Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 1994, durch den die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Der Antragsteller war und ist im Schuldnerverzeichnis eingetragen, gegen ihn war Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Für die Annahme, daß der Vermögensverfall zwischenzeitlich zweifelsfrei weggefallen ist, fehlt es an ausreichenden Darlegungen und den entsprechenden Belegen. Erforderlich ist vielmehr eine Vermögensaufstellung, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller in der Lage sein wird, in absehbarer Zeit seinen Verbindlichkeiten nachzukommen und wieder in geordneten finanziellen Verhältnissen zu leben. Noch während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof sind eine Reihe weiterer Zahlungstitel gegen den Antragsteller ergangen und weitere Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet worden; er ist auch immer noch wegen fünf bestehender Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis eingetragen; über zwei kürzlich gestellte Haftbefehlsanträge ist zur Zeit noch nicht entschieden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 21/96 vom 18. November 1996 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Walter N Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Partner, gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts 0 vertreten Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 1996 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 4. April 1996 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Den gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3 17. Mai 1994, durch den die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben. Der Antragsteller war und ist im Schuldnerverzeichnis eingetragen, gegen ihn war Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Seit 1990 führten die wirtschaftlichen Schwierigkeiten immer häufiger dazu, daß Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden mußten. Selbst wegen geringfügiger Beträge kam es zu Verurteilungen. Geschäftskonten wurden wiederholt gepfändet. Soweit er Zahlungen leistete, geschah das meist erst im Vollstreckungsverfahren. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren somit als nachhaltig und nicht nur vorübergehend zerrüttet anzusehen. 4 Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Für die Annahme, daß der Vermögensverfall zwischenzeitlich zweifelsfrei weggefallen ist, fehlt es an ausreichenden Darlegungen und den entsprechenden Belegen. Es genügt nicht, die Begleichung einzelner Forderungen nachzuweisen. Erforderlich ist vielmehr eine Vermögensaufstellung, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller in der Lage sein wird, in absehbarer Zeit seinen Verbindlichkeiten nachzukommen und wieder in geordneten finanziellen Verhältnissen zu leben. Eine solche nachvollziehbare und belegte Aufstellung über seine Schulden und sein Vermögen hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Noch während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof sind eine Reihe weiterer Zahlungstitel gegen den Antragsteller ergangen und weitere Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet worden; er ist auch immer noch wegen fünf bestehender Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis eingetragen; über zwei kürzlich gestellte Haftbefehlsanträge ist zur Zeit noch nicht entschieden. Danach kann keine Rede davon sein, daß der Vermögensverfall zweifelsfrei nicht mehr gegeben ist. Geiß van Gelder Fischer Otten Müller Kieserling Christian