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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Freilesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwälte Prof. schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Die vorgenannten Schulden hat der Antragsteller vor dem Anwaltsgerichtshof eingeräumt. Einen wegen der erwähnten Steuerschulden gestellten Antrag des Zentralfinanzamts M.auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers lehnte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - M. Der Antragsteller ist seitdem in das Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts eingetragen. 7 b) Diese Vermutung hatte der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe- Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muss der betroffene Rechtsanwalt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 36a Abs. 2 BRAO seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen; insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (Senat, Beschl. Eine solche Darstellung hat der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht vorgelegt. 8 c) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat, Beschl. Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschl. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstel- 10 a) Gegen den Antragsteller streitet nach wie vor die Vermutung des Vermögensverfalls. Die zur Widerlegung der Vermutung erforderliche umfassende Übersicht über seine Verbindlichkeiten und Einnahmen hat der Antragsteller nach wie vor nicht vorgelegt. Seine Vermögenslage hat sich nach seinen Angaben vor dem Senat nicht wesentlich verändert. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller im Namensverzeichnis des Vollstreckungsgerichts weiterhin mit weiteren Vollstreckungsverfahren eingetragen ist, deren Erledigung der Antragsteller weder dargelegt noch nachgewiesen hat. ben des Antragstellers vor dem Anwaltsgerichtshof um Forderungen gegen W. Diese hat der Antragsteller vor dem Anwaltsgerichtshof selbst für den Fall als uneinbringlich bezeichnet, dass es zu einer Zwangsversteigerung kommt. Verkauf zu den von dem Antragsteller erwarteten Bedingungen einverstanden sind, hat er aber nicht dargelegt. Jedenfalls hat der Antragsteller bislang keine dieser Forderungen dazu verwandt, seine - zudem wegen der Zinsen und Säumniszuschläge stetig wachsenden - Schulden nennenswert zurückzuführen. über monatlich 500 € und mit der Raiffeisenbank I. Zweitens hat der Antragsteller keine umfassende Übersicht über seine etwaigen sonstigen Verbindlichkeiten vorgelegt. Drittens ist nicht erkennbar, wie der Antragsteller bei dem bisher dargelegten Reingewinn von (für 2006) 15.000 € im Jahr, der sich nicht verändert hat, auf Dauer die schon eingegangenen Ratenzahlungsverpflichtungen von 1.250 € im Monat und die noch erforderlichen zusätzlichen Ratenzahlungsverpflichtungen mit der Steuerbehörde und etwaigen anderen Gläubigern erfüllen und daneben noch geordnet wirtschaften will. 15 d) Dass die Interessen der Rechtsuchenden angesichts des unverändert bestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht gefährdet sein könnten, ist nicht erkennbar.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO § 26 InsO
RechtsanwaltBeschlForderungAnwZVerbindlichkeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 22/08
vom 20. April 2009 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Freilesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung
 am 20. April 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	ist	seit	dem	5.	April	1982,	zuletzt	im	Bezirk	der	An-
tragsgegnerin, als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Sei-
-3-
nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
2	Das	nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel bleibt
 ohne Erfolg.
3	1.	Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO oder das von dem Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 InsO zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet.
4	2.	Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.
5	a)	Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller unter anderen
 folgende Vollstreckungsverfahren betrieben:
-4-
1.	73 DR 3	Versorgungskammer M.
wegen einer Forderung von	23.177,00	€,
2.	73 DR 9	:	Dr.	B.	als	Insolvenzverwalter	über	das
 Vermögen der S. H.
GmbH & Co. KG N.
wegen einer Forderung von	52.962,64	€,
3.	73 DR 6 und 73 DR 1	:	Raiffeisenbank I.
wegen einer Forderung von	25.000,00	€.
6	Außerdem	hatte	er	mit Stand 7. Februar 2006 Steuerschulden in Höhe
 von mindestens 83.653,02 €. Die vorgenannten Schulden hat der Antragsteller vor dem Anwaltsgerichtshof eingeräumt. Einen wegen der erwähnten Steuerschulden gestellten Antrag des Zentralfinanzamts M.	auf	Eröffnung	des
 Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers lehnte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - M.	mit	Beschluss	vom	29. Dezember 2005
(1506 IN 2.......)	mangels	Masse	ab. Der Antragsteller ist seitdem in das
 Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts eingetragen. Außerdem war er seit dem 15. Februar 2006 mit einem Haftbefehl in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen. Diese Eintragungen begründeten die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls.
7	b)	Diese Vermutung hatte der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe-
scheids nicht widerlegt. Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muss der betroffene Rechtsanwalt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 36a Abs. 2 BRAO seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen; insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084;
-5-
Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 68/02, unveröff.; Beschl. v. 12. Januar 2004, AnwZ (B) 26/03, unveröff.; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt 2008, 221 [Ls]). Eine solche Darstellung hat der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht vorgelegt.
8	c)	Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,
 geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat, Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Anhaltspunkte dafür, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich.
9	3.	Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstel-
lers sind, was zu berücksichtigen wäre (Senat, BGHZ 75, 356; 84, 149), auch nicht im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.
10	a)	Gegen den Antragsteller streitet nach wie vor die Vermutung des
 Vermögensverfalls. Denn die Löschungsfrist von fünf Jahren (§ 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 InsO) ist noch nicht verstrichen. Die zur Widerlegung der Vermutung erforderliche umfassende Übersicht über seine Verbindlichkeiten und Einnahmen hat der Antragsteller nach wie vor nicht vorgelegt. Seine Vermögenslage hat sich nach seinen Angaben vor dem Senat nicht wesentlich verändert. Danach bestehen folgende Verbindlichkeiten:
-6-
1.	Versorgungskammer M.	23.000 €,
2.	Dr. B. als Insolvenzverwalter über das Vermögen derS. H. GmbH & Co. KG
N.	50.000	€,
3.	Raiffeisenbank I.	25.000 €,
4. Steuerschulden	90.000	€
(Das Zentralfinanzamt M. beziffert seine Forderung per
12. Januar 2009 auf 126.189,41 €).
11	Damit haben sich die Verbindlichkeiten, auf die sich der Anwaltsgerichts-
hof bei seiner Beurteilung konzentriert hat, nicht zu seinen Gunsten verändert. Außerdem ist er jetzt mit vier weiteren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller im Namensverzeichnis des Vollstreckungsgerichts weiterhin mit weiteren Vollstreckungsverfahren eingetragen ist, deren Erledigung der Antragsteller weder dargelegt noch nachgewiesen hat.
12	b)	Seinen nach wie vor hohen Verbindlichkeiten stehen nach den Anga-
ben des Antragstellers folgende Forderungen gegenüber:
1.	grundpfandlich gesicherte Forderungen über	38.000 €,
2.	Forderungen gegen die Firma Schuh H. über	47.000 €,
3.	laufende Forderungen gegen Mandanten über
 insgesamt	25.000 €.
13	Bei	den zuerst genannten Forderungen handelt es sich nach den Anga-
ben des Antragstellers vor dem Anwaltsgerichtshof um Forderungen gegen W. G. , die durch Zwangssicherungshypotheken gesichert sind. Diese hat der Antragsteller vor dem Anwaltsgerichtshof selbst für den Fall als uneinbringlich bezeichnet, dass es zu einer Zwangsversteigerung kommt. Er meint zwar, bei einem freihändigen Verkauf der Grundstücke durch den Schuldner die Hälfte der Forderungen realisieren zu können. Dass der Käufer die vorrangigen Grundpfandrechte übernimmt oder deren Gläubiger mit einem freihändigen
-7-
Verkauf zu den von dem Antragsteller erwarteten Bedingungen einverstanden sind, hat er aber nicht dargelegt. Die Forderungen gegen die Firma Schuh H.	sind	wegen des laufenden Insolvenzverfahrens nicht aufrechenbar,
 können deshalb auch nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden. Die laufenden Forderungen gegen Mandanten sind nicht näher erläutert. Es lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob sie bestritten oder unbestritten und ob sie einbring-lich sind. Jedenfalls hat der Antragsteller bislang keine dieser Forderungen dazu verwandt, seine - zudem wegen der Zinsen und Säumniszuschläge stetig wachsenden - Schulden nennenswert zurückzuführen.
14	c) Geordnete Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller auch nicht
 dadurch hersteilen können, dass er mit dreien seiner Gläubiger Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat, nämlich mit der	Versorgungs-
kammer über monatlich 250 €, mit Dr. B. über monatlich 500 € und mit der Raiffeisenbank I.	über monatlich 500 €. Erstens fehlt eine solche Ver-
einbarung mit der Steuerbehörde, der der Antragsteller nach wie vor mindestens 90.000 € schuldet. Zweitens hat der Antragsteller keine umfassende Übersicht über seine etwaigen sonstigen Verbindlichkeiten vorgelegt. Ohne nähere Darlegungen dazu kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen, die der Antragsteller im Übrigen auch nicht eingehalten hat, dem Antragsteller ein geordnetes Wirtschaften erlauben. Drittens ist nicht erkennbar, wie der Antragsteller bei dem bisher dargelegten Reingewinn von (für 2006) 15.000 € im Jahr, der sich nicht verändert hat, auf Dauer die schon eingegangenen Ratenzahlungsverpflichtungen von 1.250 € im Monat und die noch erforderlichen zusätzlichen Ratenzahlungsverpflichtungen mit der Steuerbehörde und etwaigen anderen Gläubigern erfüllen und daneben noch geordnet wirtschaften will.
-8-
15	d)	Dass	die	Interessen	der	Rechtsuchenden	angesichts	des	unverändert
 bestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht gefährdet sein könnten, ist nicht erkennbar.
Ganter	Freilesen	Schmidt-Räntsch	Roggenbuck
 Stüer	Martini	Quaas
 Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 17.01.2008 - BayAGH I - 35/07 -