Juli 1969 nahm der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen die Zulassung wegen Kanzleiaufgabe und Vermögensverfalls zurück (§§ 14 Abs. 1 Nr. 7t 15 Nr. 1, 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Oktober 1974 falsche Angaben gemacht hatte, hat er die Zulassung durch Verfügung vom 7. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antragsteller meint: Im Zeitpunkt seiner zweiten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hätten keine Gründe Vorgelegen, die ihn unwürdig hätten erscheinen lassen, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. Auch habe der Antragsgegner es rechtsfehlerhaft unterlassen, von dem ihm zustehenden Ermessen nach § 14 Abs. 2 BRAO Gebrauch zu machen. Diese Umstände waren dem Antragsgegner damals auch nicht bekannt, weil sie ihm erst im August 1977 durch den Bericht des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Stuttgart mitgeteilt worden sind. So hat er unter anderem erklärt, er habe in keinem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Zulassung als Rechtsanwalt beantragt; eine Zulassung sei ihm folglich auch noch nicht versagt worden. b) Wie der Antragsteller weiter zugibt, war er zu dem Zeitpunkt, als er den Zulassungsantrag vom aa) Seit Januar 1968 war der Antragsteller im Angestelltenverhältnis Mitarbeiter in der Anwaltspraxis des Rechtsanwalts Mfü^ in EdB* In üer Zeit von März bis November 1968 kassierte er von zehn Mandanten der Praxis Geldbeträge in Höhe von insgesamt 727 DM, die er für sich behielt und verbrauchte. Denn das Schöffengericht hat auf Grund der Hauptverhandlung für erwiesen erachtet, daß schon am 13. August 1969 eine Unterredung zwischen den zuständigen Herren der Dresdner Bank und dem Antragsteller stattgefunden hat. Bei dieser Unterredung wurde ihm eröffnet, daß eine weitere Überziehung des Kontos nicht in Frage komme, Schecks nicht mehr eingelöst würden und er für den Kontoausgleich sorgen möge. Der Umstand, daß sich der Antragsteller im Oktober 1974 möglicherweise unverschuldet in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hat, vermag eine andere Beurteilung des Sachverhalts nicht zu rechtfertigen. Seine Behauptung, ein Mitarbeiter des Antragsgegners habe ihm zu den falschen Angaben geraten, ist unerheblich, b) Ob die falschen Angaben im Zulassungsgesuch hier für sich allein einen Rücknahmegrund bilden, braucht der Senat indessen nicht abschließend zu entscheiden. Der Sachverhalt, der ihr zugrunde liegt, bestätigt nämlich, daß der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, dessen sich der Antragsteller im Zulassungsverfahren schuldig gemacht hat, keine einmalige Verfehlung war. und Unterschlagung zur Last gelegt worden ist, hat er sich gegenüber einem Kollegen, dem Rechtsanwalt MÜH in Essen, als unehrlich erwiesen, dem er überdies durch einen Anstellungsvertrag noch zusätzlich verbunden war. Nach § 14 Abs. 2 BRAO hätte der Antragsgegner von der Zurücknahme der Zulassung absehen können, wenn der Rücknahmegrund des § 7 Nr. 5 BRAO bei der Entdeckung im August 1977 nicht mehr bestanden hätte. Denn § 14 Abs. 2 BRAO macht die Ausübung des Ermessens von der rechtlichen Voraussetzung abhängig, daß der Versagungsgrund bei seiner Entdek-kung nicht mehr besteht. Für eine Ermessensentscheidung ist also kein Raum, wenn Umstände, die den nachträglichen Wegfall zu dem Beispiel der Unwürdigkeit begründen können, im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. In einem solchen Fall kann die Zurücknahme der Zulassung nicht darauf beruhen, daß die Landesjustizverwaltung eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BRAO nicht erwogen hat; dann kommt aber auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht. Die Unwürdigkeit des Antragstellers ist nicht durch Zeitablauf aufgehoben worden. Hinzu kommt, daß der Antragsteller auch in der Zeit, nachdem er sich die erneute Zulassung erschlichen hatte, keineswegs ein Wohlverhalten gezeigt hat, das auf eine innere Wandlung hindeuten könnte. Juli 1976 vom Amtsgericht Essen in dem Verfahren 47 Ds 12 Js 830/75 auf Grund einer Tat, die er am 3. bb) Obwohl die strafrechtlichen Ermittlungen wegen dieser Trunkenheitsfahrt bereits liefen, erklärte er in dem Verfahren, mit dem er seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Leonberg betrieb, in einem Schreiben vom 17. März 1976 gegenüber dem Antragsgegner: MGegen mich ist kein Verfahren im Sinne des § 33 Abs. 2 BRAO anhängig." Denn zu den Verfahren, die in § 33 Abs. 2 BRAO genannt sind, gehören auch schwebende Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat und anhängige Strafverfahren. Daß der Antragsteller den Antragsgegner erneut arglistig täuschte, erklärt sich aus dem früheren Fehlverhalten. Denn der Antragsgegner wäre hei Einsicht in die Akten des neuen Verfahrens zwangsläufig auf die Vorverurteilungen gestoßen, die der Antragsteller bis zu dem damaligen Zeitpunkt vor ihm hatte verbergen können. März 1978 bewußt der Wahrheit zuwider angegeben, das Strafverfahren B I Ds 2068/77 des Amtsgerichts Stuttgart sei erledigt; er sei von dem mit Anklage vom 6. 5. Nach alledem greift der Rücknahmegrund des § 14 Abs. 1 Nr, 1 in Verbindung mit § 7 Nr. 5 BRAO durch; er hat seit dem 9.
2140 082 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 22/78 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Rudolf F. A^BBstraße f* f Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, » Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 6. November 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter Hürxthal, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Cornell, Dr. Kohlndorfer und Schaefer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 18. März 1978 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Antragsteller auferlegt. Er hat auch die Auslagen zu tragen, die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. G r ü n de : I. Der am 1937 geborene, in zweiter Ehe verheiratete Antragsteller wurde am 20. Juli 1967 erstmals zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Essen zugelassen. Durch Verfügung vom 22. Juli 1969 nahm der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen die Zulassung wegen Kanzleiaufgabe und Vermögensverfalls zurück (§§ 14 Abs. 1 Nr. 7t 15 Nr. 1, 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Aufgrund eines Antrags vom 7. Oktober 1974 ließ der Antragsgegner den Antragsteller am 9. Januar 1975 erneut zur Rechtsanwaltschaft und zugleich als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Stuttgart zu. Am 2. April 1976 erhielt der Antragsteller - unter gleichzeitiger Rücknahme seiner Zulassung beim Amtsgericht Stuttgart - die Zulassung beim Amtsgericht Leonberg. Nachdem dem Antragsgegner durch einen Bericht des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 19. August 1977 bekannt geworden war, daß der Antragsteller im Zulassungsantrag vom 7. Oktober 1974 falsche Angaben gemacht hatte, hat er die Zulassung durch Verfügung vom 7. Oktober 1977 wegen Unwürdigkeit zur Zeit der (zweiten) Zulassung und wegen Vermögensverfalls zurückgenommen (§§ 7 Nr. 5, 14 Abs. 1 Nr. 1, 15 Nr. 1, 34 Nr. 2 BRAO). Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde. Der Antragsteller meint: Im Zeitpunkt seiner zweiten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hätten keine Gründe Vorgelegen, die ihn unwürdig hätten erscheinen lassen, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. Auch habe der Antragsgegner es rechtsfehlerhaft unterlassen, von dem ihm zustehenden Ermessen nach § 14 Abs. 2 BRAO Gebrauch zu machen. Der Antragsteller bestreitet, daß er in Vermögensverfall geraten sei. Er beantragt, die Rücknahmeverfügung und den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nrn. 3 und 5, Abs. 4 BRAO). Es hat jedoch keinen Erfolg. 1. Die Voraussetzlingen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO sind erfüllt. Der Antragsgegner hat zu Recht angenommen, daß am 9. Januar 1975, als er die Zulassung erteilte, Umstände Vorgelegen haben, aus denen die Zulassung wegen verschuldeter Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) hätte versagt werden müssen. Diese Umstände waren dem Antragsgegner damals auch nicht bekannt, weil sie ihm erst im August 1977 durch den Bericht des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Stuttgart mitgeteilt worden sind. 2. Die schon Anfang 1975 vorhandenen Gründe für die Unwürdigkeit des Antragstellers, dem Rechtsanwaltsstand anzugehören, ergeben sich aus folgenden Tatsachen: a) Wie der Antragsteller zugesteht, hat er im Zulassungsantrag vom 7. Oktober 1974, in dem für das Zulassungsverfahren ausgefüllten Personalbogen und im Lebenslauf absichtlich falsche Angaben über seine juristische Ausbildung und seinen Berufsweg gemacht. So hat er unter anderem erklärt, er habe in keinem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Zulassung als Rechtsanwalt beantragt; eine Zulassung sei ihm folglich auch noch nicht versagt worden. Auf diese Weise hat er den wesentlichen Umstand unterdrückt, daß er bereits einmal Rechtsanwalt gewesen war. Daß er sich den Tatsachen zuwider im Zulassungsgesuch auch als unbestraft bezeichnet hat, kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben. Denn der Antragsgegner hat insoweit wegen einer möglichen Einschränkung der Offenbarungspflicht nach § 51 BZRG keinen Vorwurf gegen ihn erhoben. b) Wie der Antragsteller weiter zugibt, war er zu dem Zeitpunkt, als er den Zulassungsantrag vom 7. Oktober 1974 einreichte, bereits mehrfach gerichtlich bestraft, und zwar durch Urteil des Schöffengerichts Essen vom 13. März 1968 - 11 Ms 4/68 - wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit verkehrswidrigem Verhalten zu 200 DM Geldstrafe, ersatzweise 10 Tagen Gefängnis; durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts Essen vom 19. März 1970 - 11 Ms 13/69 - wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung zu 1.500 DM Geldstrafe sowie wegen fortgesetzten versuchten Betrugs zu 300 DM Geldstrafe, ersatzweise für je 50 DM zu einem Tag Gefängnis; und durch Urteil des Schöffengerichts Essen vom 17. Oktober 1973 - 12 Ms 60/73 - wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu 1.000 DM Geldstrafe, ersatzweise 50 Tagen Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis und Sperre für deren Neuerteilung bis zu dem 16. April 1974. Der Verurteilung vom 19. März 1970, die hier von Bedeutung ist, liegen zwei Tatkomplexe zugrunde: aa) Seit Januar 1968 war der Antragsteller im Angestelltenverhältnis Mitarbeiter in der Anwaltspraxis des Rechtsanwalts Mfü^ in EdB* In üer Zeit von März bis November 1968 kassierte er von zehn Mandanten der Praxis Geldbeträge in Höhe von insgesamt 727 DM, die er für sich behielt und verbrauchte. bb) Bis zu dem 30. Juli 1969 überzog der Antragsteller sein Scheckkonto bei der D|H||Bank - Zweigstelle Stern - um 2.941 DM. Nachdem be- reits am 12. August 1969 ein Scheck nicht mehr eingelöst worden war, stellte er in der Folgezeit gleichwohl noch vier ungedeckte Schecks über Beträge zwischen 36,30 DM und 170,20 DM aus, die vom 25. August bis zu dem 5. September 1969 vorgelegt wurden. Zur Einlösung kam es nicht, weil die DHHHiBank ihre Filialen von der fehlenden Deckung unterrichtet hatte. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem rechtskräftigen Urteil des erweiterten Schöffengerichts Essen vom 19. März 1970. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung (S. 10) ohne Auseinandersetzung mit dem Strafurteil vorbringt, er habe die Schecks in Unkenntnis der "Kontosper-rung” ausgestellt, also angenommen, sie würden eingelöst, glaubt ihm der Senat nicht. Denn das Schöffengericht hat auf Grund der Hauptverhandlung für erwiesen erachtet, daß schon am 13. August 1969 eine Unterredung zwischen den zuständigen Herren der Dresdner Bank und dem Antragsteller stattgefunden hat. Bei dieser Unterredung wurde ihm eröffnet, daß eine weitere Überziehung des Kontos nicht in Frage komme, Schecks nicht mehr eingelöst würden und er für den Kontoausgleich sorgen möge. 3. Diese Tatsachen - die falschen Angaben im Zulassungsverfahren und die Vorverurteilungen, insbesondere die vom 19. März 1970 - erfüllen zusammengenommen den Rücknahmetatbestand des § 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 Nr. 5 BRAO. a) Unwahre Angaben eines Bewerbers im Zulassungsverfahren führen regelmäßig zur Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 5 BRAO oder, wenn sie erst nachträglich bekannt werden, zur Rücknahme nach §14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO (Isele BRAO Anhang zu § 43 - Wahrheit - M, S. 800 f). Unwahrheiten, Unaufrichtigkeit oder Täuschung in einem Zulassungsgesuch sind besonders ernst zu nehmen (BGH EGE VI 15, 17 f; vgl. BGH EGE X 55, 60 f). Dies gilt vor allem dann, wenn sie sich - so wie hier - auf Tatsachen beziehen, bei deren Offenlegung der Bewerber mit der Ablehnung seines Gesuchs rechnen muß und auch rechnet. Denn in solchem Fall erschleicht er sich die Zulassung. Seine sich darin abzeichnende charakterliche Fehlhaltung macht ihn im allgemeinen ohne weiteres für den Rechts-anwaltsstand untragbar (Isele aaO). Der Umstand, daß sich der Antragsteller im Oktober 1974 möglicherweise unverschuldet in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hat, vermag eine andere Beurteilung des Sachverhalts nicht zu rechtfertigen. Seine Behauptung, ein Mitarbeiter des Antragsgegners habe ihm zu den falschen Angaben geraten, ist unerheblich, b) Ob die falschen Angaben im Zulassungsgesuch hier für sich allein einen Rücknahmegrund bilden, braucht der Senat indessen nicht abschließend zu entscheiden. Denn beim Antragsteller kommen noch die Vorverurteilungen hinzu, von denen Jedenfalls die vom 19. März 1970 in diesem Zusammenhang ins Gewicht fällt. Der Sachverhalt, der ihr zugrunde liegt, bestätigt nämlich, daß der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, dessen sich der Antragsteller im Zulassungsverfahren schuldig gemacht hat, keine einmalige Verfehlung war. Vielmehr ist die genannte Pflichtverletzung bei ihm Ausdruck einer erheblichen Charakterschwäche, der er wiederholt auch bei anderen Gelegenheiten erlegen ist. Durch das Verhalten, das ihm strafrechtlich als Untreue und Unterschlagung zur Last gelegt worden ist, hat er sich gegenüber einem Kollegen, dem Rechtsanwalt MÜH in Essen, als unehrlich erwiesen, dem er überdies durch einen Anstellungsvertrag noch zusätzlich verbunden war. Durch die bewußte Hingabe von vier ungedeckten Schecks hat er mehrfach einen Dritten zu täuschen versucht, um geldliche Vorteile zu erlangen. Ob die Verurteilung wegen Untreue und Betrugs hier - wie in aller Regel (vgl. BGH EGE IX 75, 77 und 113, 115; X 55, 60; XII 68, 72) - schon für sich allein die Unwürdigkeit nach § 7 Nr. 5 BRAO begründet hat, braucht der Senat ebensowenig zu entscheiden, wie die Frage, ob die falschen Angaben im Zulassungsverfahren, für sich genommen, hierfür ausreichen. Denn jedenfalls hat beides zusammen zur Folge, daß der Antragsteller zur Zeit der zweiten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 9. Januar 1975 nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Rechtsanwaltsstand nicht mehr tragbar und deshalb unwürdig war, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. 4. Nach § 14 Abs. 2 BRAO hätte der Antragsgegner von der Zurücknahme der Zulassung absehen können, wenn der Rücknahmegrund des § 7 Nr. 5 BRAO bei der Entdeckung im August 1977 nicht mehr bestanden hätte. Wie der Antragsteller zutreffend bemerkt, hat der Antragsgegner diesen rechtlichen Gesichtspunkt in der Rücknahmeverfügung nicht erörtert; er hat dort darüber hinaus betont, daß die Rücknahme zwingend sei. Das gefährdet den Bestand des angefochtenen Bescheides im Ergebnis jedoch nicht. a) Bei der Frage, ob nach § 14 Abs. 2 BRAO zu verfahren ist, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Landesjustizverwaltung hat in jedem Fall der Zulassungsrücknahme nach § 14 Abs. 1 BRAO zu prüfen, ob sie von der Möglichkeit des Absatzes 2 Gebrauch machen will. Unterläßt sie diese Prüfung, so kann es geboten sein, die Rücknahmeverfügung aufzuheben (vgl. BGH, Beschluß vom 15. September 1969 -AnwZ (B) 4/69; Isele aaO § 14 IV A 4). Das muß aber nicht so sein. Denn § 14 Abs. 2 BRAO macht die Ausübung des Ermessens von der rechtlichen Voraussetzung abhängig, daß der Versagungsgrund bei seiner Entdek-kung nicht mehr besteht. Für eine Ermessensentscheidung ist also kein Raum, wenn Umstände, die den nachträglichen Wegfall zu dem Beispiel der Unwürdigkeit begründen können, im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. In einem solchen Fall kann die Zurücknahme der Zulassung nicht darauf beruhen, daß die Landesjustizverwaltung eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BRAO nicht erwogen hat; dann kommt aber auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht. b) So liegt der Sachverhalt hier. Die Unwürdigkeit des Antragstellers ist nicht durch Zeitablauf aufgehoben worden. Dazu sind die Zeitspannen von der zweiten Zulassung am 9. Januar 1975 und den Taten aus dem Strafurteil vom 19. März 1970 bis zu dem Bekanntwerden der Täuschung und der Vorverurteilungen im August 1977 zu kurz. Hinzu kommt, daß der Antragsteller auch in der Zeit, nachdem er sich die erneute Zulassung erschlichen hatte, keineswegs ein Wohlverhalten gezeigt hat, das auf eine innere Wandlung hindeuten könnte. aa) So wurde er am 26. Juli 1976 vom Amtsgericht Essen in dem Verfahren 47 Ds 12 Js 830/75 auf Grund einer Tat, die er am 3. September 1975 begangen - 10 hatte, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist bis zu dem 25. Juli 1977 entzogen. bb) Obwohl die strafrechtlichen Ermittlungen wegen dieser Trunkenheitsfahrt bereits liefen, erklärte er in dem Verfahren, mit dem er seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Leonberg betrieb, in einem Schreiben vom 17. März 1976 gegenüber dem Antragsgegner: MGegen mich ist kein Verfahren im Sinne des § 33 Abs. 2 BRAO anhängig." Diese Angabe war objektiv falsch. Denn zu den Verfahren, die in § 33 Abs. 2 BRAO genannt sind, gehören auch schwebende Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat und anhängige Strafverfahren. Der Antragsteller hat die Erklärung auch zu demindest mit bedingtem Vorsatz abgegeben. Denn ihm war am Tattage eine Blutprobe entnommen worden. Gegenüber der Polizei hatte er es abgelehnt, sich als Beschuldigter vernehmen zu lassen. Dementsprechend hatte er am 26. September 1975 eine Erklärung unterzeichnet, daß er sich nicht äußern möchte. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1975 hatte ihm die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt werde, und ihm nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Im November 1975 schließlich hatte er die Rechtsanwälte MiflHB und LeflHB in EflHB mit seiner Verteidigung beauftragt. Aus all dem folgt, daß er von dem schwebenden Verfahren wußte, als er das oben genannte Schreiben vom 17. März 1976 an den Antragsgegner richtete. Daß ihm die Anklageschrift erst danach, nämlich am 17. April 1976, zugestellt wurde, ist unter den dargelegten Umständen unerheblich. 11 Daß der Antragsteller den Antragsgegner erneut arglistig täuschte, erklärt sich aus dem früheren Fehlverhalten. Denn der Antragsgegner wäre hei Einsicht in die Akten des neuen Verfahrens zwangsläufig auf die Vorverurteilungen gestoßen, die der Antragsteller bis zu dem damaligen Zeitpunkt vor ihm hatte verbergen können. cc) Schließlich hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof am 18. März 1978 bewußt der Wahrheit zuwider angegeben, das Strafverfahren B I Ds 2068/77 des Amtsgerichts Stuttgart sei erledigt; er sei von dem mit Anklage vom 6. Juli 1977 gegen ihn erhobenen Vorwurf des Betrugs in zwei Fällen freigesprochen worden (GA Bd. I Bl. 27). Das traf nicht zu. Jenes Strafverfahren war noch nicht abgeschlossen. Vielmehr wurde die Hauptverhandlung am 19. Januar 1978 ausgesetzt, um ein psychiatrisches Gutachten über den Antragsteller einzuholen. Dieses Gutachten lag am 18, März 1978 noch nicht vor. 5. Nach alledem greift der Rücknahmegrund des § 14 Abs. 1 Nr, 1 in Verbindung mit § 7 Nr. 5 BRAO durch; er hat seit dem 9. Januar 1975 unverändert fortbestanden und ist auch jetzt nicht weggefallen. Damit erübrigt es sich, auf die Behauptungen einzugehen, mit denen sich der Antragsteller gegen die An- 12 nähme wendet, er sei in Vermögensverfall geraten. Vielmehr ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, ohne daß es auf weiteres ankommt. Dr. Pfeiffer Hürxthal Laufhütte Gribbohm Correll Kohlndorfer Schaefer