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BGH

Gericht: BGH

Das Gesuch des Antragstellers um gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit dem angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Landgericht Münster mit Urteil vom 13- Dezember 1976 den Strafausspruch dahin geän- Der Kassierer hatte die aus den Sparfächem entnommenen Beträge jedem einzelnen Sparklubmitglied in einem Kassenbuch gutzuschreiben, und zwar unter Abzeichnung des zweiten bei der Leerung anwesenden Mitglieds. buch vorgenommen werden konnten, und obwohl er von Mitte Februar bis Dezember 1973 den Sparschrank jeweils vorschriftsmäßig leerte, hat er nach dem 7. Erst als Mitte Dezember 1973 das angesparte Geld vom Sparklub für einen bestimmten Zweck verwendet werden sollte, machte der Antragsteller davon Mitteilung, daß das Geld nicht mehr da sei. Dezember 1973 zahlte er diesen Betrag auf das Konto des Sparklubs ein, so daß er den Sparklubmitgliedem ausgezahlt werden konnte. 1. Der Antragsteller behauptet auch jetzt noch, daß er das Geld nicht veruntreut habe, sondern daß es Anfang Dezember 1973 gestohlen worden sei. Zwar ist der Senat in dem nach den Verfahrensregeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit ablaufenden Zulassungsverfahren nicht gemäß § 118 BRAO an die tatsächlichen Feststellungen des vorangegangenen Strafurteils gebunden. Dezember 1965 - AnwZ (B) 14/65 « EGE IX 10 - hat er aber dargelegt, daß und unter welchen Voraussetzungen er das Strafurteil als ein so wichtiges, seine Überzeugung tragendes Beweismittel verwerten kann, daß er auch beim Bestreiten des Antragstellers von weiterer Beweiserhebung absehen kann. Sie hat alle in Betracht kommenden Personen als Zeugen gehört und hat sich bei ihrer Beweiswürdigung mit allen dem festgestellten Sachverhalt widersprechenden Behauptungen des Antragstellers, die er auch jetzt beibehält, im einzelnen auseinandergesetzt. Der Senat ist der Überzeugung, daß der dem Antragsteller vorzuwerfende Sachverhalt durch die Ausführungen des rechtskräftig gewordenen landgerichtlichen Urteils einwandfrei erwiesen ist. 2. Durch diesen Sachverhalt hat sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn jedenfalls zur Zeit unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO). Daraus, daß die Strafkammer im vorliegenden Fall bei der Strafzu demessung außergewöhnliche Milde hat walten lassen, kann der Antragsteller nicht das Recht herleiten, auch im Zulassungsverfahren milder beurteilt zu werden, als dies nach der Sachlage geboten ist. Der Antragsteller hat sich "anfänglich”, d.h. noch im Februar 1973 bei oder unmittelbar nach der auf den 7. Diese Verfehlung, nämlich die Einbehaltung und den Verbrauch der dem Sparschrank entnommenen Gelder, hat er alle 14 Tage zehn Monate lang bis zu dem Dezember 1973 wiederholt. Das gilt auch für % den Fall, daß nur einzelne Klubmitglieder den wahren Sachverhalt kannten und die meisten den Behauptungen des Antragstellers geglaubt haben sollten, daß er das Geld auf bewahrt habe und daß es Anfang Dezember von einem Unbekannten gestohlen worden sei. Darauf, ob die meisten Klubmitglieder das Fehlverhalten des Antragstellers in seinem ganzen Gewicht kannten und ob es in der Stadt Rheine bekannt geworden ist, kommt es nicht entscheidend an. Auf die Beweisangebote des Antragstellers zu diesem Punkt braucht der Senat daher nicht einzugehen.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
VerfehlungGeldEGE

Volltext der Entscheidung

2133 041
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 22/77	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Heinrich
 Straße
9
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 die Rechtsanwaltskammer	vertreten	durch	ihren
 Präsidenten,
Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 12. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1977 ergangenen Beschluß des 1• Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
 
Gründe :
I.
1.	Der Antragsteller ist 1938 geboren. 1967 hat er die erste und 1975 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. In der Referendarzeit zwischen diesen beiden Prüfungen war er viel in Kanzleien verschiedener Rechtsanwälte tätig.
Seit 1967 ist der Antragsteller verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.
2.	Der Antragsteller hat im August 1976 um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,und zwar bei dem Amtsgericht Rheine und bei dem Landgericht Münster nachgesucht. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat jedoch den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Das Gesuch des Antragstellers um gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit dem angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers•
3.	Mit dem geltend gemachten Versagungsgrund hat es folgende Bewandnis:
a) Durch Urteil des Schöffengerichts in Rheine vom 17. Februar 1976 ist der Antragsteller wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Landgericht Münster mit Urteil vom 13- Dezember 1976 den Strafausspruch dahin geän-
dert, daß der Antragsteller zur Geldstrafe von hundert Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt worden ist; im übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden. Dieses Urteil ist dadurch rechtskräftig geworden, daß der Antragsteller seine Revision zurückgenommen hat.
b) Das strafbare Verhalten des Antragstellers hat das Landgericht in seinem Urteil wie folgt festgestellt:
Der Antragsteller war eines von etwa 35 Mitgliedern ® des Sparklubs in Rh{^B* Dezember 1972 wurde er zu dem Kassierer des Sparklubs gewählt. Jedes Mitglied des Sparklubs sollte satzungsgemäß alle zwei Wochen einen Mindestbetrag von 5 DM sparen, und zwar durch Einwurf in einen Sparschrank, der in einer bestimmten Gaststätte in' stand. Dieser Sparschrank mußte 14-tägig vom Kassierer im Beisein eines weiteren Klubmitglieds geleert werden. Der Kassierer hatte die aus den Sparfächem entnommenen Beträge jedem einzelnen Sparklubmitglied in einem Kassenbuch gutzuschreiben, und zwar unter Abzeichnung des zweiten bei der Leerung anwesenden Mitglieds. Nach der Satzung mußte der Kassierer die entnommenen Beträge jeweils unverzüglich auf % ein bei der Volksbank in RhBBgefUhrtes Sparkonto ein-zahlen. Im Jahre 1973 betrugen die durchschnittlichen 14-tägigen Sparleistungen der Mitglieder etwa 500 DM.
Den aus den ersten beiden Leerungen des Jahres 1973 sich ergebenden Gesamtbetrag von 1.104,40 DM zahlte der Antragsteller am 7. Februar 1973 auf das Sparkonto des Klubs ein. Nach diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller das Sparbuch verloren, möglicherweise innerhalb seiner Wohnung. Obwohl er wußte, daß Einzahlungen auf das Sparkonto auch ohne das Spar-
buch vorgenommen werden konnten, und obwohl er von Mitte Februar bis Dezember 1973 den Sparschrank jeweils vorschriftsmäßig leerte, hat er nach dem 7. Februar 1973 kein Geld mehr auf das Sparkonto eingezahlt. Er hat das Geld vielmehr, seinem anfänglichen Beschluß entsprechend, jeweils behalten und für sich verbraucht, möglicherweise auch für den Unterhalt der Familie. Der widerrechtlich einbehaltene Betrag beläuft sich insgesamt auf rund 9.000 IM. Die durch das Unterbleiben der Einzahlungen nicht entstandenen Zinsen betragen insgesamt etwa 135 DM.
Erst als Mitte Dezember 1973 das angesparte Geld vom Sparklub für einen bestimmten Zweck verwendet werden sollte, machte der Antragsteller davon Mitteilung, daß das Geld nicht mehr da sei. Er behauptete jedoch, er habe das Geld zwar nicht auf das Sparkonto einbezahlt, aber an einem bestimmten anderen Platz aufbewahrt. Erst am 8. Dezember 1973 habe er den Verlust, offenbar durch Diebstahl bemerkt.
Es gelang hierauf dem Antragsteller, den fehlenden Gesamtbetrag - einschließlich der Zinsen 9.124,95 DM -sich im Kreditweg zu verschaffen. Am 14. Dezember 1973 zahlte er diesen Betrag auf das Konto des Sparklubs ein, so daß er den Sparklubmitgliedem ausgezahlt werden konnte.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der Antragsteller behauptet auch jetzt noch, daß er das Geld nicht veruntreut habe, sondern daß es Anfang Dezember 1973 gestohlen worden sei. Demgegenüber ist der Senat
 
davon überzeugt, daß sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn das Landgericht festgestellt hat.
Zwar ist der Senat in dem nach den Verfahrensregeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit ablaufenden Zulassungsverfahren nicht gemäß § 118 BRAO an die tatsächlichen Feststellungen des vorangegangenen Strafurteils gebunden. In den Entscheidungen BGHZ 39, 110 und vom 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 14/65 « EGE IX 10 - hat er aber dargelegt, daß und unter welchen Voraussetzungen er das Strafurteil als ein so wichtiges, seine Überzeugung tragendes Beweismittel verwerten kann, daß er auch beim Bestreiten des Antragstellers von weiterer Beweiserhebung absehen kann.
So liegt der Fall hier. Die Strafkammer hat in ihrem Urteil vom 13. Dezember 1976 eingehend dargelegt und begründet, wie sie zu ihren Feststellungen gekommen ist.
Sie hat alle in Betracht kommenden Personen als Zeugen gehört und hat sich bei ihrer Beweiswürdigung mit allen dem festgestellten Sachverhalt widersprechenden Behauptungen des Antragstellers, die er auch jetzt beibehält, im einzelnen auseinandergesetzt.	%
Der Senat ist der Überzeugung, daß der dem Antragsteller vorzuwerfende Sachverhalt durch die Ausführungen des rechtskräftig gewordenen landgerichtlichen Urteils einwandfrei erwiesen ist.
2. Durch diesen Sachverhalt hat sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn jedenfalls zur Zeit unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO).
 
a)	Der Senat hat sich in mehreren Entscheidungen auf den Standpunkt gestellt, daß eine Veruntreuung oder eine andere Vermögensstraftat - z.B. ein Betrug -, die ein Anwalt oder ein Anwaltsbewerber begangen hat, diesen grundsätzlich unwürdig erscheinen läßt, den Anwaltsberuf auszuüben (vgl. z.B. die Entscheidungen vom 15. Mai 1961
- AnwZ (B) 10/61 = EGE VI 67 - und vom 31. Mai 1965
-	AnwZ (B) 4/65 = EGE VIII 38). Er hat aber auch mehrfach anerkannt, daß von diesem Grundsatz im Einzelfall Ausnahmen zu machen sind. Das hängt von Umständen verschiedener Art ab, z.B. davon, ob der Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber die Veruntreuung an Mandantengeldem oder sonst innerhalb seines Berufs oder ohne Zusammenhang mit ihm begangen hat, ob es sich um eine einmalige oder eine längere Zeit hindurch begangene Verfehlung handelt, ob er einen großen oder nur einen unerheblichen Schaden angerichtet hat, und vor allem auch davon, ob er durch Wohl verhalten während längerer Zeit seit der Verfehlung bewiesen hat, daß er sich innerlich gewandelt hat (vgl. die oben angeführten Entscheidungen EGE VI 67, 69 - 71 und EGE VIII 38, 39 - 40; sowie vom 4. Mai 1970 - AnwZ (B) 12/69 = EGE XI 11 und
 vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71 -).
b)	Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller vor allem auf das Urteil des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 1959 - EGE V 228 -. Der damals entschiedene Fall wog nach Auffassung des Senats weniger schwer als der jetzt zu beurteilende. Daraus, daß die Strafkammer im vorliegenden Fall bei der Strafzu demessung außergewöhnliche Milde hat walten lassen, kann der Antragsteller nicht das Recht herleiten, auch im Zulassungsverfahren milder beurteilt zu werden, als dies nach der Sachlage geboten ist.
8
In der vorliegenden Sache war der Antragsteller "bereits zur Zeit der Tat nachhaltig als Referendar in Anwaltsbüros tätig gewesen”• Ihm war "bekannt und bewußt, daß absolute Korrektheit in geldlichen Dingen zu den vornehmsten Pflichten eines Anwalts und eines Anwaltsbewerbers gehört”. Er war gerade deswegen zu dem Kassierer gewählt worden, weil die Mitglieder des Sparklubs "glaubten, ihm seiner beruflichen Stellung wegen besonders in Geldangelegenheiten Vertrauen schenken zu können”.	.
♦
Der Antragsteller hat sich "anfänglich”, d.h. noch im Februar 1973 bei oder unmittelbar nach der auf den 7. Februar folgenden Leerung des Sparschranks, entschlossen, das einbezahlte Geld für sich zu verbrauchen. Diese Verfehlung, nämlich die Einbehaltung und den Verbrauch der dem Sparschrank entnommenen Gelder, hat er alle 14 Tage zehn Monate lang bis zu dem Dezember 1973 wiederholt. Er hat, ohne Gewißheit zu haben, den Schaden alsbald abdecken zu können, einen Schaden in der beträchtlichen Höhe von rund 9.000 DM verursacht.
Diese Verfehlung wiegt sehr schwer. Das gilt auch für % den Fall, daß nur einzelne Klubmitglieder den wahren Sachverhalt kannten und die meisten den Behauptungen des Antragstellers geglaubt haben sollten, daß er das Geld auf bewahrt habe und daß es Anfang Dezember von einem Unbekannten gestohlen worden sei. Darauf, ob die meisten Klubmitglieder das Fehlverhalten des Antragstellers in seinem ganzen Gewicht kannten und ob es in der Stadt Rheine bekannt geworden ist, kommt es nicht entscheidend an. Auf die Beweisangebote des Antragstellers zu diesem Punkt braucht der Senat daher nicht einzugehen.
Der Antragsteller war 1973 nicht mehr berufs- und lebensunerfahren.
Diese schwerwiegende Verfehlung ist erst vor vier Jahren beendet worden. Sie liegt, zu demal sie erst vor einem Jahr strafgerichtlich rechtskräftig beurteilt und geahndet worden ist, noch nicht so lange zurück, daß .letzt schon festgestellt werden könnte, der Antragsteller sei inzwischen innerlich gefestigt. Seine Verfehlung steht daher seiner Anwaltszulassung vorerst noch entgegen.
Pfleger
 Siebecke
Brandner
 Vogt
Börtzler
 Girisch
Ochmann