Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Löschung in der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Oktober 1979 darin vertrat der Ehrengerichtshof die Auffassung, der Bevollmächtigte des Antragstellers habe den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wirksam zurückgenommen. Gegen diesen Beschluß des Ehrengerichtshofs wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Wann in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Anfechtung der Entscheidung des Ehrengerichtshofs statthaft ist, hat der Senat in seinem bereits erwähnten Beschluß vom 30. Danach steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde in den in § 42 Abs. 1 BRAO bezeichneten Fällen zu sowie gegen Entscheidungen nach § 223 BRAO, sofern diese eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betrof- ^ fenen behandeln wie die in § 42 Abs. 1 BRAO auf gezählten Entscheidungen, insbesondere wenn sie unmittelbar an die Existenzgrundlage des Anwalts rühren. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Löschung in den Listen der zugelassenen Rechtsanwälte, nachdem nunmehr der Rechtsweg gegen die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erschöpft ist. Die hier angefochtene Löschung in den Listen der zugelassenen Anwälte berührt nicht unmittelbar die Existenzgrundlage des Anwalts und enthält auch sonst keinen selbständigen Eingriff von vergleichbarer Schwere. Für einen ähnlichen Fall der Vollziehung eines ehrengerichtlich verhängten Vertretungsverbots hat der Bundesgerichtshof deshalb in BGHZ 42, 360, 362 ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs als unstatthaft angesehen. Diese Gründe verschließen dem Antragsteller auch die Anfechtung der Entscheidung des Ehrengerichtshofs zu dem begehrten vorläufigen Rechtsschutz.
2113 039 /r BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 22/81 BESCHLUSS in dem Verfahren des früheren Rechtsanwalts Wolf-Rüdiger ^ c • / o • d£ , 9 Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen 1. den Präsidenten des Landgerichts M( Justizpalast, 2. den Präsidenten des Landgerichts itraße A Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Löschung in der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Dezember 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 23. Juni 1981 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und den Antragsgegnern die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 IM festgesetzt. Gründe Der Antragsteller war in den Listen der bei den Landgerichten München I und München II zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Durch Bescheid vom 11. April 1979 hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Das dagegen angestrengte gerichtliche Verfahren endete durch Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 29. Oktober 1979 darin vertrat der Ehrengerichtshof die Auffassung, der Bevollmächtigte des Antragstellers habe den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wirksam zurückgenommen. Die Beschwerde des Antrag- stellers hat der Senat als verspätet verworfen (Beschluß vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 5/80 = LM BRAO § 42 Nr. 8). Am 22. und 23. Januar 1980 haben die Antragsgegner den Antragsteller in den Listen der zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht. Mit seinem zunächst beim Verwaltungsgericht angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Löschungen, ferner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Löschungswirkungen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen; das Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz hat er als erledigt bezeichnet. q Gegen diesen Beschluß des Ehrengerichtshofs wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Wann in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Anfechtung der Entscheidung des Ehrengerichtshofs statthaft ist, hat der Senat in seinem bereits erwähnten Beschluß vom 30. Juni 1980 zusammenfassend dargelegt. Danach steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde in den in § 42 Abs. 1 BRAO bezeichneten Fällen zu sowie gegen Entscheidungen nach § 223 BRAO, sofern diese eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betrof- ^ fenen behandeln wie die in § 42 Abs. 1 BRAO auf gezählten Entscheidungen, insbesondere wenn sie unmittelbar an die Existenzgrundlage des Anwalts rühren. Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier nicht. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Löschung in den Listen der zugelassenen Rechtsanwälte, nachdem nunmehr der Rechtsweg gegen die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erschöpft ist. Gegenstand des Verfahrens ist damit nicht der in § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO bezeichnete Verwaltungsakt, sondern eine Maßnahme seines Vollzugs (§§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 34 BRAO). Vollzugsmaßnahmen können zwar selbständige, nach § 223 BRAO angreifbare Anordnungen enthalten. Ihre Bedeutung für den Anwalt beurteilt sich aber nicht nach dem zu vollziehenden Verwaltungsakt, sondern unabhängig von ihm. Die hier angefochtene Löschung in den Listen der zugelassenen Anwälte berührt nicht unmittelbar die Existenzgrundlage des Anwalts und enthält auch sonst keinen selbständigen Eingriff von vergleichbarer Schwere. Denn der Eingriff ist mit der Rücknahme der Zulassung bereits geschehen. Die Löschung verlautbart lediglich die durch ihn geschaffene Rechtslage. Für einen ähnlichen Fall der Vollziehung eines ehrengerichtlich verhängten Vertretungsverbots hat der Bundesgerichtshof deshalb in BGHZ 42, 360, 362 ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs als unstatthaft angesehen. Daran ist festzuhalten. Diese Gründe verschließen dem Antragsteller auch die Anfechtung der Entscheidung des Ehrengerichtshofs zu dem begehrten vorläufigen Rechtsschutz. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht (BGHZ 44, 25). Pfeiffer Laufhütte Gribbohm Jähnke Siebecke Schaefer Rössler