Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I« Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Saarbrücken vom 25. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechts mittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen Auslagen zu erstatten« September 1943 geborene Antragsteller hat am 24« Oktober 1974 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden« Im März 1975 wurde er zur Rechtsanwaltschaft und zugleich als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Homburg und dem Landgericht Saarbrücken zugelassen« Im Oktober 1975 wurde er in die Liste der beim Landgericht Saarbrücken zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen« Durch Bescheid vom 18« Mai 1979 hat der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Antrag als unbegründet zurück gewiesen und zugleich die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 18. Alternative) kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Streckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der Erlaß des Haftbefehls und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO (Isele, BRAO § 15 S. September 1978 vie folgt in Erscheinung getreten: In dem genannten Zeitraum wurden drei im wesentlichen erfolgreiche Zahlungsklagen gegen den Antragsteller erhoben, davon zwei in arbeitsgerichtlichen Verfahren von seinen früheren Bürovorstehern. März 1979 pfändete der Obergerichtsvollzieher 00^ in der Wohnung des Antragstellers im Anschluß an die schon für andere Gläubiger ausgebrachten Pfändungen ein Farbfernsehgerät, eine Stereoanlage und zwei Lautsprecherboxen. In zwei Fällen wurden Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse erlassen, die das Postscheckkonto des Antragstellers betrafen. In den Monaten Juni» Juli» Oktober und November 1979 trat die Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers besonders deutlich in Erscheinung. In den Monat Juni fielen der Erlaß von sechs Mahnbescheiden» fünf Vollstreckungsbescheiden und vier Pfändungsund Überweisungsbeschlüssen» ein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 807» 900 ZPO und die Anordnung des dinglichen Arrestes. c) Die gerichtlich geltend gemachten Forderungen gegen den Antragsteller hingen zu dem großen Teil mit seiner Anwaltstätigkeit zusammen. Der Hauptteil dieser gegen ihn gerichteten Forderungen ergibt sich jedoch daraus» daß er in zahlreichen Fällen Fremdgelder, die er in Zusammenhang mit der Regulierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen von Versicherungen erhalten hatte» auftragswidrig nicht an seine Mandanten weitergeleitet hat. Er hat auch gestanden» daß das in einem Fall sogar noch nach der Zurücknahme seiner Zulassung geschehen ist. In der mündlichen Verhandlung vor den Ehrengerichtshof hat er erklärt» er werde von seinen Vater ein Darlehen in Höhe von 30.000 DM auf-nehnen und habe 11.000 DM Außenstände eingetrieben; davon werde er die Steuerschulden und die Schulden gegenüber den Mandanten begleichen. März I960 nach Schluß der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hat (vgl. Nach der unwiderlegten Behauptung des Antragstellers sind auch die Schulden in den Fällen H^£» Jutta B^^t und Julius B^^ seit längerem beglichen. Das Finanzamt hat inzwischen wegen Steuerschulden in Höhe von 29.546,70 DM die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben. August 1979 hat die Gerichtskasse Saarbrücken im Oktober 1979 wiederholt Beträge, die dem Antragsteller aus der Landeskasse zustanden, an das Finanzamt abgeführt, zusammen 1.315,93 DM. 3. Infolge des heute noch fortbestehenden Vermögensverfalls des Antragstellers sind auch die Interessen der Rechtsuchenden bei ihm als Rechtsanwalt gefährdet (§ 15 Nr. 1 BRAO). März 1979 - AnwZ (B) 26/7S) ergibt sich hier schon daraus, daß der Antragsteller in einer Reihe von Fällen ihm anvertraute Fremdgelder nicht unverzüglich an seine Mandanten wei tergeleitet hat (s. Der Antragsteller könnte, wenn er die Ausübung des Ermessens durch den Antragsgegner beanstanden wollte, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur darauf stützen, daß der Antragsgegner die gesetz- -liehen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe (§39 Abs.3 BRAO).
BUNDESGERICHTSHOF .mg <B) 22/70 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Walter hreg #, MI H » Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Saarland» Minister für Rechtspflege» Z^HI^^straße £» Saarbrücken» Antragsgegner und Beschwerdegegner» wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 5. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr« Girisch, Laufhütte und Dr« Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr« Kohln-dorfer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I« Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Saarbrücken vom 25. September 1979 wird zurückgewiesen« Der Antragsteller hat die Kosten des Rechts mittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen Auslagen zu erstatten« Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100«000 DM festgesetzt« Gründe : I« Der am 29. September 1943 geborene Antragsteller hat am 24« Oktober 1974 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden« Im März 1975 wurde er zur Rechtsanwaltschaft und zugleich als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Homburg und dem Landgericht Saarbrücken zugelassen« Im Oktober 1975 wurde er in die Liste der beim Landgericht Saarbrücken zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen« Durch Bescheid vom 18« Mai 1979 hat der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Antrag als unbegründet zurück gewiesen und zugleich die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 18. Mai 1979 angeordnet. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz gestellten Antrag weiter, die Zurück- * nähme der Zulassung aufzuheben. Er greift die Feststellungen des Ehrengerichtshofs im einzelnen nicht an. Er ist aber der Meinung, daß er nicht in Vermögensverfall geraten sei. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. 1. Nach § 13 Nr. 1 BRAO (2. Alternative) kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Diese Voraussetzungen haben bei Erlaß des RUcknahmebescheids vom 18. Mai 1979 Vorgelegen. Sie liegen auch heute noch vor. 2. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung des Senats ; vgl. Beschlüsse vom 3. März 1979 - AnwZ (B) 26/78 - und 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79). Anzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll- Streckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der Erlaß des Haftbefehls und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO (Isele, BRAO § 15 S. 222). a) Der Vermögensverfall des Antragstellers ist vor Erlaß des Rücknahmebescheids ab 13. September 1978 vie folgt in Erscheinung getreten: In dem genannten Zeitraum wurden drei im wesentlichen erfolgreiche Zahlungsklagen gegen den Antragsteller erhoben, davon zwei in arbeitsgerichtlichen Verfahren von seinen früheren Bürovorstehern. Außerdem ergingen fünf Mahnbescheide sowie vier Vollstreckungsbescheide gegen ihn. Der Gläubiger Schön, der am 12. Januar 1979 ein Versäumnisurteil gegen den Antragsteller erwirkt hatte (2 Ca 1201/78 Arbeitsgericht Neunkirchen), ließ wegen seiner Forderung von 7.500 DM zweimal bei ihm pfänden. Die Pfändung in der Kanzlei war nach Mitteilung des Obergerichtsvollziehers Oftß vom 2. Februar 1979 fruchtlos. Am 8. März 1979 pfändete der Obergerichtsvollzieher 00^ in der Wohnung des Antragstellers im Anschluß an die schon für andere Gläubiger ausgebrachten Pfändungen ein Farbfernsehgerät, eine Stereoanlage und zwei Lautsprecherboxen. In zwei Fällen wurden Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse erlassen, die das Postscheckkonto des Antragstellers betrafen. Der Gläubiger beantragte am 21. März 1979 beim Amtsgericht Neunkirchen, einen Termin gemäß §§ 807» 900 ZPO zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen. Nach einer Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer vom 14. Mai 1979 hat er den Antrag zurückgenommen, nachdem er den ihm geschuldeten Betrag auf Grund der Kontopfändung erhalten hatte. b) Auch nach SrlaB des RUcknahmebescheids dauer- ten die finanziellen Schwierigkeiten des Antragstellers fort. Die Gläubigerin Lydia zeigte ihn mit Schreiben ihrer Anwälte vom 22. Mai 1979 wegen Scheckbetruges an. Der Gläubiger erhob unter dem 31. Mai 1979 wegen einer Hauptforderung von 2.117»09 DM Zahlungsklage gegen ihn. Es ergingen weitere elf Mahnbescheide» zehn Vollstreckungsbescheide sowie zwei Zahlungsansprüchen stattgebende Versäumnisurteile. Auf Antrag des Gläubigers vom 6. Ju- ni 1979 ordnete das Amtsgericht Homburg - Zweigstelle Blieskastel - am 12. Juni 1979 durch Versäumnisurteil (ZwC 128/79) den dinglichen Arrest über das Vermögen des Antragstellers an. Hinzu kamen weitere 13 Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie sieben Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. In den Monaten Juni» Juli» Oktober und November 1979 trat die Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers besonders deutlich in Erscheinung. In den Monat Juni fielen der Erlaß von sechs Mahnbescheiden» fünf Vollstreckungsbescheiden und vier Pfändungsund Überweisungsbeschlüssen» ein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 807» 900 ZPO und die Anordnung des dinglichen Arrestes. Im Monat Juli folgten zwei auf Zahlung lautende Versäumnisurteile» zwei Vollstreckungsbescheide und fünf weitere Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse. Am 23. Oktober und 8. November 1979 wurden Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen (8 M 1291/79 und 1348/79 AG Neunkirchen). c) Die gerichtlich geltend gemachten Forderungen gegen den Antragsteller hingen zu dem großen Teil mit seiner Anwaltstätigkeit zusammen. Zwei frühere Büro- S’ Vorsteher nachten Gehaltsforderungen geltend, ln einigen Fällen erhoben Gläubiger mit Erfolg Schadens-ersatzansprüche wegen fehlerhafter Prozeßführung. In drei Fällen hatte der Antragsteller ungedeckte Schecks begeben. Der Hauptteil dieser gegen ihn gerichteten Forderungen ergibt sich jedoch daraus» daß er in zahlreichen Fällen Fremdgelder, die er in Zusammenhang mit der Regulierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen von Versicherungen erhalten hatte» auftragswidrig nicht an seine Mandanten weitergeleitet hat. Der Antragsteller hat das im wesentlichen zugegeben. Er hat auch gestanden» daß das in einem Fall sogar noch nach der Zurücknahme seiner Zulassung geschehen ist. Die einbehaltenen Beträge belaufen sich in den genannten Fällen auf über 30.OCX) DM. d) Der Antragsteller hat seine Überschuldung im wesentlichen darauf zurückgeführt, daß er sich beim Aufbau seiner Praxis übernommen habe. Er hat eingeräumt» daß er mit den einbehaltenen Fremdgeldern andere Verbindlichkeiten beglichen hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat er seine Schulden wie folgt aufgegliedert: Volksbank Kreissparkasse Finanzamt N Bürgschaftsschuld 64.000 DM 11.000 DM 20.000 DM 10.000 DM allgemeine Schulden (d. h. solche 20.000 DM gegenüber Mandanten 123*000 DM. Die Steuerschulden hat er angeblich in Raten von 3*000 DM abzutragen» den Kredit bei der Volksbank in monatlichen Teilbeträgen von 3*000 DM. e) Einen konkreten Plan zur Regulierung seiner noch offenen Schulden hat der Antragsteller bisher nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor den Ehrengerichtshof hat er erklärt» er werde von seinen Vater ein Darlehen in Höhe von 30.000 DM auf-nehnen und habe 11.000 DM Außenstände eingetrieben; davon werde er die Steuerschulden und die Schulden gegenüber den Mandanten begleichen. In übrigen hofft er auf Geldeingänge aus angeblichen Außenständen in Höhe von 130.000 DM und auf Einnahnen aus der Praxis» für die inzwischen ein antlicher Vertreter bestellt worden ist. Er schätzt» daß er bis zu dem Ende des Jahres 1979 60.000 DM erwirtschaftet. f) Diese Erwartungen räunen in Anbetracht der bisherigen Dauer und des Ausnaßes der finanziellen Schwierigkeiten des Antragstellers die Feststellung seines Vermögensverfalles ebensowenig aus wie das» was der Antragsteller dem Senat am 3. März I960 nach Schluß der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hat (vgl. Berichterstattervermerk). Die Erwartungen beruhen nach dem gegenwärtigen Sachstand auf bloßen Hoffnungen ohne reale Grundlage im Tatsächlichen. Vie der Antragsteller in der Beschwerdeschrift zugibt» hat er sich bisher nicht einmal in der Lage gesehen» die den Mandanten vorenthaltenen Fremdgelder oder von ihnen empfangenen unverbrauchten Kostenvorschüsse in vollem Umfange zu erstatten. Der Fall S^|^ hat sich allerdings durch Zahlungseingang auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen erledigt. Nach der unwiderlegten Behauptung des Antragstellers sind auch die Schulden in den Fällen H^£» Jutta B^^t und Julius B^^ seit längerem beglichen. In den Fällen Bl^p xind Bü^ hat er dagegen» wie er selbst vorträgt» bis zu dem 17. Oktober 1979 nur Teilleistungen erbracht. Weitere Zahlungen bis zu dem 31. Oktober 1979 sind zwar in den Fällen BÜ0 und Lgm erwiesen. Die Fälle C00 U, und »it Hauptforderungen von zusammen 3*800 DM stehen aber nach seinem eigenen Vorbringen noch offen , desgleichen der von ihm eingeräumte Fall D^^ mit einer Hauptforderung von 7.117»74 DM. Der amtlich bestellte Vertreter des Antragstellers hat dem Antragsgegner am 31. Oktober 1979 mitgeteilt9 daß noch rund 23.000 DM an ehemalige Mandanten abzuführen seien. Da6 die Steuer- und Bankschulden in der Zwischenzeit getilgt seien» hat der Antragsteller nicht einmal behauptet. Das Finanzamt hat inzwischen wegen Steuerschulden in Höhe von 29.546,70 DM die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben. Auf Grund einer Pfändungsund Elm»-Ziehungsverfügung vom 7. August 1979 hat die Gerichtskasse Saarbrücken im Oktober 1979 wiederholt Beträge, die dem Antragsteller aus der Landeskasse zustanden, an das Finanzamt abgeführt, zusammen 1.315,93 DM. 3. Infolge des heute noch fortbestehenden Vermögensverfalls des Antragstellers sind auch die Interessen der Rechtsuchenden bei ihm als Rechtsanwalt gefährdet (§ 15 Nr. 1 BRAO). Die nach der 2. Alternative dieser Vorschrift erforderliche konkrete Gefährdung (vgl. BGH, Beschluß vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 26/7S) ergibt sich hier schon daraus, daß der Antragsteller in einer Reihe von Fällen ihm anvertraute Fremdgelder nicht unverzüglich an seine Mandanten wei tergeleitet hat (s. o. 2c). 4. Die Rücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls steht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen - so wie hier - vorliegen, im Ermessen der Justizver- y waltung. Der Antragsteller könnte, wenn er die Ausübung des Ermessens durch den Antragsgegner beanstanden wollte, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur darauf stützen, daß der Antragsgegner die gesetz- -liehen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe (§39 Abs. 3 BRAO). Anhaltspunkte hierfür sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die sofortige Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Vogt Girisch Laufhütte Gribb Kohlndorfer Correll Siebecke