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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 2. schwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Beschwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
RoggenbuckBeschwerdeverfahrennotwendigBeschwerdeAuslageMartini

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 22/07
BESCHLUSS
vom 25. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini
 am 25. Februar 2008 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 12. Januar 2007 zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Durch	den	bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Be-
schwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Beschwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Er-
 
messen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Terno	Schmidt-Räntsch	Schaal	Roggenbuck
 Wosgien	Quaas	Martini
 Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 12.01.2007 - AGH 12/06 -