Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Veser am 31. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller ist Rechtsbeistand und Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat dies durch Bescheid vom 1. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, die nach § 223 BRAO ergangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind derartige Entscheidungen nur dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, Wie dieser nicht verkennt, hat der Senat in solchen Fällen bereits mehrfach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde verneint (vgl. Keinen Erfolg hat der Antragsteller auch mit den eingehenden Ausführungen, mit denen er die Zulässigkeit seines Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache darzutun sucht. Nur im ehrengerichtlichen Verfahren und bei der Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen hat der Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit Bedeutung für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels (§ 145 Abs. 2, 3; § 91 Abs.6 BRAO). Das Verfahren nach § 223 BRAO zählt zu den Justizverwaltungssachen; § 223 Abs.3 BRAO bestimmt deshalb ausdrücklich, daß die Vorschrift des § 42 BRAO entsprechende Anwendung finde.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 21/88 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsbeistandes Hans-Jürgen Ul Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, _____________ vertreten durch ihren Präsidenten Dr. Sl Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin, wegen Führung einer Fachgebietsbezeichnung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Veser am 31. Oktober 1988 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 7. März 1988 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,— DM festgesetzt. Gründe : Der Antragsteller ist Rechtsbeistand und Mitglied der Antragsgegnerin. Er begehrt, ihm die Führung einer Fachbezeichnung für das Sondergebiet Arbeitsrecht zu gestatten. Die Antragsgegnerin hat dies durch Bescheid vom 1. Juli 1987 abgelehnt. Den dagegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. 3 Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, die nach § 223 BRAO ergangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind derartige Entscheidungen nur dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244, 250? 50, 197, 198? BGH, Beschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 38/82). Ein solches Gewicht kommt der Frage, ob der Antragsteller eine Bezeichnung führen darf, welche besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Rechtsgebiet ausweist, nicht zu. Wie dieser nicht verkennt, hat der Senat in solchen Fällen bereits mehrfach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde verneint (vgl. für die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" Beschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72 = EGE XII 42 und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 19/82 m. w. Nachw.? für die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" Beschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77? für die Bezeichnung "Dipl.-Ing." Beschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 38/82). Daran hält er fest. Der Umstand, daß die 60. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 10. Oktober 1986 beschlossen hat, bestimmte Fachgebietsbezeichnungen im Wege einer Abänderung des § 76 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts einzuführen (BRAK-Mitt. 1986, 198), nötigt 4 nicht zu einer Änderung der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juli 1988 (AnwZ (B) 15/88)). Keinen Erfolg hat der Antragsteller auch mit den eingehenden Ausführungen, mit denen er die Zulässigkeit seines Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache darzutun sucht. Er verlangt, daß der Senat seine Rechtsprechung, nach der Entscheidungen gemäß § 223 BRAO nur ausnahmsweise beschwerdefähig sind, im Wege einer Analogie auf weitere Fälle ausdehne. Dabei übersieht er jedoch, daß auch ein Gericht, zu dessen Aufgaben die Wahrung der Rechtseinheit zählt, an die im Gesetz getroffenen Grundentscheidungen gebunden ist. Die Bundesrechtsanwaltsordnung hat in Justizverwaltungssachen das Prinzip der enumerativen Aufzählung der beschwerdefähigen Sachen gewählt (§ 42 BRAO). Nur im ehrengerichtlichen Verfahren und bei der Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen hat der Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit Bedeutung für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels (§ 145 Abs. 2, 3; § 91 Abs. 6 BRAO). Das Verfahren nach § 223 BRAO zählt zu den Justizverwaltungssachen; § 223 Abs. 3 BRAO bestimmt deshalb ausdrücklich, daß die Vorschrift des § 42 BRAO entsprechende Anwendung finde. Diese Regelung kann der Senat nicht beiseiteschieben. Wortlaut und Systematik des Gesetzes schließen die Eröffnung der erstrebten Beschwerdemöglichkeit im vorliegenden Fall vielmehr aus. 5 Die hiernach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Merz Jähnke Lepa Schmitz Schaefer Weise Veser