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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Januar 1981 ist er Angestellter der Bundesanstalt für Arbeit beim Arbeitsamt Coesfeld, wo er zur Zeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Statistikers als Vertreter des Leiters des Sachgebiets Statistik und Öffentlichkeitsarbeit beauftragt ist. Januar 1982 hat der Antragsteller gebeten, ihn in die Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat die Aufnahme des Antragstellers in dem Gutachten vom 17. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der geltendgemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. August 1980 (BGBl I 1505) sind natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwalts-kammer aufzunehmen. März 1982 AnwZ (B) 33/81 und 35/81 - im einzelnen ausgeführt hat, sind damit bei der Prüfung, ob ein Rechtsbeistand in die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden kann, entsprechend auch die Grundsätze anzuwenden, nach denen bestimmte Tätigkeiten eines Zulassungsbewerbers als mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar anzusehen sind (§ 7 Nr. 8 BRAO). Im Hinblick darauf, daß der Beruf des Rechtsanwalts und der des Rechtsbeistands nach dessen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer einander nach Aufgabe und Wesen angenähert sind, ist einem Aufnahmeantrag nach § 209 BRAO nicht stattzugeben, wenn die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers - abgesehen von dem Erfordernis der Befähigung zu dem Richteramt -auch seiner Zulassung als Rechtsanwalt entgegenstehen würden. Der Direktor des Arbeitsamtes Coesfeld hat dem Antragsteller zur Vorlage beim Ehrengerichtshof zwar bescheinigt, daß er in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand seinen Arbeitsplatz jederzeit zur Wahrnehmung von Terminen bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden verlassen darf.Diese Erlaubnis ist aber nicht unwiderruflich, sondern ersichtlich Teil der in ihr erwähnten Genehmigung zur freiberuflichen Ausübung der Nebentätigkeit als Rechtsbeistand, die dem Antragsteller am 22. Schon deswegen hat der Antragsteller in seiner gegenwärtigen Stellung beim Arbeitsamt Coesfeld nicht die berufliche Unabhängigkeit, die er - wie ein Rechtsanwalt - haben müßte, wenn er in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden möchte.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
RechtsbeistandBRAOErlaubnisAnwZRechtsanwaltskammerPräsidentMTA

Volltext der Entscheidung

2^4 09^
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 22/82 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsbeistands Franz-Josef
 Weg
t
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk	#,	H^p, vertreten durch ihren
 Präsidenten,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen,
 Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer am 18. Oktober 1982 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1982 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I. Der am 26. März 1945 geborene Antragsteller erhielt auf Grund seines Antrags vom 17. Oktober 1978 durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Münster vom 4. Dezember 1981 die uneingeschränkte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung. Er hat seinen Geschäftssitz in Coesfeld. Seit dem 1. Januar 1981 ist er Angestellter der Bundesanstalt für Arbeit beim Arbeitsamt Coesfeld, wo er zur Zeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Statistikers als Vertreter des Leiters des Sachgebiets Statistik und Öffentlichkeitsarbeit beauftragt ist.
Die ihm übertragenen Aufgaben werden nach der Vergütungsgruppe V b/IV b MTA bewertet. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1981 gelten für das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit vom 21. April 1961 (MTA) und die ihn ergänzenden oder ändernden Verträge.
Mit Schreiben vom 7. und 18. Januar 1982 hat der Antragsteller gebeten, ihn in die Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Er beabsichtigt, seine Angestelltentätigkeit bei der Bundesanstalt für Arbeit beizubehalten. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat die Aufnahme des Antragstellers in dem Gutachten vom 17. Februar 1982 im Hinblick auf dessen Tätigkeit als Angestellter nicht befürwortet. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt, nachdem der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die Entscheidung über das Aufnahmegesuch
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durch Verfügung vom 25. Februar 1982 gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 209 BRAO einstweilen aus gesetzt hat. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der geltendgemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach § 209 Satz 1 BRAO in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl I 1505) sind natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwalts-kammer aufzunehmen. Für die Entscheidung über den Aufnahmeantrag gelten sinngemäß u.a. die §§ 7 ff., 37 ff. BRAO (§ 209 Satz 2 BRAO). Wie der Senat in zwei zur Veröffentlichung bestimmten Beschlüssen vom 29. März 1982 AnwZ (B) 33/81 und 35/81 - im einzelnen ausgeführt hat, sind damit bei der Prüfung, ob ein Rechtsbeistand in die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden kann, entsprechend auch die Grundsätze anzuwenden, nach denen bestimmte Tätigkeiten eines Zulassungsbewerbers als mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar anzusehen sind (§ 7 Nr. 8 BRAO). Im Hinblick darauf, daß der Beruf des Rechtsanwalts und der des Rechtsbeistands nach
 
dessen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer einander nach Aufgabe und Wesen angenähert sind, ist einem Aufnahmeantrag nach § 209 BRAO nicht stattzugeben, wenn die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers - abgesehen von dem Erfordernis der Befähigung zu dem Richteramt -auch seiner Zulassung als Rechtsanwalt entgegenstehen würden.
2. Hiernach kann die sofortige Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil einem Bewerber, der - wie der Antragsteller - einem anderen Hauptberuf nachgeht, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt werden muß, wenn ihm sein Dienstherr die erforderliche Zustimmung zur Ausübung des Anwaltsberufs nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt hat (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 1/72 =
EGE XII 34, 35 f. und 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 9/74 =
EGE XIII 30, 33; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80 - und 14. Dezember 1981 -
AnwZ (B) 21/81). Sinngemäß gleich liegt der Fall hier.
Der Direktor des Arbeitsamtes Coesfeld hat dem Antragsteller zur Vorlage beim Ehrengerichtshof zwar bescheinigt, daß er in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand seinen Arbeitsplatz jederzeit zur Wahrnehmung von Terminen bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden verlassen darf. Diese Erlaubnis ist aber nicht unwiderruflich, sondern ersichtlich Teil der in ihr erwähnten Genehmigung zur freiberuflichen Ausübung der Nebentätigkeit als Rechtsbeistand, die dem Antragsteller am 22. Dezember 1981
 
Mauf Grund des § 11 MTA in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BBGM erteilt worden ist; diese Nebentätigkeitsgenehmigung steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Schon deswegen hat der Antragsteller in seiner gegenwärtigen Stellung beim Arbeitsamt Coesfeld nicht die berufliche Unabhängigkeit, die er - wie ein Rechtsanwalt - haben müßte, wenn er in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden möchte.
Pfeiffer	Hagen	Gribbohm	Lepa
 Schaefer	Weise	Messer