September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähn-ke, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller ist seit 1987 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Nordhorn und dem Landgericht Osnabrück zugelassen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. a) Es wird gesetzlich vermutet, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist. ein von dem Gläubiger Stühring erwirktes Versäumnisurteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. Über seine Revision ist noch nicht entschieden; der Bundesgerichtshof hat am 18. b) Der Antragsteller hat die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Obwohl er nach § 36 a Abs. 2 BRAO zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet ist, hat er die entsprechenden Aufforderungen der Antragsgegnerin vom 4. c) Der Antragsteller hat auch nicht darzulegen vermocht, daß sein Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet. Die Gefährdung wurde nicht dadurch beseitigt, daß der Antragsteller die Bankverbindungen vorsorglich aus seinem Briefkopf entfernt hat. 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). September 1992 unternahm Rechtsanwalt Wehe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 22. Oktober 1992 erging in dem von der Rechtsan-waltskammer in Oldenburg wegen einer Forderung von 2.748 DM betriebenen Vollstreckungsverfahren ein weiterer Haftbefehl gegen den Antragsteller; die eidesstattliche Versicherung gab er am 8. Januar 1993 wies das Landgericht Osnabrück die Berufung des Antragstellers gegen ein Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 3.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 21/93 vom 13. September 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Reinhard Ti - Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts 0( - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähn-ke, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsi-chen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 14. Dezember 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1987 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Nordhorn und dem Landgericht Osnabrück zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung vom 13. März 1992 wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Ent- 3 Scheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), in der Sache aber nicht begründet. 1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 36, 45, 54/92). a) Es wird gesetzlich vermutet, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist. Das Amtsgericht Nordhorn hat am 11. September 1991 gegen ihn Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen. Dies ist im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Zugrunde lag ein von dem Gläubiger Stühring erwirktes Versäumnisurteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. Mai 1991 über einen Betrag von 50.000 DM. Nachdem der Antragsteller Einspruch eingelegt hatte, hielt das Landgericht am 10. März 1992 das Versäumnisurteil in Höhe von 40.000 DM aufrecht und wies die Klage im übrigen ab. Die Berufung des Antragstellers wurde am 3. Dezember 1992 zurückgewiesen. Über seine Revision ist noch nicht entschieden; der Bundesgerichtshof hat am 18. Februar 1993 den Wert der Beschwer für ihn wegen der Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf 80.000 DM festgesetzt. b) Der Antragsteller hat die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und nachprüfbar darlegt. Obwohl er nach § 36 a Abs. 2 BRAO zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet ist, hat er die entsprechenden Aufforderungen der Antragsgegnerin vom 4. November 1991 und des Senatsvorsitzenden des Ehrengerichtshofs vom 27. Mai 1992 unbeachtet gelassen. c) Der Antragsteller hat auch nicht darzulegen vermocht, daß sein Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet. Die ihm drohenden Vollstrek-kungsmaßnahmen können für Mandanten bestimmte Gelder erfassen, die immer wieder durch die Hände des Rechtsanwalts gehen und sich vor dem Gläubigerzugriff letztlich nicht wirksam schützen lassen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO angesehen (Nachw. bei Feuerich, BRAO 2. Aufl. 5 1992 § 14 Rdn. 63 ff.). Die Gefährdung wurde nicht dadurch beseitigt, daß der Antragsteller die Bankverbindungen vorsorglich aus seinem Briefkopf entfernt hat. So hat der Gläubiger Stühring auch danach noch in fünf Bankkonten des Antragstellers zu vollstrecken versucht. In der Begründung der sofortigen Beschwerde behauptet der Antragsteller allerdings, seit dem 11. November 1992 keine Konten mehr zu führen. Dies ist jedoch unerheblich, weil er nicht gehindert ist, jederzeit neue Konten einzurichten oder Schecks und Bargeld für Mandanten anzunehmen. 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Auch dies hat der Antragsteller nicht dargelegt. Seine Vermögensverhältnisse haben sich vielmehr nach Erlaß der Widerrufsverfügung vom 13. März 1992 weiter verschlechtert, wie aus folgenden Verfahren entnommen werden muß: a) Am 3. September 1992 beantragte die Regierungsbezirkskasse Lüneburg wegen einer Forderung von 1.324 DM die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. b) Am 24. September 1992 unternahm Rechtsanwalt Wehe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 22. April 1992 über einen Betrag von 1.823 DM und am 11. November 1992 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 25. August 1992 über ei- 43 nen Betrag von 697 DM Vollstreckungsversuche; am 20. Januar 1993 beantragte er einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß gegen das Finanzamt Bad Bentheim als Drittschuldner. c) Am 8. Oktober 1992 erging in dem von der Rechtsan-waltskammer in Oldenburg wegen einer Forderung von 2.748 DM betriebenen Vollstreckungsverfahren ein weiterer Haftbefehl gegen den Antragsteller; die eidesstattliche Versicherung gab er am 8. Dezember 1992 ab. Am 14. Januar 1993 erwirkte sie einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß. d) Am 17. November 1992 verurteilte das Landgericht Osnabrück den Antragsteller, an die Oldenburgische Landesbank AG 50.050 DM aus einem gekündigten Kontokorrentkonto zu zahlen. Die Gläubigerin hat die Klageforderung als Teilbetrag geltend gemacht und behauptet, daß ein Saldo von 222.895 DM zu ihren Gunsten bestehe. Sie hat am 21. Januar 1993 einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß erwirkt. e) Am 8. Januar 1993 wies das Landgericht Osnabrück die Berufung des Antragstellers gegen ein Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 3. März 1992 zurück, durch das er verurteilt worden ist, 2.898 Schweizer Franken an die Rechtsanwältin Dr. Wächter zu zahlen. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß der Antragsteller wieder in geordneten Vermögensverhältnissen 7 lebt, die eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr befürchten lassen. Jähnke Ulsamer Kutzer van Gelder Hase Kieserling Jordan /