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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Zweiten Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 21. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Antragsgegner hat, nachdem bei dem Ehrengerichtshof bereits ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung anhängig war, die Zulassung wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzungen (§ 4 BRAO) abgelehnt. Das Gericht hat dem Antragsteller die begehrte Prozeßkostenhilfe in der Verhandlung vom 21. 2. Wie dem Senat aus diesem und anderen Verfahren bekannt ist, hat der Antragsteller 1955 in Klausenburg eine Diese Vorbildung hat der Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten des Landes Berlin als gleichwertig der nach dem Deutschen Richtergesetz abzulegenden Ersten Staatsprüfung anerkannt. Die im Klagewege angestrebte Anerkennung als Befähigung zu dem Richteramt hat der Antragsteller nicht erreicht. § 212 BRAO gilt nicht für den Antragsteller als ausländischen Rechtsanwalt; das hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20.

Zitierte Normen: § 4 BRAO § 122 DRiG
RechtsmittelBRAOAntragsgegnerBerlinDRiGZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 21/87
in dem Verfahren
 Edwin Kl
 Fritz-E|
-Allee
r
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
den Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten, Straße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. September 1987 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Zweiten Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 21. Januar 1987 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.000,— DM festgesetzt.
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Gründe
 Der 1933 geborene Antragsteller ist Aussiedler aus Rumänien. Er führt verschiedene Namen und akademische Grade. Der Senat hält sich im Rubrum an die Personalien, die aus dem in Fotokopie vorliegenden Flüchtlingsausweis A ersichtlich sind.
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei allen Gerichten in Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft.
Der Antragsgegner hat, nachdem bei dem Ehrengerichtshof bereits ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung anhängig war, die Zulassung wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzungen (§ 4 BRAO) abgelehnt. Auch dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat die Anträge zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2,
 Abs. 4 BRAO), jedoch nicht begründet.
1.	Daß der Ehrengerichtshof die Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht beschieden habe, ist unzutreffend. Das Gericht hat dem Antragsteller die begehrte Prozeßkostenhilfe in der Verhandlung vom 21. Januar 1987, zu der er nicht erschienen ist, versagt.
2.	Wie dem Senat aus diesem und anderen Verfahren bekannt ist, hat der Antragsteller 1955 in Klausenburg eine
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juristische Diplom-Prüfung abgelegt und danach in verschiedenen Berufen gearbeitet, darunter bei der Generalstaatsanwaltschaft Bukarest und als Rechtsanwalt in Bukarest. Diese Vorbildung hat der Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten des Landes Berlin als gleichwertig der nach dem Deutschen Richtergesetz abzulegenden Ersten Staatsprüfung anerkannt. Die im Klagewege angestrebte Anerkennung als Befähigung zu dem Richteramt hat der Antragsteller nicht erreicht. Seine dahingehende Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 6. März 1986 - VG 9 A 285.84 - abgewiesen; das Berufungsverfahren ist noch anhängig. Damit fehlt es für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an der zwingenden persönlichen Voraussetzung des § 4 BRAO. Das hat der Antragsgegner zutreffend dargelegt .
3.	Zu Unrecht meint der Antragsteller, einen Anspruch auf Zulassung aus § 212 BRAO, § 122 DRiG herleiten zu können. Er glaubt, seine Tätigkeit bei der Generalstaatsanwaltschaft Bukarest habe ihm die erforderliche Befähigung verschafft, weil § 122 DRiG den staatsanwaltlichen Dienst dem richterlichen Dienst gleichstellt. Er verkennt dabei, daß § 122 DRiG auch für den Staatsanwalt die nach deutschem Recht erworbene Befähigung zu dem Richteramt voraussetzt, welche ihm fehlt. § 212 BRAO gilt nicht für den Antragsteller als ausländischen Rechtsanwalt; das hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. Juli 1987
- AnwZ (B) 13/87 -, der ebenfalls in einem vom Antragsteller angestrengten Verfahren ergangen ist, dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Daher ist das Rechtsmittel des Antragstellers zurückzuweisen, ohne daß es auf Weiteres ankäme.
Pfeiffer	Jähnke
 Schaefer	Weise
 Lepa	Schmitz
 Paepcke