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BGH

Gericht: BGH

Februar 1992 in dem Verfahren Rechtsanwalt Joachim jflHHHBHB~Straße Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-Luther-Platz 40, Düsseldorf 1, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hflpi Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Januar 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Januar 1991 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat, war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Der Antragsteller hat die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. b) Der Antragsteller hat weiterhin nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Als der Antragsteller die Auflage des Senats, den Tilgungsnachweis bezüglich der Forderungen von fünf Gläubigern zu erbringen, noch nicht vollständig erfüllt hatte, waren bereits vier neue Vollstreckungstitel bekannt geworden.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO § 15 BRAO
RechtsanwaltRechtsanwaltschaftForderungAntragsgegnerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
M (B) 21/91 BESCHLUSS
vom 17. Februar 1992 in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Joachim
 jflHHHBHB~Straße
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-Luther-Platz 40, Düsseldorf 1, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hflpi
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Jordan
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der am	1944 geborene Antragsteller ist im Au-
gust 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden; seit 1978 ist er bei dem Amtsgericht Düren und dem Landgericht Aachen zugelassen. Mit Verfügung vom 3. Januar 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein
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Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (S 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) , eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr. zu § 15 Nr. 1 BRAO a.F.; vgl. Senatsbeschl. v. 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 24/90 m.w.N. und zu § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. vgl. Senatsbeschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90 und 77/90).
a) Als der Antragsgegner am 3. Januar 1991 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat, war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Der Antragsteller war im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Düren mit vier Haftbefehlen eingetragen. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene - wie hier - bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (vgl. BGHZ 38, 6, 10; 75,
 356, 357; BVerwGE 65, 1, 2 ff).
Der Antragsteller hat die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Es sind vielmehr nach Erlaß der Widerruf sverfügung noch zwei weitere Eintragungen im Schuldnerverzeichnis hinzugekommen.
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b) Der Antragsteller hat weiterhin nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO).
2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dies hat der Antragsteller zwar behauptet. Er hat jedoch nicht den Nachweis zu erbringen vermocht, daß sich seine Vermögensverhältnisse nachhaltig konsolidiert haben.
Eine Reihe von Forderungen sind zwar mittlerweile nachweislich getilgt. Es kommen jedoch ständig neue Vollstreckungstitel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinzu.
Als der Antragsteller die Auflage des Senats, den Tilgungsnachweis bezüglich der Forderungen von fünf Gläubigern zu erbringen, noch nicht vollständig erfüllt hatte, waren bereits vier neue Vollstreckungstitel bekannt geworden. Noch ehe der Antragsteller insoweit den Nachweis der Zahlung oder der sonstigen Erledigung führen konnte, wurden zwei weitere Forderungen und drei Zwangsvollstreckungsaufträge
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bekannt. Bei dieser Sachlage kann von einer nachhaltigen Besserung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers keine Rede sein.
Merz	Ulsamer	Schmitz	Thode
 Meisterernst	Veser	Jordan