Dezember 1996 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betrifft; im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Februar 1996 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen und mit Bescheid vom 7. Die dagegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es die Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betrifft. Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs ist in dem nach dem Zweiten Teil der Bundes- Lehnt der Anwaltsgerichtshof den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab - der Antrag nach § 16 Abs.6 Satz 4 BRAO ist auf eine solche Entscheidung gerichtet -, steht dem Antragsteller dagegen kein Rechtsmittel zu. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Anwaltsgerichtshof hat entsprechende Voraussetzungen für den Zeitpunkt, zu dem die angefoch-tene Widerrufsverfügung erlassen wurde, zu Recht bejaht. 2. Obwohl für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich ist, kann bei der gerichtlichen Entscheidung eine nachträgliche Änderung berücksichtigt werden, wenn die Gründe für den Widerruf zweifelsfrei entfallen sind.
BUNDESGERICHTSHOF üiwZ (B) 21/97 BESCHLUSS vom 29. September 1997 in dem Rechtsstreit ies Rechtsanwaltes Günter J. Straße S r Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R gegen ien Präsidenten des Oberlandesgerichtes H|B IflH^straße vertreten durch den Generalstaatsanwalt am Oberlandesgericht, ibenda. Antragsgegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. September 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder und Dr. Fischer, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1996 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betrifft; im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt . 3 J f Gründe I. Der Antragsteller war seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Aus dem Amt des Notars wurde er im Dezember 1995 auf seinen Antrag hin entlassen, nachdem ein Amtsenthebungsverfahren wegen zahlreicher Fälle vorzeitiger Auszahlung anvertrauter Fremdgelder eingeleitet worden war. Mit Verfügung vom 14. Februar 1996 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen und mit Bescheid vom 7. August 1996 die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet. Die dagegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es die Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betrifft. Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs ist in dem nach dem Zweiten Teil der Bundes- 4 rechtsanwaltsordnung vorgesehenen Verfahren allein in den Fällen statthaft, die in § 42 BRAO bezeichnet sind. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf endgültige Entscheidungen in der Hauptsache (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 13/74 - NJW 1975, 1927 und v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 48/96). Lehnt der Anwaltsgerichtshof den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab - der Antrag nach § 16 Abs. 6 Satz 4 BRAO ist auf eine solche Entscheidung gerichtet -, steht dem Antragsteller dagegen kein Rechtsmittel zu. III. Im übrigen ist die Beschwerde zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v. 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 78/94). Der Anwaltsgerichtshof hat entsprechende Voraussetzungen für den Zeitpunkt, zu dem die angefoch-tene Widerrufsverfügung erlassen wurde, zu Recht bejaht. Damals stand der Raiffeisenbank Wesseling eine titulierte Forderung aus Bürgschaft in Höhe von 200.000 DM zu, auf die der Antragsteller erst 50.000 DM gezahlt hatte. Er hatte sich verpflichtet, den Restbetrag bis zu dem 31. Januar 1996 zu begleichen, war dazu jedoch außerstande, so daß die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung fortsetzte. Außerdem war damals bereits absehbar, daß gegen den Antragsteller wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Pflichten als Notar Regreßforderungen in Millionenhöhe geltend gemacht werden würden. Schon im Hinblick darauf war davon auszugehen, daß die Interessen der Rechtsuchenden infolge des Vermögensverfalls gefährdet wurden. 2. Obwohl für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich ist, kann bei der gerichtlichen Entscheidung eine nachträgliche Änderung berücksichtigt werden, wenn die Gründe für den Widerruf zweifelsfrei entfallen sind. Entsprechende Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Im Gegenteil - von sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen in anderen Verfahren abgesehen - wurde der Antragsteller am 29. Januar 1997 durch inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil des LG Siegen (5 0 393/96) verurteilt, an die Stadtsparkasse München 407.000 DM nebst 7,48 % Zinsen seit dem 16. Mai 1996 zu zahlen. Nach Mitteilung der Notarkammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Dezember 1996 6 belaufen sich die angemeldeten Schadensersatzansprüche aus der Notartätigkeit des Antragstellers inzwischen auf etwa 7,5 Mio DM. Deppert van Gelder Fischer Otten Salditt Müller Christian