Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Land Hessen, LandesJustizverwaltung, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. November 1972 nahm der Präsident des Landgerichts in Frankfurt am Main die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt nach § 15 Nr, 1 BRAO zurück, weil er in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefähr det seien. Juni 1976, hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegte Zur mündlichen Verhandlung über die Beschwerde ist der Antragsteller nicht erschienen. Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung war zur Wahrnehmung seiner Interessen nicht erforderlich. Sie ist daher auch nicht angeordnet worden Der Antragsteller war nicht gehindert, sich im Termin vor dem Senat vertreten zu lassen. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. 1. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag (Beschlüsse des Senats vom 24. Er spricht vielmehr selbst von "meinem Vermögensverfall" und konzentriert seine Rechtsverteidigung gegen die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf die Frage, ob dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Der Senat ist - ebenso wie der Ehrengerichtshof • der Überzeugung, daß der Vermögensverfall des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. a) Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Es sind Ausnahmefälle denkbar, in denen trotz Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht festgestellt werden kann (Senatsbeschluß vom 8, November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12, 13). Auch rechtfertigt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO nicht in jedem Falle schon für sich allein die Annahme einer solchen Gefährdung (Senatsbeschluß vom 13. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann sich auch aus den gesamten Lebensumständen ergeben, in die der Rechtsanwalt durch seinen Vermögensverfall geraten ist (Senatsbeschluß EGE VIII 15). So genügt es, wenn der Rechtsanwalt nicht mehr in der Lage ist, eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten, die ihm die ordnungsgemäße Ausübung des Anwaltsberufs ermöglicht (Senatsbeschlüsse EGE VI 62, VIII 15, XII 12 und vom 10. b) Hier läßt sich zwar nicht feststellen, daß der Antragsteller infolge seiner finanziellen Verhältnisse einen Kanzleibetrieb nicht mehr zu unterhalten vermag, wie er für die ordnungsgemäße Ausübung des Anwaltsberufs unumgänglich ist, wenn auch nicht zu erkennen ist, woher er die dafür erforderlichen Mittel auf Dauer nehmen will. Ob der Antragsteller außerdem durch säumige Arbeitsweise einem Mandanten Schaden zugefügt hat, indem er dessen Forderung verjähren ließ, kann daher ebenso auf sich beruhen, wie die Höhe seiner Steuerrückstände und die Behandlung seiner eigenen Steuerangelegenheiten. Nach alledem ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch den Antragsgegner aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat mit dieser Maßnahme weder die Grenzen seines Ermessens überschritten, noch von dem
2133 085 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 22/76 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Rudolf t Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Land Hessen, LandesJustizverwaltung, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht in Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Frankfurt am Main vom 15. März 1976 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerde-verfahren auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am ^925 geborene Antragsteller ist seit 1956 als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Frankfurt am Main zugelassen. Im Juni 1965 wurde er dort auch zu dem Notar bestellt. Durch Verfügung vom 2. November 1972 nahm der Präsident des Landgerichts in Frankfurt am Main die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt nach § 15 Nr, 1 BRAO zurück, weil er in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefähr det seien. Am 6. November 1972 enthob er den Antragsteller auch vorläufig seines Amtes als Notar. Gegen die Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragte der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung. Durch Beschluß vom 15. März 1976 wies der Ehrengerichtshof den Antrag zurück und ordnete die Vollziehung der Rücknahmeverfügung an. Der Beschluß wurde - ohne Gründe - dem Antragsteller am 22. Mai 1976 zugestellt. Der vollständige, mit Gründen versehene Beschluß ist ihm im August 1976 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 1976, eingegangen beim Ehrengerichtshof am 10. Juni 1976, hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegte Zur mündlichen Verhandlung über die Beschwerde ist der Antragsteller nicht erschienen. Er hatte gebeten, den Termin zu vertagen, weil er erkrankt sei. Dem Gesuch konnte nicht stattgegeben werden. Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung war zur Wahrnehmung seiner Interessen nicht erforderlich. Sie ist daher auch nicht angeordnet worden Der Antragsteller war nicht gehindert, sich im Termin vor dem Senat vertreten zu lassen. Er hatte auch genügend Gelegenheit, zu allen entscheidungserheblichen Sachund Rechtsfragen Stellung zu nehmen. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Es ist nicht verspätet. Denn die Zustellung des angefochtenen Beschlusses ohne Gründe hatte die Rechtsmittelfrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht in Lauf gesetzt. Dazu bedurfte es, da der Ehrengerichtshof im Verhandlungstermin auch nur die Beschlußformel verkün-9 det hatte, der Zustellung des vollständigen Beschlusses mit Gründen (BGHZ 38, 6, 9). Bei dessen Zugang war die Beschwerde aber schon eingelegt. III. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Das hat der Ehrengerichtshof hier mit Recht bejaht. 1. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag (Beschlüsse des Senats vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 = EGE VI 62; vom 1. Oktober 1962 - AnwZ (B) 14/62; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12; vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 18/75). 5 Der Antragsgegner hat für den Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahme Verfügung (2. November 1972) nach der eigenen Darstellung des Antragstellers Verbindlichkeiten in Höhe von 257.000 DM errechnet, denen der Rechtsanwalt in absehbarer Zeit nicht nachkommen könne * In Wahrheit schuldete der Antragsteller darüber hinaus, wie erst später bekannt wurde, den Volksbanken und HflHm aufgrund von Schuldanerkentnissen vom 25. März 1971 und 10. August 1972 weitere 1.069.255 DM. Inzwischen sind seine Schulden - ohne Steuerrückstände -auf über 2,5 Millionen DM angewachsen. Der Antragsteller kann nicht darlegen, wie er in der Lage sein soll, diese Summe abzudecken. Er hat am 5. Juli 1975 - vorgeführt aufgrund eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls - die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen nach den §§ 807, 899 ff ZPO abgegeben. Damit ist sein Vermögensverfall hinreichend dargetan. Er räumt in der Beschwerde selbst ein, daß es ihm "vermögensrechtlich nicht besonders gut geht" und daß er "nicht unerhebliche vermögensrechtliche Verbindlichkeiten" habe. Darüber, wie er seine Schulden begleichen will, macht er keine Angaben. Er spricht vielmehr selbst von "meinem Vermögensverfall" und konzentriert seine Rechtsverteidigung gegen die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf die Frage, ob dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. 2. Der Senat ist - ebenso wie der Ehrengerichtshof • der Überzeugung, daß der Vermögensverfall des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. a) Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 5/70 = EGE XI 27, 28). Es sind Ausnahmefälle denkbar, in denen trotz Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht festgestellt werden kann (Senatsbeschluß vom 8, November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12, 13). Auch rechtfertigt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO nicht in jedem Falle schon für sich allein die Annahme einer solchen Gefährdung (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 = EGE VIII 15, 18) g Andererseits ist eine konkrete Gefährdung aber nicht nur dann zu bejahen, wenn es zu Veruntreuungen von Mandantengeldern oder zu zeitweiliger Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (vgl. die bereits zitierten Senatsbeschlüsse EGE VI 62 sowie vom 1. Oktober 1962 und 10. November 1975). Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann sich auch aus den gesamten Lebensumständen ergeben, in die der Rechtsanwalt durch seinen Vermögensverfall geraten ist (Senatsbeschluß EGE VIII 15). So genügt es, wenn der Rechtsanwalt nicht mehr in der Lage ist, eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten, die ihm die ordnungsgemäße Ausübung des Anwaltsberufs ermöglicht (Senatsbeschlüsse EGE VI 62, VIII 15, XII 12 und vom 10. November 1975). b) Hier läßt sich zwar nicht feststellen, daß der Antragsteller infolge seiner finanziellen Verhältnisse einen Kanzleibetrieb nicht mehr zu unterhalten vermag, wie er für die ordnungsgemäße Ausübung des Anwaltsberufs unumgänglich ist, wenn auch nicht zu erkennen ist, woher er die dafür erforderlichen Mittel auf Dauer nehmen will. Es sind aber andere Umstände gegeben, die eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden begründen. Mag sich eine solche Gefährdung auch, entgegen der Ansicht des Ehrengerichtshofs, noch nicht allein aus der außergewöhnlichen Höhe der Verschuldung des Antragstellers herleiten lassen, so ergibt sie sich doch aus seinem sonstigen, für einen verantwortungsbewußten Rechtsanwalt ungewöhnlichen Verhalten. So hat er einen ungedeckten Scheck über 155-000 DM ausgestellt und begeben, weswegen ein Zivilprozeß gegen ihn angestrengt worden ist. Ferner hat er Garantieerklärungen für die Einlösung von Wechselakzepten in einer Höhe von 100.000 DM für einen Mandanten abgegeben, für den er erhebliche Vermögenswerte verwahrte. Dadurch wurde eine Bank veranlaßt, diese Wechsel anzukaufen. Als der Antragsteller aus der Garantie in Anspruch genommen wurde, hatte er die zur Einlösung der Wechsel dienenden Sicherheiten leichtfertig aus der Hand gegeben. Für einen anderen Mandanten hatte er ein Depot von Edelsteinen unterhalten, die gegen Wechsel verkauft werden sollten. Nachdem sich der Verbleib eines Teils dieser Steine nicht mehr aufklären ließ, wurde der Beklagte auf Herausgabe und Schadensersatz aus diesem Geschäft in Höhe von insgesamt über 1,3 Millionen DM verklagt und auch rechtskräftig verurteilt. Die Vor- gange reichen bis in die Zeit vor der Rücknahme der Zulas sung zurü ck. Sie zeigen nicht nur, daß der Beklagte in Geldangelegenheiten nicht mit der für einen Rechtsaiwalt stets gebotenen Sorgfalt vorzugehen pflegt, sondern auch, daß er sich mit ungewöhnlichen, dem Anwaltsberuf fremden Geschäften befaßt, und dabei auch vor besonders hohen Risiken nicht zurückscheut. Gerade aus solchen Tätigkeiten rührt u.a. sein Vermögensverfall her, in den er deshalb keineswegs, wie er geltend macht, unverschuldet geraten ist. Es ist nicht zu erwarten, daß der Antragsteller sich in Zukunft vorsichtiger verhalten wird. Das genügt für eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Ob der Antragsteller außerdem durch säumige Arbeitsweise einem Mandanten Schaden zugefügt hat, indem er dessen Forderung verjähren ließ, kann daher ebenso auf sich beruhen, wie die Höhe seiner Steuerrückstände und die Behandlung seiner eigenen Steuerangelegenheiten. 3. Nach alledem ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch den Antragsgegner aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat mit dieser Maßnahme weder die Grenzen seines Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihm nach § 15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist daher zurückzuweisen. Vogt Kirchhof Hürxthal Girisch Petersen Pfleger Kohlndorfer