Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Diese Zweitzulassung beruhte auf einem Erlaß des An-tragsg^gners vom 6.April 1977, durch den dieser gemäß §§ 227 b Abs.1, 227 a Abs. 2 und 3 BRAO allgemein festgestellt hatte, daß die gleichzeitige Zulassung auch bei dem Landgericht Bonn für die am 31. Dezember 1971 bei dem Landgericht Aachen zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei im Amtsgerichtsbezirk Blankenheim hatten und beibehalten haben, zur Vermeidung von Härten geboten ist. Dezember 1981 getroffenen allgemeinen Feststellung wurde zunächst Rechtsanwalt der seine Kanzlei in Blankenheim betrieb, die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Bonn erteilt. Als der Antragsteller nach dem Tode dieses Rechtsanwalts dessen Kanzlei übernahm, wurde er gemäß §§ 227 b Abs. 1 Satz 2, 227 a Abs.6 BRAO ebenfalls bis zu dem Ablauf der vorgenannten Frist bei dem Landgericht Bonn zugelassen. Juli 1979 zur Aushändigung der Urkunde eingeladen und zugleich darauf hingewiesen, daß seine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Bonn bis zu dem 31. August 1979 wurde ihm die Urkunde für die Zweitzulassung bei dem Landgericht Bonn ausgehändigt. Oktober 1981 beantragte der Antragsteller bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln die Verlängerung seiner Zweitzulassung über den 31. In der Sache trug er vor, die Gründe, aus denen ihm die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Bonn gewährt worden sei, bestünden fort. Dezember 1981 hat der Antragsgegner den Verlängerungsantrag und den Wiedereinsetzungsantrag abschlägig beschieden und die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Bonn mit Ablauf des 31. Dezember 1981 hinaus bei dem Landgericht Bonn zuzulassen; ferner hat er wegen der Versäumung der Frist für den Verlängerungsantrag vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Verlängerung der Zweitzulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Bonn ist ausgeschlossen, ohne daß es darauf ankommt, ob die materiellen Voraussetzungen für eine solche Verlängerung, wie sie in §§ 227 b Abs. 1 Satz 2, Unbeachtlich ist, daß der Antragsteller auf die Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO nicht hingewiesen worden ist. die - im übrigen zutreffenden - Ausführungen des Ehrengerichtshofs nicht an, daß der Antragsteller die Frist zur Stellung des Verlängerungsantrags schuldhaft versäumt hat, weil ihm die Dauer der allgemeinen Feststellung bekanntgegeben worden ist und er sich die Kenntnis von der gesetzlichen Regelung hätte verschaffen können.
2^4 09A p-? V., BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 21/82 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Peter A®straße B » Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Fortdauer einer Zweitzulassung 2 37 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 18. Oktober 1982 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer» Dr. Weise und Dr. Messer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1982 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wurde am 26. Mai 1978 bei dem Amtsgericht Blankenheim und dem Landgericht Aachen als Rechtsanwalt zugelassen. Nach der Aufhebung des Amtsgerichts Blankenheim erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 1979 seine Zulassung bei dem Amtsgericht Schleiden und dem Landgericht Aachen. Ferner wurde der Antragsteller durch Urkunde des Antragsgegners vom 20. Juli 1979 gemäß § 227 b BRA0 auch bei dem Landgericht Bonn zugelassen. Diese Zweitzulassung beruhte auf einem Erlaß des An-tragsg^gners vom 6.April 1977, durch den dieser gemäß §§ 227 b Abs. 1, 227 a Abs. 2 und 3 BRAO allgemein festgestellt hatte, daß die gleichzeitige Zulassung auch bei dem Landgericht Bonn für die am 31. Dezember 1971 bei dem Landgericht Aachen zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei im Amtsgerichtsbezirk Blankenheim hatten und beibehalten haben, zur Vermeidung von Härten geboten ist. Aufgrund dieser für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1981 getroffenen allgemeinen Feststellung wurde zunächst Rechtsanwalt der seine Kanzlei in Blankenheim betrieb, die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Bonn erteilt. Als der Antragsteller nach dem Tode dieses Rechtsanwalts dessen Kanzlei übernahm, wurde er gemäß §§ 227 b Abs. 1 Satz 2, 227 a Abs. 6 BRAO ebenfalls bis zu dem Ablauf der vorgenannten Frist bei dem Landgericht Bonn zugelassen. Er wurde mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Bonn vom 27. Juli 1979 zur Aushändigung der Urkunde eingeladen und zugleich darauf hingewiesen, daß seine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Bonn bis zu dem 31. Dezember 1981 befristet ist. Der Antragsteller bestätigte den Eingang dieses Schreibens am 6. August 1979. Am 9. August 1979 wurde ihm die Urkunde für die Zweitzulassung bei dem Landgericht Bonn ausgehändigt. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1981 beantragte der Antragsteller bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln die Verlängerung seiner Zweitzulassung über den 31. Dezember 1981 hinaus. Hilfsweise beantragte er wegen der Versäumung der in § 227 a Abs. 5 BRAO bestimmten Antragsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dabei machte er geltend, er sei nicht darauf hingewiesen worden, daß der Verlängerungsantrag spätestens 6 Monate vor Ablauf der Frist für die allgemeine Feststellung zu stellen ist. In der Sache trug er vor, die Gründe, aus denen ihm die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Bonn gewährt worden sei, bestünden fort. Mit Erlaß vom 9. Dezember 1981 hat der Antragsgegner den Verlängerungsantrag und den Wiedereinsetzungsantrag abschlägig beschieden und die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Bonn mit Ablauf des 31. Dezember 1981 zurückgenommen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, den Bescheid vom 9. Dezember 1981 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihn - den Antragsteller - über den 31. Dezember 1981 hinaus bei dem Landgericht Bonn zuzulassen; ferner hat er wegen der Versäumung der Frist für den Verlängerungsantrag vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof die Anträge zurückgewiesen. Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. Das Rechtsmittel ist nach §§ 42 Abs. 1 Nr. 5, 227 b Abs. 1 Satz 2 und 227 a Abs. 8 BRAO zulässig. Es hat Jedoch keinen Erfolg. 1. Die Verlängerung der Zweitzulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Bonn ist ausgeschlossen, ohne daß es darauf ankommt, ob die materiellen Voraussetzungen für eine solche Verlängerung, wie sie in §§ 227 b Abs. 1 Satz 2, 227 a Abs, 5 Satz 1 BRAO bestimmt sind, vorliegen. Denn der Antragsteller hat die gesetzliche Antragsfrist versäumt. Nach §§ 227 b Abs. 1 Satz 2, 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO ist der Antrag auf Verlängerung der Frist spätestens 6 Monate vor Ablauf der Frist für die allgemeine Feststellung zu stellen. Hier hätte er also bis zu dem 30. Juni 1981 gestellt werden müssen.Der Verlängerungsantrag vom 6. Oktober 1981 ist damit verspätet und mithin unzulässig (vgl. BGH, Beschluß v.19.Januar 1981 - AnwZ (B) 24/80 = EAS 1981, 1). 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gleichfalls unzulässig. Bei der in § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO bestimmten Antragsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlußfrist. Aus diesem Grund scheidet eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 2 FGG aus (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 1981 - AnwZ (B) 5/81 = EAS 1981, 16 m.w.N.). Unbeachtlich ist, daß der Antragsteller auf die Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO nicht hingewiesen worden ist. Weder der gesetzlichen Regelung noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist zu entnehmen, daß derjenige, der von einer Ausschlußfrist betroffen werden kann, vor ihrem Ablauf über die Existenz der ihr zugrundeliegenden Vorschrift oder übe? deren Wirkung besonders belehrt werden müßte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24/80 * EAS 1981, 1 und vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 5/81 » EAS 1981, 16). Kann somit gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO schon aus Rechtsgründen Wiedereinsetzung nicht gewährt werdest, so kommt es auf die - im übrigen zutreffenden - Ausführungen des Ehrengerichtshofs nicht an, daß der Antragsteller die Frist zur Stellung des Verlängerungsantrags schuldhaft versäumt hat, weil ihm die Dauer der allgemeinen Feststellung bekanntgegeben worden ist und er sich die Kenntnis von der gesetzlichen Regelung hätte verschaffen können. Pfeiffer Hagen Gribbohm Lepa Schaefer Weise Messer