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BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige Beschwerde dos Antragstellers wird der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Obcrlandesgericht in Koblenz vom 2o Bezember 1961 aufgehobeno Bie Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über dio Kosten der Beschwerde, an den Ehrengerichtshof zurückverwieseno Ber Geschäftswert der Beschwerde wird auf 3 000 BM festgesetzto Io Der 1896 geborene Antragsteller, früher Anwaltsnotar, hat sich aus gesundheitlichen Gründen unter Verzicht auf seine Zulassung als Rechtsanwalt mit Wirkung vom 1, Juni 1961 zu dem hauptamtlichen Notar, bestellen lassen« Er ist am 12« und 13« Juni 1961 in den Listen der Rechtsanwälte gelöscht wordene Am Io Juli 1961 hat der Vorstand der Antragsgegnerin beschlossen, das Gesuch des Antragstellers abzulehnen, weiterhin an der Sterbegeldeinrichtung der Antragsgegnerin teilnehmen zu dürfen« Der Antragsteller hat unter Berufung auf § 90 3RA0 beantragt, den Beschluß des Vorstands der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären« Der Ehrengerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller bei Stellung dieses Antrags nicht mehr Mitglied der Antragsgegnerin war (§90 Abs« 2 BRAO)« Der Antragsteller hat dagegen die vom Ehrengerichtshof gemäß § 91 Abs« 6 BRAO zugelassene sofortige Beschwerde eingelegt« 3® Ein Verfahrensverstoß des Ehrengerichtshofs liegt darin, daß er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht unter dem Gesichtspunkt des § 223 Abs® 1 BRAO (vgl® auch Art® 19 Abs® 4 GG) geprüft hat (BGIIZ 34, 244; ferner Beschluß des Senats vom 22.

Zitierte Normen: § 90 BRAO
®EhrengerichtshofBeschlußBRAO

Volltext der Entscheidung

Anv/Z (B) 22/62
2094 040
Beschluß
 In dem Verfahren
 des Notars Dr» Walter AfljM, N(
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 die Rochtsanv/altükammer	vertreten durch ihren
 Präsidenten,	Haupt just izgebäude-K^^m^straße,
 Antragsgegnerin und Beschwerde-gegnerin,
 wegen Nichtigerklärung eines Beschlusses des Vorstandes der Antragsgegnerin
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am Io Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte 3)r. Greuner, Dr. Bix und Br» habilo Merkel sowie der Bundesrichter Kirchhof,
 Dr. Spengler und Br. Vogt
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde dos Antragstellers wird der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Obcrlandesgericht in Koblenz vom 2o Bezember 1961 aufgehobeno
 Bie Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über dio Kosten der Beschwerde, an den Ehrengerichtshof zurückverwieseno
 Ber Geschäftswert der Beschwerde wird auf 3 000 BM festgesetzto
A
 
Gründe :
Io
 Der 1896 geborene Antragsteller, früher Anwaltsnotar, hat sich aus gesundheitlichen Gründen unter Verzicht auf seine Zulassung als Rechtsanwalt mit Wirkung vom 1, Juni 1961 zu dem hauptamtlichen Notar, bestellen lassen« Er ist am 12« und 13« Juni 1961 in den Listen der Rechtsanwälte gelöscht wordene
 Am Io Juli 1961 hat der Vorstand der Antragsgegnerin beschlossen, das Gesuch des Antragstellers abzulehnen, weiterhin an der Sterbegeldeinrichtung der Antragsgegnerin teilnehmen zu dürfen«
Der Antragsteller hat unter Berufung auf § 90 3RA0 beantragt, den Beschluß des Vorstands der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären« Der Ehrengerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller bei Stellung dieses Antrags nicht mehr Mitglied der Antragsgegnerin war (§90 Abs« 2 BRAO)« Der Antragsteller hat dagegen die vom Ehrengerichtshof gemäß § 91 Abs« 6 BRAO zugelassene sofortige Beschwerde eingelegt«
II«
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen«
1« Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem angefochtenen Beschluß des Vorstandes überhaupt um einen Beschluß im Sinne der §§ 90, 91 BRAO handelt, oder ob diesen Vorschriften nur solche Beschlüsse unterliegen, die - abgesehen von dem Erfordernis rechtsgeschäftlicher Natur (vgl« den Beschluß
- 3 ~
 des Senats vom 16« Juli 1962 - AnwZ (B) 10/62) - keinen Binz elf all regeln, sondern eine Allgemeinv/irkung gegenüber den Mitgliedern der betreffenden Anwaltskammer bezwecken o
Denn da der Ehrengerichtshof das Verfahren nach den §§ 90, 91 BRAO angewandt hat, muß dem durch die Entscheidung beschwerten Antragsteller das Rechtsmittel dieser Verfahrensart offen stehen®	*
2o Es ist nicht zu beanstanden, daß der Ehrengerichts- £ hof den Antrag nach § 90 BRAO als unzulässig angesehen hat» Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur für Mitglieder der betreffenden Rechtsanwaltskammer offen, und das war der Antragsteller bei Stellung des Antrages nicht mehr® Der Y/ortlaut des § 90 Abs» 2 BRAO ist eindeutig» Die Vorschrift bedarf auch nicht der vom Antragsteller erstrebten erweiterten Auslegung im Sinne einer MUachv/ir-kung" früherer Mitgliedschaft® Das wäre allenfalls dann geboten, wenn der Betroffene andernfalls schutzlos wäre®
Das ist jedoch nicht der Fall, wie sich aus dem folgenden ergibt.
3® Ein Verfahrensverstoß des Ehrengerichtshofs liegt darin, daß er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht unter dem Gesichtspunkt des § 223 Abs® 1 BRAO (vgl® auch Art® 19 Abs® 4 GG) geprüft hat (BGIIZ 34, 244; ferner Beschluß des Senats vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 41/6*1 -)® Wenn der Antrag auch ausdrücklich nur auf § 90 BRAO gestützt war, so lag es doch auf der Hand, daß der Antragsteller den Beschluß des Vorstands auf jedem rechtlich zulässigen Wege angreifen wollte, wenn ihm der Weg über § 90 BRAO verschlossen war®
Dar Ehrengerichtshof hätte daher den Antrag nach § 223 BRAO prüfen müsseno
4o Da die Angelegenheit sachlich noch nicht geprüft ist, ist die abschließende Entscheidung dem Ehrengerichts~ hof in der Sache zu Überlasseno Der Senat verweist daher die Sache an den Ehrengerichtshof zurück, v/ozu er befugt isto Der Ehrengerichtshof wird den Antrag jetzt sachlich unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen haben* Insbesondere kann von Bedeutung sein, daß der Antragsteller aus Gesundheitsgründen ausgeschieden ist und ob er als Rechtsanwalt ein höheres Sterbegeld beanspruchen könnte als den Betrag, der ihm gegebenenfalls als Notar zusteht»
5o Die Festsetzung des Geschäftswerto folgt aus den §§ 202 Abs» 2, 200 Abs* 2 BRAO, §§ 30 Abs«, 2, 31 Abs. 1 KostO»
Glanzmann	Dr«	Greuner	Dr«	Dix	Dr» Merkel
 Kirchhof	Spengler	Dr»	Vogt