarten. Aber selbst ein drohender Umsatzverlust von etwa 10 % für die Sozietät träfe den Antragsteller noch nicht empfindlich. Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn zusätzliche belastende Umstände - etwa im persönlichen Bereich - vorlägen. Dafür hat den Antragsteller indessen nichts vorgetragen. 3. Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzu- weisen Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs Erstattung außergerichtlicher Kosten entspräche Billigkeit (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Merz Hagen Laufhütte 1 BRAO. Die icht der Gribbohm Siebecke Quack Rössler