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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwen digen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . In der Zeit vom Januar 1988 bis zu dem August 1989 wurden gegen den Antragsteller 22 Vollstreckungsverfahren eingelei^ tet. Mai 1989 hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Anregung der Rechtsanwaltskammer Tübingen vom 13. April 1989 übersandt, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückzunehmen. September 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurück. Einen Tag vor der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller per Telefax die Verlegung des Termins mit der Begründung beantragt/ er sei erkrankt. Mit der Rüge, vor dem Ehrengerichtshof sei ihm das rechtliche Gehör versagt worden, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Es kann auf sich beruhen, ob das Verfahren in der Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG) Bedenken begegnet. Dem Antragsteller war damit Gelegenheit gegeben, sich umfassend und insbesondere auch zu den der Rücknahmeverfügung zugrunde liegenden Feststellungen und Erwägungen zu äußern. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. a) Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. lassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. b) Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenoramen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Ein Vermögensverfall i.S.d.§ 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen September 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat. In diesem Zeitpunkt waren nach den Feststellungen des Antragsgegners aufgrund von 22 vollstreckbaren Titeln Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller eingeleitet worden, die überwiegend erfolglos geblieben sind. In den Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind von Mai bis August 1989 insgesamt fünf Haftbefehle gegen den Antragsteller ergangen. bb) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.), war am 12. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. cc) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß er den Vermögensverfall des Antragstellers und die dadurch entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Die finanzielle Situation des Antragstellers hat sich nach der Rücknahmeverfügung vielmehr weiter verschlechtert.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
VoraussetzungAnwZAntragsgegner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
AnwZ fB> 21/90
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Wolfram
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traße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Ministerium für Justijs^_Bundesund Europaangelegenhei-ten Baden-Württemberg, Sf^HBplatz^^
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
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wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. Juli 1990
durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
 Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und
 Dr. Thode
 sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt
 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 22. Februar 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwen digen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der am	1939	geborene	Antragsteller	ist seit
 dem 22. Juli 1969 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Reutlingen und dem Landgericht Tübingen zugelassen; am 2. Februar 1979 ist er zusätzlich beim Oberlandesgericht Stuttgart zugelassen worden.
In der Zeit vom Januar 1988 bis zu dem August 1989 wurden gegen den Antragsteller 22 Vollstreckungsverfahren eingelei^ tet. Da die Vollstreckungsversuche seit längerem erfolglos waren, haben zahlreiche Gläubiger beim Amtsgericht Reutlingen beantragt, den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu laden. In fünf Verfahren hat das Amtsgericht einen Haftbefehl erlassen.
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Reutlingen vom 9. März 1989 (AZ: 5 Cs 11/89) wurde der Antragsteller wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen ä 100 DM, insgesamt also 9.000 DM, verurteilt. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Antragsteller Mandantengeld, das am 16. September 1986 bei ihm eingegangen war, erst am 24. Juni 1987 an den Mandanten weitergeleitet und zuvor den Mandant^ immer wieder vertröstet und ihm am 28. April 1987 einen un*. gedeckten Scheck übersandt. Das Mandantengeld hat der Antragsteller für andere Zwecke, u.a. für Bürounkosten und
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Privatentnahmen, verwendet. Im zweiten Fall hat der Antragsteller Mandantengelder, die seiner Kanzlei am 6. Mai,
17. Juli und 18. August 1987 zugegangen waren, erst am 29. Dezember 1987 an den Mandanten weitergeleitet. Er hat das Mandantengeld zunächst wiederum für andere Zwecke verwendet .
Mit Schreiben vom 3. Mai 1989 hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Anregung der Rechtsanwaltskammer Tübingen vom 13. April 1989 übersandt, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückzunehmen. Dem Schreiben war eine Übersicht über die gegen den Antragsteller anhängigen bzw. anhängig gewesenen Vollstreckungsverfahren von Januar 1988 bis April 1989 beigefügt. Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller zweimal vergeblich aufgefordert hatte, zu seiner Vermögenssituation Stellung zu nehmen, nahm er mit Verfügung vom 12. September 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurück. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 1990 zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof ist der Antragsteller, der zu dem Termin mit Zustellungsurkunde am 29. Dezember 1989 geladen worden war, nicht erschienen. Einen Tag vor der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller per Telefax die Verlegung des Termins mit der Begründung beantragt/ er sei erkrankt. Dem Antrag hat er eine ärztliche Bescheinigung beigefügt.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, er macht geltend, die Entscheidung des Ehrengerichtshofes sei unter Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör ergangen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), es hat jedoch keinen Erfolg.
1. Mit der Rüge, vor dem Ehrengerichtshof sei ihm das rechtliche Gehör versagt worden, kann der Antragsteller nicht durchdringen.
Es kann auf sich beruhen, ob das Verfahren in der Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG) Bedenken begegnet. Der beschließende Senat hat in der vorliegenden Sache als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren und somit als Tatsacheninstanz zu entscheiden (§ 42 Abs. 5 und 6 BRAO). Dem Antragsteller war damit Gelegenheit gegeben, sich umfassend und insbesondere auch zu den der Rücknahmeverfügung zugrunde liegenden Feststellungen und Erwägungen zu äußern. Dies bedeutet, daß eine etwaige Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geheilt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85; vgl. ferner BVerfGE 5, 22, 24; 62, 392, 397) .
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2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt auch in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
a)	Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögens Verfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl. I S. 2135; in Kraft seit dem 20. Dezember 1989). Da die Rücknahmeverfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist, ist hier die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahmeoder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88; vgl. auch BVerwGE 65, 1,
2 ff). Im übrigen würde im vorliegenden Fall auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. § 34 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zu-
lassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken.
b)	Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenoramen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der Landesjustizverwal-tung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenkontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357;
 84, 149, 150).
aa) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung im Vermögensverfall.
Ein Vermögensverfall i.S.d. § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen
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kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukoiranen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rechtsprechung vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87 m.w.N. sowie vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 3/90).
So lagen die Dinge beim Antragsteller, als der Antragsgegner am 12. September 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat. In diesem Zeitpunkt waren nach den Feststellungen des Antragsgegners aufgrund von 22 vollstreckbaren Titeln Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller eingeleitet worden, die überwiegend erfolglos geblieben sind. In den Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind von Mai bis August 1989 insgesamt fünf Haftbefehle gegen den Antragsteller ergangen. Bei dieser Sachlage ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, daß es dem Antragsteller in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird, seine VermögensVerhältnisse zu ordnen.
bb) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.), war am 12. September 1989 erfüllt.
Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die
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Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i.S.d.
§ 15 Nr. 1 BRAO a.F. erachtet. Ein Ausnahmefall (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 m.w.N. ) lag hier offensichtlich nicht vor.
cc) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß er den Vermögensverfall des Antragstellers und die dadurch entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
c)	Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Die finanzielle Situation des Antragstellers hat sich nach der Rücknahmeverfügung vielmehr weiter verschlechtert. Es sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller eingeleitet worden, so sind beispielsweise auf
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Antrag mehrerer Gläubiger SicherungsZwanghypotheken auf seinem Grundstück in Reutlingen eingetragen worden. Da der Antragsteller die Miete für seine Kanzleiräume nicht bezahlt hat, erwirkte der Vermieter mehrere Vollstreckungstitel und erhob Räumungsklage.
Odersky
 Weise
Ulsamer
 Hase
Schmitz	Thode
 Salditt