gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, MMH»Platz m, DfHHHHB' vertreten durch den General Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Mit Bescheid vom 31.12.1987 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß $ 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. 28.9.1987 und vom 9.11.1987 wurde ihm seitens des Antragsgegners Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die er verstreichen ließ, ohne sich zu äußern. Zwar enthält das Anhörungsrecht nach § 16 Abs. 2 BRAO zugleich das Gebot, dem Betroffenen die Möglichkeit zu umfassender Information über den Akteninhalt zu geben, weil nur so eine sachgerechte Stellungnahme und Rechtsverteidigung möglich ist. September 1987 mit dem Hinweis begnügte, die Rechtsanwaltskammer Hamm habe eine Rücknahme der Zulassung nach § 15 Nr. 1 BRAO befürwortet. der dem Antragsteller bekannten Vollstreckungstitel lediglich eine kurze Stellungnahme zur Frage, ob die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. September 1987, so daß auch aus diesem Grunde eine volle Kenntnis des Antragstellers über die damals bestehenden Entscheidungsgrundlagen und den sich hieraus ableitbaren rechtlichen Folgen bestand. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (ständige Rechtsprechung vgl. Abgesehen davon, daß das Bestehen einer Überschuldung nicht Voraussetzung für die Annahme eines Vermögensverfalls im Sinne des S 15 Nr. 1 BRAO ist, können die Angaben des Antragstellers in seiner Der vom Antragsteller in die Aufstellung seiner Vermögenswerte einbezogene Anspruch auf Auszahlung eines Berlin hilfe-Darlehens ist bereits deshalb unbeachtlich, weil hierdurch nur eine Umschuldung, nicht aber eine Reduzierung der Gesamtverbindlichkeiten bewirkt wird. Im Hinblick auf die titulierten Forderungen sind auch die angeblichen Ausgleichsansprüche des Antragstellers gegen Rechtsanwalt BüflP bei der Feststellung seines Aktivvermögens nicht anzusetzen. Pfändungsprotokoll die Feststellung des Gerichtsvollziehers, daß Mobiliar nur in geringer Menge vorhanden sei und das gesamte bewegliche Inventar zur Sicherheit eines Darlehens in Höhe von 42.000 DM übereignet sei. Soweit der Antragsteller sich noch auf den Rückkaufswert seiner Lebensversicherung und die Außenstände der Sozietät stützt, sind diese Vermögenswerte nicht ausreichend, auch nur die bislang titulierten Forderungen auszugleichen. In Höhe von 40.000 DM hält der Antragsteller die Forderungen selbst für nicht beitreibbar. Angesichts der Höhe der titulierten Forderungen kann aufgrund der Gesamtvermögenssituation des Beschwerdeführers mit einer alsbaldigen Tilgung nicht gerechnet werden, da seine wesentlichen Vermögenswerte, soweit sie (wie Lebensversicherung und Außenstände der Sozietät überhaupt ansetzbar 190.000 DM sowie Verbindlichkeiten aus der Sozietät Büfl^B^pin Höhe von 81.000 DM hatte, ist naheliegend, daß für die Abdeckung anderer Verbindlichkeiten die Gebührenansprüche nicht zur Verfügung stehen. c) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 31. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (st. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lag ein solcher Ausnahmefall nicht bereits deshalb vor, weil zu dem Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung noch die Sozietät mit Rechtsanwalt S^H^bestand. Dort besteht grundsätzlich die Gefahr einer Pfändung gemäß SS 808, 831 ZPO, weil sich oftmals die Zuordnung solcher Gelder oder Schecks zu dem Geschäftsbetrieb der Anwaltssozietät nicht sicher feststellen lassen wird. Zudem ergab sich eine Gefährdung schon daraus, daß Gläubiger zu demindest bis zu diesem Zeitpunkt noch auf das Postscheckkonto des Antragstellers zugreifen konnten, das erst - wie sich aus dem d) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden war so erheblich, daß die Entscheidung des Antragsgegners aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Ein Ermessensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil der Antragsgegner nicht das Aktivvermögen des Antragstellers berücksichtigt hat. Nachdem der Antragsteller selbst bei seiner Anhörung am 12.6.1987 einräumte, sich in Vermögensverfall zu befinden, durfte der Antragsgegner angesichts der Höhe der Schuldtitel und der Zahl der Vollstreckungsmaßnahmen davon ausgehen, daß aufgrund der hiermit verbundenen erheblichen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden eine Rücknahme der Zulassung unumgänglich war. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefal- , len ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149). Die Einräumung einer Mitinhaberstellung zugunsten seiner Ehefrau im Hinblick auf das Geschäftskonto bei der Volksbank St||^|^ eröffnet aber die Möglichkeit einer Anfechtung und des Gläubigerzugriffs nach dem Anfechtungsgesetz (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF kj AnwZ (Bl 21/89 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Rechtsanwalts Peter B4 Istraße Verfahrensbevollmächtigteri Antragsteller und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, MMH»Platz m, DfHHHHB' vertreten durch den General Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft WII i 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. von Hase beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerde verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsteller wurde durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. September 1976 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Steinfurt und dem 3 Landgericht Münster zugelassen. Zusätzlich erfolgte durch Bestallungsurkunde vom 19. Dezember 1979 für die Dauer seiner Zulassung beim AG Steinfurt die Bestellung zu dem Notar. Ab 1978 bis zu dem 31.12.1985 übte er seinen Beruf in Sozietät mit Rechtsanwalt aus; vom 1.1.1986 bis 31.3.1988 bestand eine Sozietät mit Rechtsanwalt Seit 1.4.1988 betreibt der Antragsteller eine Einzelkanzlei in Steinfurt. Mittlerweile ist der Antragsteller mit Verfügung vom 6. Juli 1987 auf eigenen Antrag aus dem Amt des Notars entlassen worden. Mit Bescheid vom 31.12.1987 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß $ 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Der Antragsteller hat hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der Ehrengerichtshof zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der 4 Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift steht, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben hierbei nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (§ 39 Abs. 3 BRAO). Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. a) Ein Verfahrensfehler bei Erlaß der Rücknahmeverfügung ist nicht gegeben. Dem Antragsteller ist vor Erlaß der Rücknahmeverfügung ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Er wurde am 12.6.1987 durch einen Beauftragten des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm mündlich angehört, mit Schreiben vom 28.9.1987 und vom 9.11.1987 wurde ihm seitens des Antragsgegners Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die er verstreichen ließ, ohne sich zu äußern. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe keine Möglichkeit gehabt, den Sachbericht des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 3. September 1987 und die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 14. August 1987 einzusehen, bleibt diese Rüge ohne Erfolg. Die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Hamm brauchte der Antragsgegner dem Antragsteller nicht zugänglich machen. 5 Zwar enthält das Anhörungsrecht nach § 16 Abs. 2 BRAO zugleich das Gebot, dem Betroffenen die Möglichkeit zu umfassender Information über den Akteninhalt zu geben, weil nur so eine sachgerechte Stellungnahme und Rechtsverteidigung möglich ist. Wie die Justizbehörde dem Betroffenen diese Kenntnisse vermittelt, steht jedoch grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Isele, BRAO, § 16 Anm. II B 3.; Feuerich, BRAO, § 16 Rdnr. 6). Danach ist nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner sich im Schreiben vom 28. September 1987 mit dem Hinweis begnügte, die Rechtsanwaltskammer Hamm habe eine Rücknahme der Zulassung nach § 15 Nr. 1 BRAO befürwortet. Die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer war kurz gehalten und enthielt ersichtlich weder tatsächliche noch rechtliche Aspekte, die den Antragsgegner hätten veranlassen können, die Stellungnahme im vollen Wortlaut dem Antragsteller zugänglich zu machen. Ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Einsichtnahme in den Sachbericht des OLG-Präsidenten vom 3. September 1987 oder Aushändigung einer Abschrift bestand ebenfalls nicht. Der Sachbericht des OLG-Präsidenten stellte einen rein verwaltungsinternen Vorgang dar. Er bezweckte die Unterrichtung der zur Entscheidung berufenen übergeordneten Justizverwaltungsbehörde und diente damit unmittelbar der Vorbereitung der Entscheidung. Bereits aus diesem Grunde war der Sachbericht einem Akteneinsichtsrecht des Antragstellers entzogen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Überdies ist nicht erkennbar, inwieweit durch die Nichtkenntnis des Sachberichts, seine Möglichkeiten der Rechtsverteidigung geschmälert waren. Der Sachbericht enthielt neben einer Aufzählung 6 der dem Antragsteller bekannten Vollstreckungstitel lediglich eine kurze Stellungnahme zur Frage, ob die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die hierbei vorgenommene rechtliche Würdigung übernahm der Antragsgegner im wesentlichen in sein Anschreiben vom 29. September 1987, so daß auch aus diesem Grunde eine volle Kenntnis des Antragstellers über die damals bestehenden Entscheidungsgrundlagen und den sich hieraus ableitbaren rechtlichen Folgen bestand. b) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Vermögensverfall im Sinne des S 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (ständige Rechtsprechung vgl. Beschlüsse v. 25. April 1988 - AnwZ (B) 4/88, v. 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 41/88). Dagegen kommt es - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß v. 29. September 1986 - AnwZ (B) 29/86, BRAK-Mitt. 1987, 38 f.) - nicht darauf an, ob insgesamt eine Überschuldung gegeben ist oder worauf die Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen ist. 7 Danach befand sich der Antragsteller zu dem Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung vom 31.12.1987 in Vermögensverfall. Gegen ihn bestanden Schuldtitel in Höhe von 675.482,09 DM (LG Münster) wegen einer Forderung der Sparkasse St^m^ sowie in Höhe von 20.683,64 DM zugunsten der Eheleute Auf Betreiben beider Gläubiger wurden Pfändungsversuche beim Antragsteller durchgeführt, die jedoch erfolglos blieben. Die Sparkasse erwirkte weiterhin drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. Zudem wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des LG Münster wegen eines Teilbetrags von 50.000 DM zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück G^mp’Straße zugunsten einer dem BHW zustehenden Grundschuld in Höhe von 224.000 DM verurteilt. Die Sparkasse Steinfurt erwirkte die Anordnung der Zwangsversteigerung in das Grundstück G^HmH^^-Straße. Der Antragsteller selbst bezifferte seine Verbindlichkeiten auf insgesamt 1.389.922,96 DM, worin Verbindlichkeiten der Sozietät in Höhe von 175.456,51 DM und der Sozietät B^BM/sflH^in Höhe von 191.929,77 DM enthalten sind. 9* Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung hat der Ehrengerichtshof im Ergebnis auch zutreffend das bestehende Aktivvermögen des Beschwerdeführers nicht als geeignet angesehen, eine günstigere Gesamtbewertung der Vermögensver-hältnisse des Antragstellers vorzunehmen. Abgesehen davon, daß das Bestehen einer Überschuldung nicht Voraussetzung für die Annahme eines Vermögensverfalls im Sinne des S 15 Nr. 1 BRAO ist, können die Angaben des Antragstellers in seiner 8 4Y Beschwerdebegrüngung keine Zweifel an einer Zerrüttung seiner finanziellen Verhältnisse begründen. Der vom Antragsteller in die Aufstellung seiner Vermögenswerte einbezogene Anspruch auf Auszahlung eines Berlin hilfe-Darlehens ist bereits deshalb unbeachtlich, weil hierdurch nur eine Umschuldung, nicht aber eine Reduzierung der Gesamtverbindlichkeiten bewirkt wird. Die aufgeführten Honorarforderungen aus der Sozietät B^/Bü^Bfe erscheinen bereits im Hinblick auf ihre Realisierbarkeit zweifelhaft, da die Sozietät schon zu dem 31.12.1985 aufgelöst wurde. Allein die erhebliche Zeitdauer seit Beendigung der Sozietät legt die Annahme nahe, daß es sich um Forderungen handelt, die nicht mehr beitreibbar sind. Derartige Forderungen sind aber - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß v. 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 9/82 -) im Rahmen der Prüfung des § 15 Nr. 1 BRAO ohne Belang. Im Hinblick auf die titulierten Forderungen sind auch die angeblichen Ausgleichsansprüche des Antragstellers gegen Rechtsanwalt BüflP bei der Feststellung seines Aktivvermögens nicht anzusetzen. Diese Ansprüche, die bestritten werden, sind an die Volksbank abgetreten. Überdies bewertet der Beschwerdeführer selbst die Realisierbarkeit als zweifelhaft, weil RA* nicht mehr über ausreichendes Vermögen verfügen soll. Die vom Beschwerdeführer weiterhin aufgeführten, aber nicht näher beschriebenen sonstigen Vermögenswerte in Höhe von 235.000 DM erscheinen aufgrund des Akteninhalts zu demindest fraglich und können deshalb ebenfalls nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Beim Beschwerdeführer wurden am 16.4.1987 und am 14.5.1987 Pfändungsversuche unternommen, die erfolglos blieben. In beiden Fällen findet sich im 9 Pfändungsprotokoll die Feststellung des Gerichtsvollziehers, daß Mobiliar nur in geringer Menge vorhanden sei und das gesamte bewegliche Inventar zur Sicherheit eines Darlehens in Höhe von 42.000 DM übereignet sei. Soweit der Antragsteller sich noch auf den Rückkaufswert seiner Lebensversicherung und die Außenstände der Sozietät stützt, sind diese Vermögenswerte nicht ausreichend, auch nur die bislang titulierten Forderungen auszugleichen. Bezüglich der Außenstände der Sozietät sind die Forderungen überdies an die Volksbank St^^^^^^si-cherungshalber abgetreten. In Höhe von 40.000 DM hält der Antragsteller die Forderungen selbst für nicht beitreibbar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß nach der vorgelegten Auflösungsvereinbarung auch der ehemalige Sozius des Beschwerdeführers teilweise anspruchsberechtigt für diejenigen Außenstände ist, die nach Abdeckung der Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank noch realisiert werden können. Demgegenüber beläuft sich die Summe der titulierten Forderungen auf ca. 700.000 DM, die sich allenfalls um 170.000 DM, die aus der Versteigerung des Anwesens Coerdeplatz erlöst wurden, reduzieren. Der Versteigerungserlös des Anwesens G(|^^HiH^^-Straße reichte selbst nach Angaben des Antragstellers allenfalls aus, die Forderung des BHW abzudecken, nicht aber diejenige (titulierte) der Sparkasse als nachrangiger Gläubigerin. Angesichts der Höhe der titulierten Forderungen kann aufgrund der Gesamtvermögenssituation des Beschwerdeführers mit einer alsbaldigen Tilgung nicht gerechnet werden, da seine wesentlichen Vermögenswerte, soweit sie (wie Lebensversicherung und Außenstände der Sozietät überhaupt ansetzbar $ v 10 ä/f sind, bereits wertmäßig hinter den titulierten Verbindlichkeiten zurückstehen, selbst wenn man ihre Realisierbarkeit unterstellt. Nachdem der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben zu dem Jahresende 1987 bei der Volksbank persönliche Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 170.000 DM, Verbindlichkeiten aus der Sozietät B^HHysppp in Höhe von ca. 190.000 DM sowie Verbindlichkeiten aus der Sozietät Büfl^B^pin Höhe von 81.000 DM hatte, ist naheliegend, daß für die Abdeckung anderer Verbindlichkeiten die Gebührenansprüche nicht zur Verfügung stehen. Da dem Antragsteller - nach seinem eigenen Vortrag - keine Tilgungsvereinbarung mit seinen Gläubigern oder eine Umschuldung gelungen ist, bestand zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung eine ungeordnete Vermögenssituation, weil jederzeit mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gerechnet werden mußte. c) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 31. Dezember 1987 erfüllt. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im i 11 Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (st. Rspr. vgl. Senats-beschl. v. 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers lag ein solcher Ausnahmefall nicht bereits deshalb vor, weil zu dem Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung noch die Sozietät mit Rechtsanwalt S^H^bestand. Zwar ist zutreffend, daß für die Pfändung von Geschäftskonten einer Sozietät gemäß § 736 ZPO ein Titel gegen sämtliche Sozien erforderlich ist. Dies beseitigt jedoch die Gefährdung nicht. Auch der in einer Sozietät arbeitende Rechtsanwalt kommt regelmäßig in den Kontakt mit Fremdgeldern, die durch Barzahlung oder in Form von Barschecks in seinem persönlichen Verfügungsbereich gelangen. Dort besteht grundsätzlich die Gefahr einer Pfändung gemäß SS 808, 831 ZPO, weil sich oftmals die Zuordnung solcher Gelder oder Schecks zu dem Geschäftsbetrieb der Anwaltssozietät nicht sicher feststellen lassen wird. Unabhängig hiervon bietet das Bestehen einer Sozietät auch deshalb keinen hinreichenden Schutz für Fremdgelder, weil sich die Sozietät - wie im vorliegenden Fall auch geschehen - auflösen kann und der im Vermögens verfall befindliche Rechtsanwalt sich dann als Einzelanwalt niederläßt (vgl. Sen.Beschlüsse v. 29. September 1986 - AnwZ (B) 23/86 und v. 13. Februar 1989 - Anw Z (B) 56/88). Zudem ergab sich eine Gefährdung schon daraus, daß Gläubiger zu demindest bis zu diesem Zeitpunkt noch auf das Postscheckkonto des Antragstellers zugreifen konnten, das erst - wie sich aus dem $ 0\ 12 Schreiben der Volksbank St(^^^ vom 29.4.1988 an den Vorsitzenden des Ehrengerichtshofes ergibt - im April 1988 aufgelöst wurde. d) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden war so erheblich, daß die Entscheidung des Antragsgegners aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Ein Ermessensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil der Antragsgegner nicht das Aktivvermögen des Antragstellers berücksichtigt hat. Insoweit traf den Antragsteller selbst eine Mitwirkungslast, die er angesichts der ihm mehrmals gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme auch hätte nutzen können. Nachdem der Antragsteller selbst bei seiner Anhörung am 12.6.1987 einräumte, sich in Vermögensverfall zu befinden, durfte der Antragsgegner angesichts der Höhe der Schuldtitel und der Zahl der Vollstreckungsmaßnahmen davon ausgehen, daß aufgrund der hiermit verbundenen erheblichen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden eine Rücknahme der Zulassung unumgänglich war. e) Die Regelung des S 15 Nr. 1 BRAO ist - wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden hat - (vgl. Beschl. v. 7. Mai 1987 - 1 BvR 214/87 und v. 29. September 1987 - 1 BvR 948/87, jeweils mit weiteren Nachweisen) - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der mit der Rück- 13 nähme der Zulassung verbundene Eingriff in die gemäß Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit ist im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Schutzzwecks, nämlich der Sicherung der vermögensrechtlichen Interessen des rechtsuchenden Publikums, gerechtfertigt. Der Fall des Antragstellers weist auch keine Besonderheiten auf, die im Lichte des Art. 12 GG eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. 2 . Für die gerichtliche Überprüfung der Rücknahmeverfü- 0 gung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgebend. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefal- , len ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149). Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt . a) Auch zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt besteht bei dem Antragsteller der Vermögensverfall fort. Mittlerweile wurde gegen ihn am 10.5.1988 Haftbefehl gemäß § 807 ZPO erlassen; die eidesstattliche Versicherung leistete er am 8. Juni 1988. Es ist nicht erkennbar, inwieweit der Antragsteller allein die titulierten Verbindlichkeiten befriedigen will. Ferner ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller Tilgungsvereinbarungen getroffen oder Umschuldungsmaßnahmen vorgenommen hätte, die in der Zukunft drohende Vollstreckungsmaßnahmen abwenden könnten. Die Gewinnentwicklung seiner Einzelkanzlei läßt eine spürbare Rückführung seiner Verbindlichkeiten ebenfalls nicht erwarten. 14 4S b) Auch die weitere Rücknahmevoraussetzung, die Gefährdung von Interessen der Rechtsuchenden, ist nicht zweifelsfrei entfallen. Zwar werden die beiden einzigen Geschäftskonten des Antragstellers nunmehr als Gemeinschaftskonten, dasjenige bei der Volksbank Stzusammen mit seiner Ehefrau, geführt. Die Einräumung einer Mitinhaberstellung zugunsten seiner Ehefrau im Hinblick auf das Geschäftskonto bei der Volksbank St||^|^ eröffnet aber die Möglichkeit einer Anfechtung und des Gläubigerzugriffs nach dem Anfechtungsgesetz (vgl. Sen.Beschl. v. 25.4.1988 - AnwZ (B) 4/88). Weiterhin verbleibt die nicht ausschließbare Gefahr von Barkassenpfändungen. Merz Ulsamer Lepa Schmitz Schaefer Weise v. Hase