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BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsanwalt ist eine Sozietät mit dem Rechtsanwalt und Notar Dr. PflHHH aus WjflB, wo sich die gemeinsame Praxis befindet, eingegangen. Begünstigte dieses Erlasses waren zwölf Rechtsanwälte - unter anderem der spätere Sozius des Antragstellers (Dr. PflBB) -, die damals beim Amtsgericht Werne und beim Landgericht Dortmund zugelassen waren und eine bis zu dem 31. Der Antragsteller hat bereits im Jahre 1978 beantragt, ihn nicht nur zu dem Landgericht Dortmund, sondern auch beim Landgericht Münster als Rechtsanwalt zuzulassen. Januar 1981 - AnwZ (B) 26/80 - die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen; er hat zur Begründung u.a, ausgeführt, daß eine allgemeine Feststellung nach § 24 BRAO mindestens zur Zeit nicht geboten sei; der auf § 227 a BRAO gestützte Hilfsantrag sei unbegründet, da diese Vorschrift eine Zweitzulassung nur für solche Antragsteller vorsehe, die bereits beim Inkrafttreten einer Gebietsänderung bei dem betroffenen Gericht zugelassen seien; die Ausnahmeregelung des § 227 a Abs.6 BRAO komme derzeit nicht in Betracht. Der Antragsgegner hat das Begehren nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm durch Bescheid vom 4. 1. Die gleichzeitige Zulassung eines schon zugelassenen Rechtsanwalts auch bei einem benachbarten Landgericht nach § 24 BRAO setzt die allgemeine Feststellung der LandesJustizverwaltung voraus, daß die Simultanzulassung unter den besondern örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. Januar 1981 - AnwZ (B) 26/80 - hingewiesen hat, das Begehren in sich, daß diese Feststellung getroffen wird. Sie braucht, wenn sie erlassen wird, nicht für alle beim Landgericht Dortmund zugelassenen Rechtsanwälte getroffen zu v/erden, sondern darf, wie es dem Begehren des Antragstellers entspricht, auf die Rechtsanwälte beschränkt werden, die ihre Kanzlei in Werne unterhalten (BGHZ 42, 207; BGH EGE XI 59, 60). Vielmehr ist erforderlich, daß diese Vorteile die mit dem Abweichen vom Grundsatz der Lokalisierung zwangsläufig verbundenen wesentlichen Nachteile für die Rechtspflege überwiegen (BGHZ 47, 15, 18). Januar 1981 - AnwZ (B) 26/80 - nicht für notwendig angesehen, gemäß § 24 BRAO allgemein festzustellen, daß die in Werne ansässigen Rechtsanwälte im Hinblick auf die Bevölkerung der Ortsteile Herbern und Capelle beim Landgericht Münster zugelassen werden müssen. Er hat sich allerdings, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, dabei von der Erwägung leiten lassen, daß die Interessen von Rechtsuchenden aus den Ortsteilen Herbern und Capelle jedenfalls solange gewahrt seien, wie sie solche in Nunmehr - nämlich mit dem Ablauf der befristeten allgemeinen Feststellung - ist anzunehmen, daß die ZweitZulassungen der in Werne ansässigen Rechtsanwälte beim Landgericht Münster sämtlich mit der Folge widerrufen werden, daß die Bevölkerung von Herbern und Capelle in Verfahren, in denen Anwaltszwang besteht, in Werne keine Rechtsanwälte mehr beauftragen kann, die bei dem Landgericht ihres Bezirks zugelassen sind. Diese Änderung der Sachlage gegenüber der im Jahre 1981 führt aber nicht dazu, den Antragsgegner nunmehr zu verpflichten, die in Werne ansässigen Rechtsanwälte beim Landgericht Münster zuzulassen. Denn die Interessen der Rechtsuchenden aus den Ortsteilen Herbern und Capelle sind, wie der Ehrengerichtshof ermittelt hat, durch Rechtsanwälte gewahrt, die sich inzwischen im Bezirk des Landgerichts Münster niedergelassen haben. In der Nachbarschaft von Herbern und Capelle gibt es mehrere Kanzleien: nämlich in Ascheberg eine Sozietät mit zwei Rechtsanwälten und die Praxis eines weiteren Rechtsanwalts, in Nordkirchen die Kanzleien von drei Rechtsanwälten, Die Verkehrsverbindungen zu den genannten Orten sind, was der Ehrengerichtshof im einzelnen dargelegt hat, mit denen vergleichbar, die nach Werne bestehen. Somit ist es nicht notwendig, im Interesse der etwa 4.200 Einwohner der Ortsteile Herbern und Capelle noch die in Werne ansässigen Rechtsanwälte

Zitierte Normen: § 24 BRAO Art. 12 GG § 24 BRAO
FeststellungWerneLandgerichtRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 21/85 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Rechtsanwalts Dr.
feld
 Jur. Werner N
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerde
 gegner
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 1. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
1.	Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. März 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerde-verfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
3

Grün d e :
I, Der Antragsteller ist seit dem 22. August 1978 als Rechtsanwalt beim Landgericht Dortmund zugelassen. Anfänglich war er außerdem beim Amtsgericht Werne zugelassen. Nach Aufhebung dieses Gerichts wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1980 beim Amtsgericht Lünen zugelassen. Der Rechtsanwalt ist eine Sozietät mit dem Rechtsanwalt und Notar Dr. PflHHH aus WjflB, wo sich die gemeinsame Praxis befindet, eingegangen. Ein Teil der Klientel dieser Praxis stammt aus den Ortsteilen Herbern der Gemeinde Ascheberg und Capelle der Gemeinde Nordkirchen. Beide Ortsteile waren bis zu dem 31. Dezember 1974 selbständige Gemeinden und als solche dem Bezirk des damaligen Amtsgerichts Werne zugeordnet. Durch Gesetz vom 9. Juli 1974 (GV NW S. 416) wurden sie in den Bezirk des Amtsgerichts Lüdinghausen und damit des Landgerichts Münster eingegliedert. Deshalb hat der Antragsgegner durch Erlaß vom 9. Dezember 1974 gemäß § 227 a BRAO allgemein festgestellt, daß es unter den besonderen örtlichen Verhältnissen zur Vermeidung von Härten für die am 31. Dezember 1974 beim Amtsgericht Werne zugelassenen Rechtsanwälte geboten sei, diese bis zu dem 31. Dezember 1984 gleichzeitig beim Landgericht Münster zuzulassen. Begünstigte dieses Erlasses waren zwölf Rechtsanwälte - unter anderem der spätere Sozius des Antragstellers (Dr. PflBB) -, die damals beim Amtsgericht Werne und beim Landgericht Dortmund zugelassen waren und eine bis zu dem 31. Dezember 1984 befristete Zweitzulassung beim Landgericht Münster
 steht noch nicht fest, ob und in
 erhalten haben. Hs welchen Fällen die Zweitzulassungen verlängert werden.
Der Antragsteller hat bereits im Jahre 1978 beantragt, ihn nicht nur zu dem Landgericht Dortmund, sondern auch beim Landgericht Münster als Rechtsanwalt zuzulassen. Dieser auf § 24 BRAO gestützte Antrag auf Zweitzulassung ist durch Bescheid des Antragsgegners vom 28. November 1979 zurückgewiesen worden.
Das gegen diesen Bescheid eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers blieb beim Ehrengerichtshof erfolglos. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 26/80 - die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen; er hat zur Begründung u.a, ausgeführt, daß eine allgemeine Feststellung nach § 24 BRAO mindestens zur Zeit nicht geboten sei; der auf § 227 a BRAO gestützte Hilfsantrag sei unbegründet, da diese Vorschrift eine Zweitzulassung nur für solche Antragsteller vorsehe, die bereits beim Inkrafttreten einer Gebietsänderung bei dem betroffenen Gericht zugelassen seien; die Ausnahmeregelung des § 227 a Abs. 6 BRAO komme derzeit nicht in Betracht.
Mit Schreiben vom 1. Februar 1984 hat der Antragsteller beantragt, ihn gemäß § 24 BRAO ab 1. Januar 1985 gleichzeitig beim Landgericht Münster zuzulassen. Der Antragsgegner hat das Begehren nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm durch Bescheid vom 4. Dezember 1984 abgelehnt. Den gegen diese Verfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurück ge wies er,. Hiergegen
 richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II. Diese ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4,
 Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.
1.	Die gleichzeitige Zulassung eines schon zugelassenen Rechtsanwalts auch bei einem benachbarten Landgericht nach § 24 BRAO setzt die allgemeine Feststellung der LandesJustizverwaltung voraus, daß die Simultanzulassung unter den besondern örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. Diese Feststellung ist hier nicht getroffen. Das Gesuch
 des Antragstellers schließt Jedoch, worauf der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 26/80 - hingewiesen hat, das Begehren in sich, daß diese Feststellung getroffen wird. Da der Antragsgegner dies abgelehnt hat, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig.
2.	Bei der allgemeinen Feststellung nach
§ 24 BRAO handelt es sich, was der Senat ebenfalls in der genannten Entscheidung vom 19. Januar 1981 ausgeführt hat (vgl. auch BGHZ 72, 349, 354), um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Sie braucht, wenn sie erlassen wird, nicht für alle beim Landgericht Dortmund zugelassenen Rechtsanwälte getroffen zu v/erden, sondern darf, wie es dem Begehren des Antragstellers entspricht, auf die Rechtsanwälte beschränkt werden, die ihre Kanzlei in Werne unterhalten (BGHZ 42, 207; BGH EGE XI 59, 60).
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Die Voraussetzungen einer solchen allgemeinen Feststellung liegen aber hier nicht vor.
3.	Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des Gesetzgebers für die grundsätzliche Beschränkung der Zulassung bei einem bestimmten Gericht der allgemeinen Gerichtsbarkeit (§ 18 BRAO) als in seinem Gestaltungsermessen liegend anerkannt werden muß (BGHZ 47, 15, 17; BGH EGE XI, 59,
61; Senatsbeschlüsse vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 1/78 -und vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 26/80). Sie ist auch nicht verfassungswidrig und regelt die Berufsausübung im Sinne des Art. 12 GG (Senatsbeschluß aaO).
Deshalb ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Ausnahmen ein strenger Maßstab anzulegen (BGHZ 47, 15, 17). Für eine allgemeine Feststellung nach § 24 BRAO reicht es nicht aus, daß die gleichzeitige Zulassung für die Rechtsuchenden irgendwelche Vorteile mit sich bringt. Vielmehr ist erforderlich, daß diese Vorteile die mit dem Abweichen vom Grundsatz der Lokalisierung zwangsläufig verbundenen wesentlichen Nachteile für die Rechtspflege überwiegen (BGHZ 47, 15, 18). Bei Beachtung dieser Grundsätze hat es der Senat in seinem	§;
Beschluß vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 26/80 - nicht für notwendig angesehen, gemäß § 24 BRAO allgemein festzustellen, daß die in Werne ansässigen Rechtsanwälte im Hinblick auf die Bevölkerung der Ortsteile Herbern und Capelle beim Landgericht Münster zugelassen werden müssen. Er hat sich allerdings, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, dabei von der Erwägung leiten lassen, daß die Interessen von Rechtsuchenden aus den Ortsteilen Herbern und Capelle jedenfalls solange gewahrt seien, wie sie solche in
JL
Werne ansässigen Rechtsanwälte beauftragen könnten, die befristet - auf Grund der bis zu dem 31. Dezember 1984 getroffenen allgemeinen Feststellung nach § 227 a BRAO - beim Landgericht Münster zugelassen seien. Nunmehr - nämlich mit dem Ablauf der befristeten allgemeinen Feststellung - ist anzunehmen, daß die ZweitZulassungen der in Werne ansässigen Rechtsanwälte beim Landgericht Münster sämtlich mit der Folge widerrufen werden, daß die Bevölkerung von Herbern und Capelle in Verfahren, in denen Anwaltszwang besteht, in Werne keine Rechtsanwälte mehr beauftragen kann, die bei dem Landgericht ihres Bezirks zugelassen sind. Diese Änderung der Sachlage gegenüber der im Jahre 1981 führt aber nicht dazu, den Antragsgegner nunmehr zu verpflichten, die in Werne ansässigen Rechtsanwälte beim Landgericht Münster zuzulassen. Denn die Interessen der Rechtsuchenden aus den Ortsteilen Herbern und Capelle sind, wie der Ehrengerichtshof ermittelt hat, durch Rechtsanwälte gewahrt, die sich inzwischen im Bezirk des Landgerichts Münster niedergelassen haben. In Herbern hat sich ein Rechtsanwalt niedergelassen. In der Nachbarschaft von Herbern und Capelle gibt es mehrere Kanzleien: nämlich in Ascheberg eine Sozietät mit zwei Rechtsanwälten und die Praxis eines weiteren Rechtsanwalts, in Nordkirchen die Kanzleien von drei Rechtsanwälten, Die Verkehrsverbindungen zu den genannten Orten sind, was der Ehrengerichtshof im einzelnen dargelegt hat, mit denen vergleichbar, die nach Werne bestehen. Somit ist es nicht notwendig, im Interesse der etwa 4.200 Einwohner der Ortsteile Herbern und Capelle noch die in Werne ansässigen Rechtsanwälte
Ö
beim Landgericht Münster zuzulassen. Auf die Erwägung des Ehrengerichtshofs, die Simultanzulassung sämtlicher in Werne ansässiger Rechtsanwälte würde zu einem erheblichen Konkurrenzdruck für die in Nordkirchen und Ascheberg praktizierenden Rechtsanwälte führen, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
Merz	Hagen	Laufhütte	Gribbohm
 Siebecke	Quack	Rössler