Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Weise beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller hat sich in drei Fällen, in denen er anderen Rechtsanwälten standeswidriges Verhalten zu seinem Nachteil vorwarf, an die zuständige Rechtsanwaltskammer, die Antragsgegnerin, gewandt und standesrechtliches Einschreiten gegen die beschuldigten Rechtsanwälte gefordert. Der Antragsteller hat gegen die ihm erteilten Bescheid« Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingereicht, mit dem er deren Aufhebung und außerdem die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstrebt, ihm wegen der Gestaltung einer beabsichtigten zweiten Anzeige über die Sozietätsgründung und die Änderung des Telefonanschlusses Rat und Auskunft zu geben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichts höfe9 die - wie hier - nach § 223 Abs.3 BRAO ergangen sind nur statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in d in § 42 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwalt bewerber berührt wird (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362;
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 22/80 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Adolf F PflHBB-O^b-Straße A A M t Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer EAfllstraße 0, KAHBIBlt vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Anfechtung von Bescheiden der Antragsgegnerin 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Weise beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 10. Mai 1980 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt. Gründe : Der Antragsteller hat sich in drei Fällen, in denen er anderen Rechtsanwälten standeswidriges Verhalten zu seinem Nachteil vorwarf, an die zuständige Rechtsanwaltskammer, die Antragsgegnerin, gewandt und standesrechtliches Einschreiten gegen die beschuldigten Rechtsanwälte gefordert. Die Antragsgegnerin hat das nach Anhörung der Beteiligten und Prüfung der Sachund Rechtslage abgelehnt. Sie hat ihrerseits eine vom Antragsteller aufgegebene Anzeige über die Änderving seines Telefonanschlusses beanstandet, mit der der Antragsteller die mit seinem Sohn bestehende Sozietät 4 Jahre nach deren Gründung bekannt machen wollte. Nach Schriftwechsel mit dem Antragsteller hat die Antragsgegnerin aber keine Maßnahmen gemäß § 74 Abs. 1 BRAO ergriffen. Der Antragsteller hat gegen die ihm erteilten Bescheid« Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingereicht, mit dem er deren Aufhebung und außerdem die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstrebt, ihm wegen der Gestaltung einer beabsichtigten zweiten Anzeige über die Sozietätsgründung und die Änderung des Telefonanschlusses Rat und Auskunft zu geben. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichts höfe9 die - wie hier - nach § 223 Abs. 3 BRAO ergangen sind nur statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in d in § 42 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwalt bewerber berührt wird (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; 50, 197, 198 m.w.N.; BGH NJW 1970, 199 Nr. 10; Smnats- beschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 * EGE XII 37; vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72 * EGE XII 42; vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 16/75 - EGE XIII 77; zuletzt vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 5/80 zur Veröffentlichung in LN bestimmt). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Vom Antragsteller wird das auch nicht geltend gemacht. Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne vorherige mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25)« Vogt Girisch Laufhütte Gribbohm Siebecke Schaefer Weise