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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 4. Wegen zwischenzeitlichen Verzichts des Antragstellers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft haben beide Seiten die Sache für erledigt erklärt. Denn ohne die beiderseitige Erledigungserklärung wäre die sofortige Beschwerde des Antragstellers aus den in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführten Gründen zurückzuweisen gewesen.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenDeppertRechtsanwaltschaftGanterFreyZulassung

Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
 am 4. März 2002 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 «vfestgesetgtN
 
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 16. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Wegen zwischenzeitlichen Verzichts des Antragstellers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft haben beide Seiten die Sache für erledigt erklärt.
Hiernach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die
 beiderseitige Erledigungserklärung wäre die sofortige Beschwerde des Antragstellers aus den in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführten Gründen zurückzuweisen gewesen.
Deppert	Fischer	Basdorf	Ganter
 Wüllrich
Frey
 Flauger