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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Juli 1992 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5, § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO widerrufen, weil dieser seiner Verpflichtung nach § 27 Abs. 2 BRAO, eine Kanzlei zu unterhalten, nicht nachgekommen war. Das vom Antragsteller gegen die Wi-derrufsverfügung betriebene gerichtliche Verfahren blieb erfolglos: Der Ehrengerichtshof wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 19. Februar 1993, der Senat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluß vom 13. Januar 1994 festgestellt, daß die Hauptsache erledigt ist, weil der Widerruf der Zulassung durch Beschluß des Senats vom 13. macht, der Ehrengerichtshof hätte auf klären müssen, ob die vom Antragsgegner behauptete Berufsunfähigkeit bestehe. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO steht sie dem Antragsteller zu, wenn der Ehrengerichtshof sein Begehren auf Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen hat. § 42 Abs. 1 BRAO erfaßt neben den Fällen, in denen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen worden ist, auch die Fälle, in denen er als unzulässig verworfen worden ist (z.B. Senatsbeschlüsse vom 20. Indem er aber die Hauptsache entgegen dem aufrechterhaltenen Sachantrag des Antragstellers für erledigt erklärt hat, weil die Zulassung des Antragstellers bereits rechtskräftig widerrufen und der Antragsteller daher durch die angefochtene Widerrufsverfügung nicht mehr beschwert sei, hat er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Sache nach als unzulässig verworfen. Der Senat konnte über die sofortige Beschwerde entscheiden, ohne dem Vertagungsantrag des Antragstellers zu entsprechen.

Zitierte Normen: § 27 BRAO
AnwZAntragsgegnerEhrengerichtshofBeschlußZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 21/94
vom 24. Oktober 1994 ln dem Verfahren
 des früheren Rechtsanwalts Siegfried G| Straß«
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, platz	vertreten durch den Generalstaatsanwalt
 bei dem Oberlandesgericht in Hamm, Hfl|B|str.^M
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. Oktober 1994, durch den Präsidenten des Bundesgerichts hofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer, Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke,
 Dr. von Hase und Dr. Schott nach mündlicher Verhandlung be schlossen:
Die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juni 1993 ist gegenstandslos.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 1994 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war seit 1976 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und bei dem Landgericht Köln zugelassen. Der Antragsgegner hatte durch Verfügung vom 23. Juli 1992 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5, § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO widerrufen, weil dieser seiner Verpflichtung nach § 27 Abs. 2 BRAO, eine Kanzlei zu unterhalten, nicht nachgekommen war. Das vom Antragsteller gegen die Wi-derrufsverfügung betriebene gerichtliche Verfahren blieb erfolglos: Der Ehrengerichtshof wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 19. Februar 1993, der Senat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluß vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 33/93 - zurück.
Während des gerichtlichen Verfahrens widerrief der Antragsgegner durch gesonderte Verfügung vom 1. Juni 1993 die Zulassung des Antragstellers wegen Berufsunfähigkeit gemäß S 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Auch gegen diese Verfügung hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat mit Beschluß vom 21. Januar 1994 festgestellt, daß die Hauptsache erledigt ist, weil der Widerruf der Zulassung durch Beschluß des Senats vom 13. September 1993 rechtskräftig geworden sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend
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macht, der Ehrengerichtshof hätte auf klären müssen, ob die vom Antragsgegner behauptete Berufsunfähigkeit bestehe.
II.
1.	Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO steht sie dem Antragsteller zu, wenn der Ehrengerichtshof sein Begehren auf Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen hat. Zurückweisung ist hier nicht im (engeren) rechtstechnischen Sinne zu verstehen. § 42 Abs. 1 BRAO erfaßt neben den Fällen, in denen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen worden ist, auch die Fälle, in denen er als unzulässig verworfen worden ist (z.B. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 1987
- AnwZ (B) 7/87 - und vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 68/88, insoweit in BGHZ 107, 281 nicht mit abgedruckt). Allerdings hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Beschlußformel weder zurückgewiesen noch verworfen. Indem er aber die Hauptsache entgegen dem aufrechterhaltenen Sachantrag des Antragstellers für erledigt erklärt hat, weil die Zulassung des Antragstellers bereits rechtskräftig widerrufen und der Antragsteller daher durch die angefochtene Widerrufsverfügung nicht mehr beschwert sei, hat er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Sache nach als unzulässig verworfen.
2.	Die Beschwerde ist unbegründet. Denn die Rechtsauffassung des Ehrengerichtshofs trifft zu. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, die Frage zu klären, ob der unanfechtbar bestätigte Widerruf der Zulassung auch noch auf
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den in der Widerrufsverfügung vom 1. Juni 1993 genannten Grund hätte gestützt werden können. Der Ehrengerichtshof hat daher zu Recht festgestellt, daß die Hauptsache erledigt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 15/87 -und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 13/94) . Der Senat hat dies lediglich aus Gründen der Klarstellung dahin ergänzt, daß die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juni 1993 gegenstandslos ist.
Der Senat konnte über die sofortige Beschwerde entscheiden, ohne dem Vertagungsantrag des Antragstellers zu entsprechen. Der Antragsteller ist zur Teilnahme an der Verhandlung nicht verpflichtet. Sein persönliches Erscheinen war nicht angeordnet und wird vom Senat auch nicht für erforderlich gehalten. Die vorgelegten Unterlagen belegen im übrigen nicht in nachprüfbarer Weise .eine Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit.
Odersky	Ulsamer	Kutzer van Gelder
 Paepcke	Hase	Schott