gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft August 1994 hat das Justizministerium Baden-Württemberg die Zulassung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. uv kgewiesen worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der gleichzeitig gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der glaubhaft gemachten Begründung, die Beschwerdeschrift sei rechtzeitig per Telefax eingegeben, jedoch wegen der versehentlichen Verwendung einer unrichtigen Telefax-Nummer nicht dem Anwaltsgerichtshof übermittelt worden. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Der Anwaltsgerichtshof hat auch zutreffend ausgeführt, der Antragsteller habe nicht ausreichend dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise durch den Vermögensverfall nicht gefährdet seien. Für die Annahme, daß der Vermögensverfall des Antragstellers zwischenzeitlich weggefallen ist, bestehen keine Anhaltspunkte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 21/95 vom 30. Oktober 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Michael D| fstraße Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 30. Oktober 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer und Streck, die Richterin Dr. Deppert sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Schott nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaitsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. März 1995 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt . 3 Gründe I. Der Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 5. August 1994 hat das Justizministerium Baden-Württemberg die Zulassung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs, durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ff 711 >"i 1 r* ‘ J £4 uj. uv kgewiesen worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der gleichzeitig gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der glaubhaft gemachten Begründung, die Beschwerdeschrift sei rechtzeitig per Telefax eingegeben, jedoch wegen der versehentlichen Verwendung einer unrichtigen Telefax-Nummer nicht dem Anwaltsgerichtshof übermittelt worden. II. Die sofortige Beschwerde ist - nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die 4 Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Aufgrund eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurde der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis einge- | tragen. Seitdem sind entsprechende weitere Haftbefehle gegen ihn ergangen. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof demnach die Voraussetzungen ues Vermögensverfails bejaht. Der Anwaltsgerichtshof hat auch zutreffend ausgeführt, der Antragsteller habe nicht ausreichend dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise durch den Vermögensverfall nicht gefährdet seien. Für die Annahme, daß der Vermögensverfall des Antragstellers zwischenzeitlich weggefallen ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller will mit dem Erlös noch zu veräußernder Grundstücke unter Verwendung eingehender W Honorare, deren Begleichung er alsbald erwartet, einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllen und im übrigen erreichen, daß sich insbesondere seine beiden Hauptgläubiger nach Abschluß von Ratenzahlungsvereinbarungen mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zurückhalten. Wie sich aus den eigenen Darlegungen des Antragstellers ergibt, ist der Vermögensverfall derzeit nicht behoben. Selbst wenn der Plan des Antragstellers geeignet wäre, Vollstreckungsmaßnahmen sämtlicher Gläubiger abzuwenden, ist die Durchführung mit erheb- 5 liehen Unsicherheiten - Eingang der Forderungen, Einigung mit den Banken - belastet. Soweit der Antragsteller ohne nähere Erläuterung behauptet, ihm würden aus der Vermittlung von insgesamt vier Grundstücksgeschäften Honorare in beträchtlicher Höhe zufließen, geht aus seinem Vorbringen hervor, daß bei drei Objekten eine Beurkundung noch nicht erfolgt ist. Auch über die Veräußerung des vierten Grundstücks besteht bei ihm keine Gewißheit. t Für eine Zurückstellung der Entscheidung ist kein Anlaß gegeben. Odersky Ulsamer Deppert Streck Weise Hase Schott 9