Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in Er hat an der amerikanischen University of Michigan den Grad eines Master of Comparative Law (MCL) erworben. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter; er beanstandet ferner die Festsetzung des Geschäftswerts durch den Ehrengerichtshof.II. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, die nach § 223 BRAO ergangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind derartige Entscheidungen nur dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244 250; 50, 197, 198; BGH, Beschluß vom 28. Ein solches Gewicht kommt der Frage, in welcher Art und Weise der Antragsteller den ausländischen akademischen Grad hier zu führen hat, nicht zu. Er ist als Rechtsanwalt zugelassen und darf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf die im Ausland erworbene Qualifikation hinweisen (vgl. Die Entscheidung der Antragsgegnerin belastet den Antragsteller damit in geringerem Maße als einen Rechtsanwalt, dem die Führung eines rechtmäßig erworbenen Titels oder einer Fachgebietsbezeichnung allgemein untersagt wird. Der Senat hat den Geschäftswert von Amts wegen für beide Rechtszüge auf 5.000,— DM festgesetzt.
2141 041 ^ BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 21/86 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Dietrich straße t Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Rechtsanwaltskammer Präsidenten, Reinhold-Fr vertreten durch ihren Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Führung eines ausländischen akademischen Grades 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 30. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Messer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 30. November 1985 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 5.000,— DM festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in Er hat an der amerikanischen University of Michigan den Grad eines Master of Comparative Law (MCL) erworben. Der Kultusminister des Landes Schleswig-Holstein hat ihm gestattet, diesen Grad unter Hinzufügung der Herkunftsbezeichnung zu führen. Er möchte ihn im beruflichen Verkehr ohne Herkunft sbez ei chnung verwenden. Die Antragsgegnerin hat dies unter Hinweis auf die im Verwaltungsverfahren getroffene Entscheidung abgelehnt. Der dagegen angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter; er beanstandet ferner die Festsetzung des Geschäftswerts durch den Ehrengerichtshof. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, die nach § 223 BRAO ergangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind derartige Entscheidungen nur dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244 250; 50, 197, 198; BGH, Beschluß vom 28. Februar 1983 -AnwZ (B) 38/82). Ein solches Gewicht kommt der Frage, in welcher Art und Weise der Antragsteller den ausländischen akademischen Grad hier zu führen hat, nicht zu. Er ist als Rechtsanwalt zugelassen und darf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf die im Ausland erworbene Qualifikation hinweisen (vgl. BVerfGE 36, 212, 223). Insoweit stellt sich die in seinem Schriftsatz vom 22. April 1986 herausgestellte Existenzfrage nicht. Wenn er dem Hinweis den Zusatz ’’University of Michigan” hinzufügt, berührt dies seine Lebensgrundlage um so weniger, als jene Universität nach seiner Darstellung zu den angeseheneren Rechtsschulen der Vereinigten Staaten gehört; der Zusatz entfaltet so eine eigene Werbewirkung. Die Entscheidung der Antragsgegnerin belastet den Antragsteller damit in geringerem Maße als einen Rechtsanwalt, dem die Führung eines rechtmäßig erworbenen Titels oder einer Fachgebietsbezeichnung allgemein untersagt wird. Für diese Fälle aber hat der Senat bereits mehrfach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde verneint (vgl. für die Bezeichnung ’’Fachanwalt für Steuerrecht” Beschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72 = EGE XII 42 und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 19/82 m. w. Nachw.; für die Bezeichnung '’Fachanwalt für Verwaltungsrecht” Beschluß vom 23. April 1977 - AnwZ (B) 3/77; für die Bezeichnung "Dipl.-Ing.” Beschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 38/82). Daran hält er fest. Das mithin unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). III. Der Senat hat den Geschäftswert von Amts wegen für beide Rechtszüge auf 5.000,— DM festgesetzt. Er hat dabei berücksichtigt, daß der Antragsteller nicht erstrebt, seinen ausländischen Grad überhaupt führen zu dürfen. Das Verfahrensziel der Titelführung in bestimmter Form hat eine geringere wirtschaftliche Bedeutung als vom Ehrengerichtshof angenommen. Merz Laufhütte Jähnke Graßhof Kohlndorfer Quack Messer