Antragsgegner und Beschwerdegegner Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaitsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan am 6. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Der Antragsteller hat die Vollerlaubnis als Rechtsbeistand und ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln. Oktober 1991 hat der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15, 8a Abs. 1 i.V.m.§ 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO aufgegeben, innerhalb von sechs Monaten ab Bestandskraft des Bescheides auf seine Kosten ein Gutachten des Amtsarztes des Gesundheitsamtes der Stadt Köln über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, insbesondere zu der Frage, ob sein Gesundheitszustand es ihm erlaube, den Beruf eines Rechtsbeistandes ordnungsgemäß auszuüben. 1. In dem Zulassungsverfahren nach §§ 37 bis 42 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs nur in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannt sind. Denn alsdann wäre die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Ehrengerichtshof sie in seiner Entscheidung zugelassen hätte (§ 223 Abs.3 BRAO). Auch unter dem vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit ist das Rechtsmittel nicht zulässig, weil hierfür keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind.
2022 022 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 21/92 vom 6. Juli 1992 in dem Verfahren des Rechtsbeistandes Franz Josef P( W^B^Ästraße BP, LI Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, itraße ^P, Antragsgegner und Beschwerdegegner Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaitsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan am 6. Juli 1992 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 1992 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 50.000 DM festgesetzt. G rund e I. Der Antragsteller hat die Vollerlaubnis als Rechtsbeistand und ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln. Durch Bescheid vom 9. Oktober 1991 hat der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15, 8a Abs. 1 i. V. m. § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO aufgegeben, innerhalb von sechs Monaten ab Bestandskraft des Bescheides auf seine Kosten ein Gutachten des Amtsarztes des Gesundheitsamtes der Stadt Köln über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, insbesondere zu der Frage, ob sein Gesundheitszustand es ihm erlaube, den Beruf eines Rechtsbeistandes ordnungsgemäß auszuüben. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde . II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. 1. In dem Zulassungsverfahren nach §§ 37 bis 42 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs nur in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannt sind. Dazu gehört die An- 4 Ordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 8 a Abs. 1 BRAO nicht (Senatsbeschl. v. 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 69/90; Verfassungsbeschwerde verworfen durch Beschluß vom 25. Februar 1991 - 1 BvR 201/91). 2. Ob auf den vorliegenden Fall die Vorschrift des § 223 BRAO entsprechend anwendbar ist, kann dahinstehen. Denn alsdann wäre die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Ehrengerichtshof sie in seiner Entscheidung zugelassen hätte (§ 223 Abs. 3 BRAO). Das ist nicht der Fall. 3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist seine Beschwerde auch aus keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zulässig. Ob der Ehrengerichtshof seinen Vertagungsantrag zu Unrecht abgelehnt hat, kann dahinstehen. Selbst wenn das der Fall wäre, würde dadurch keine weitere Instanz eröffnet. Auch unter dem vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit ist das Rechtsmittel nicht zulässig, weil hierfür keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, zu gegebener Zeit gegen einen Widerruf seiner Erlaubnis den Rechtsweg einschließlich der sofortigen Beschwerde zu beschreiten. III. Da es sich vorliegend nur um ein vorbereitendes Verfahren handelt, erscheint ein Geschäftswert von 50.000 DM angemessen und ausreichend. IV. a Da das Rechtsmittel unzulässig ist, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Jähnke Kutzer Weise Schmitz Salditt Thode Jordan o