3RA0 § 7 Nr. 8, § 27 Ohne Hinzutreten besonderer Umstände bildet allein die Tatsache, daß der Antragsteller die Kanzlei in den Räumen seines Arbeitgebers einrichten will, keinen Versagungsgrund für die Zulassung gemäß § 7 Nr. 8 BRAO. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in München vom 5« April 1961 aufgehobeno Es wird festgestellt, daß der in den Gutachten der Antragsgegnerin vom 19« September I960 und 24« Oktober I960 angeführte Versagungsgrund des § 7 3fr. BRAO erstatteten Gutachten gegen die Zulassung, weil seine Tätigkeit, die er nach der Zulassung fortsetzen wolle, mit dem Beruf eines Rechtsanwalts im Sinne des § 7 Hr. 8 BRAO nicht vereinbar sei. Darauf beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig gemäß § 9 Abs- 2 BRAO gerichtliche Entscheidung» Der Ehrengerichtshof wies durch Beschluß vom 5» Api’il 1961 den Antrag als unbegründet zurück und stellte fest, daß der Versagungsgrund des § 7 Hr. 8 BRAO gegeben sei» Zur Begründung führt er aus, der Umstand, daß der Antragsteller seine Kanzlei in den Räumen der eGmbll mit Angestellten seiner Arbeitgeberin unterhalten wolle, stehe der Zulassung entgegen» Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde» Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann nur aus den in der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Gründen abgelehnt werden (§6 Abs» 2 BRAO)» Nach § 7 Nr» 8 BRAO, auf den sich die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof als Versagungsgrund berufen haben, ist die Zulassung zur Rechts-anwaltschaft dann zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. 2. Danach hat der Antragsteller rechtlich und tatsäch lieh die Möglichkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts in nicht unerheblichem Umfange auszuüben (BGHZ 33, 266). 3o Der Antragsgegnerin und dem Ehrengerichtshof kann nicht darin beigetreten werden, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO deswegen vorliege, weil der Antragsteller die beiden ihm in der Bank zur Verfügung stehenden Räume zugleich als Anwaltskanzlei benutzen und die ihm von seiner Arbeitgeberin beigeordnete Sekretärin zugleich in seiner Anwaltskanzlei beschäftigen will. Der Senat hat nur im Rahmen des § 7 Nr„ 8 BRAO der Frage nachzugehen, ob dieser Art der Kanzleierrichtung für die Versagung der Zulassung rechtliche Bedeutung zukomratc Da die Vorschrift des § 7 Hr. 8 BRAO darauf abgestellt ist, ob die jetzige und zukünftige sonstige Tätigkeit des Bewerbers der Zulassung entgegensteht, kommt es also darauf an, ob durch die vorgesehene Art der Kanzleierrichtung die Tätigkeit, die der Antragsteller bei der Gesellschaft weiter auszuüben beabsichtigt, zu einer solchen gestempelt wird, wie sie mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Die bloße Tatsache, daß der Antragsteller seine Kanzlei in den Räumen der Arbeitgeberin einrichten will, besagt nach der hier gegebenen Sachlage noch nichts für oder gegen die jetzige und weiter vorgesehene Tätigkeit des Antragstellers und für oder gegen deren Vereinbarkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft (vgl. Einei; Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO ergibt auch nicht die Absicht des Antragstellers, zunächst von einem eigenen Fernsprechanschluß abzusehen und für die in seiner Anwaltstätigkeit anfallenden Büroarbeiten die auch sonst für ihn tätige Angestellte der Gesellschaft einzusetzen.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: ja 3RA0 § 7 Nr. 8, § 27 Ohne Hinzutreten besonderer Umstände bildet allein die Tatsache, daß der Antragsteller die Kanzlei in den Räumen seines Arbeitgebers einrichten will, keinen Versagungsgrund für die Zulassung gemäß § 7 Nr. 8 BRAO. BGH, Besohl. v. 9» Oktober 1961 - AnwZ (B) 22/61 - Bayer. EGH für Rechtsanwälte Bes c h 1 u ß In der Zulassungssache des Assessors Y/alter M^-J^f^-Straße ® (3 i), Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk ’ , Justizpalast, vertreten durch ihren hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 9» Oktober 1961 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Pro Heusinger, der Rechtsanwälte Dr„ Greuner Pr» Pix und Br. habil. Merkel sowie der Bundesrichter BÖrtzler, Kirchhof und Hill nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in München vom 5« April 1961 aufgehobeno Es wird festgestellt, daß der in den Gutachten der Antragsgegnerin vom 19« September I960 und 24« Oktober I960 angeführte Versagungsgrund des § 7 3fr. 8 BRAO nicht vorliegt. Pie Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt; jedoch werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Präsidenten Antragsgegnerin und Beschwerdegegneriru Per Geschäftswert wird auf 100 000 PM festge- setzt o 2 Gründe : Der Antragsteller war nach Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung im Jahre 1956 kurze Zeit in einer Anwaltskanzlei tätig und steht seitdem in einem Dienstverhült-zur eGmbH 1!^° Juli I960 beantragte er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht in ?4ünchen sowie bei den Landgerichten München I und II. Die Rechtsanwaltskammer wandte sich in ihren nach § 8 Abo.jö BRAO erstatteten Gutachten gegen die Zulassung, weil seine Tätigkeit, die er nach der Zulassung fortsetzen wolle, mit dem Beruf eines Rechtsanwalts im Sinne des § 7 Hr. 8 BRAO nicht vereinbar sei. Darauf beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig gemäß § 9 Abs- 2 BRAO gerichtliche Entscheidung» Der Ehrengerichtshof wies durch Beschluß vom 5» Api’il 1961 den Antrag als unbegründet zurück und stellte fest, daß der Versagungsgrund des § 7 Hr. 8 BRAO gegeben sei» Zur Begründung führt er aus, der Umstand, daß der Antragsteller seine Kanzlei in den Räumen der eGmbll mit Angestellten seiner Arbeitgeberin unterhalten wolle, stehe der Zulassung entgegen» Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde» Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann nur aus den in der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Gründen abgelehnt werden (§6 Abs» 2 BRAO)» Nach § 7 Nr» 8 BRAO, auf den sich die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof als Versagungsgrund berufen haben, ist die Zulassung zur Rechts-anwaltschaft dann zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Diese Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung liegen nach der* Beweisaufnahme des Senats nicht vor. .'hjL : - ‘i 4 i < 1. Sie hat folgendes ergeben: Die Arbeitgeberin des Antragstellers ist ein Bauzwischenfinanzierungsinstitut, das etwa 70 Personen beschäftigte Der Antragsteller ist mit einem weiteren Volljuristen in der Rechtsabteilung tätig und untersteht unmittelbar dem Vorstand» Sein Gehalt beträgt 16 095 DM im Jahr* Er hat die Arbeitgeberin rechtlich zu beraten. Hur bei Kreditrückzahlungen kommt es gelegentlich vor, daß er unmittelbar mit den Kreditnehmern in Verbindung tritt. Die anfallende Arbeit teilen der Antragsteller und sein Mitarbeiter unter sich auf. Hach der Bekundung des Zeugen, Direktor Dr. Sf^l, hat der Beschwerdeführer neben der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der Arbeitgeberin die Möglichkeit, den Anwaltsberuf in nicht unerheblichem Maße auszuüben, insbesondere auch Termine wahrzunehmen; die Arbeitseinteilung obliegt nur ihm. Die Mandanten kann er in seinen Geschäftsräume^ bei der Arbeitgeberin, bestehend aus je einem Zimmer für ihn und seine Sekretärin, empfangen. Diese liegen im 2» Stockwerk an einem Gang, der durch einen Aufzug zu erreichen ist. Die Arbeitgeberin ist damit einverstanden, daß der Be schwerdeführer sein Büro dort einrichtet, das Telefon der Arbeitgeberin benutzt und - mindestens zunächst - durch seine Sekretärin auch die in der Anwaltspraxis anfallenden Arbeiten miterledigen läßt. Die Akten können in einem verschließbaren Schrank aufbewahrt werden und ihre Geheimhaltung ist nicht gefährdet. 2. Danach hat der Antragsteller rechtlich und tatsäch lieh die Möglichkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts in nicht unerheblichem Umfange auszuüben (BGHZ 33, 266). 3o Der Antragsgegnerin und dem Ehrengerichtshof kann nicht darin beigetreten werden, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO deswegen vorliege, weil der Antragsteller die beiden ihm in der Bank zur Verfügung stehenden Räume zugleich als Anwaltskanzlei benutzen und die ihm von seiner Arbeitgeberin beigeordnete Sekretärin zugleich in seiner Anwaltskanzlei beschäftigen will. Der Senat hat nur im Rahmen des § 7 Nr„ 8 BRAO der Frage nachzugehen, ob dieser Art der Kanzleierrichtung für die Versagung der Zulassung rechtliche Bedeutung zukomratc Da die Vorschrift des § 7 Hr. 8 BRAO darauf abgestellt ist, ob die jetzige und zukünftige sonstige Tätigkeit des Bewerbers der Zulassung entgegensteht, kommt es also darauf an, ob durch die vorgesehene Art der Kanzleierrichtung die Tätigkeit, die der Antragsteller bei der Gesellschaft weiter auszuüben beabsichtigt, zu einer solchen gestempelt wird, wie sie mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Dagegen muß angesichts der Ausschließlichkeit der Versagungsgründe des § 7 BRAO (§6 Abs. 2 BRAO) regelmäßig unberücksichtigt bleiben, ob § 27 Abs. 2 BRAO, wonach der Rechtsanwalt nach der Zulassung eine Kanzlei einrichten muß, Anforderungen ergibt, denen eine solche Kanzlei nicht genügt. Die bloße Tatsache, daß der Antragsteller seine Kanzlei in den Räumen der Arbeitgeberin einrichten will, besagt nach der hier gegebenen Sachlage noch nichts für oder gegen die jetzige und weiter vorgesehene Tätigkeit des Antragstellers und für oder gegen deren Vereinbarkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft (vgl. auch BGH'20, 34)* Damit ein Versagungsgrund nach § 7 Hr. 8 BRAO vorliege, müßten noch sonstige Umstände hinzutreten. Solche Umstände konnten etwa dann angenommen werden, wenn die Verquickung der Tätigkeit für die Arbeitgeberin mit der Berufsausübung als Rechtsanwalt in denselben Arbeitsräumen besondere Gefahren für die Anwalts- tätigkeit hervorriefe oder wenn die Art der Arbeitsund Büroräune bei der Arbeitgeberin eine untergeordnete Stellung des Antragstellers bei seiner Arbeitgeberin erkennen ließe, die einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen würde (vgl. BGHZ 35, 119)* Derartige besondere Umstände sind weder von der Antrags gegnerin noch vom Bhrengerichtshof dargelegt, noch in der Beweisaufnahme hervorgetreten. Der Antragsteller berät nur seine Arbeitgeberin, nicht etwa deren Vertragsparteien; soweit er im Einzelfalle mit diesen verhandelt, geschieht dies für die Arbeitgeberin zur Klärung rechtlicher Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Kreditrückzahlung entstanden sind. Es entsteht also nicht die Gefahr, daß nach außen hin der Eindruck erweckt wird, er verquicke seine sonstige Tätigkeit mit seinem Berufe als Rechtsanwalt• Diese Gefahr entsteht umso weniger, als seine * Räume bei der Arbeitgeberin zugänglich sind, ohne daß sonstige Arbeitsräume der Arbeitgeberin betreten zu werden brauchen. Einei; Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO ergibt auch nicht die Absicht des Antragstellers, zunächst von einem eigenen Fernsprechanschluß abzusehen und für die in seiner Anwaltstätigkeit anfallenden Büroarbeiten die auch sonst für ihn tätige Angestellte der Gesellschaft einzusetzen. Da der Antragsteller nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt ist, das Büropersonal der Arbeitgeberin für seine Zwecke in Anspruch zu nehmen, ist er in der Auswahl seines Personals entgegen der Ansicht des Ehrengerichtshofs frei. Er kann auch die für ihn tätige Angestellte zu dem Schweigen über die anwaltliche Tätigkeit verpflichten. Anhaltspunkte dafür, daß die Einhaltung der Schweigepflicht bei seinem Personal von vornherein nicht gewährleistet oder sogar unmöglich ist, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil läßt sich sagen, daß Bankangestellte schon von dieser Tätigkeit her an die Verschwiegenheitspflicht gewöhnt sind. Sollten sich in Zu- kunft Unzuträglichkeiten in der von dem Ehrengerichtshof befürchteten Hinsicht ergeben, so wird es Sache der Standesaufsicht sein, die zu ihrer Abstellung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen» 4» Da auch aus anderen Gründen die Zulassung nach § 7 Nr» 8 BRAO nicht versagt werden darf, war der Beschwerde stattzugeben» Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 201 Abc» 2 BRAO und § 13 a Abs» 1 PGG» Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers der Antragsgegnerin aufzuerlegen, hätte nicht der Billigkeit entsprochen» Die Festsetzung des Geschäft sv/ert es beruht auf § 202 Abs» 2 BRAO, § 30 Abs» 2 KostO» Heusinger Dr«, Greuner Dr» Dix Dr» Merkel Börtzler Kirchhof Hill )