wegen Simultanzulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt beim Kammergericht Der Bundesgerichtshof» Senat für Anwalts Sachen» hat am 3* März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr* Girisch, Laufhütte und Dr* Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr* Kohlndorfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I* Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Berlin vom 11. Der Antragsteller ist seit 1* August 1975 als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin und bei den Amtsgerichten zugelassen* Seit Februar 1979 erstrebt er seine gleichzeitige Zulassung beim Kammergericht* Durch Bescheid vom 9* Februar 1979 hat der Antragsgegner den Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller noch nicht die in § 226 Abs .2 BRAO vorgeschriebene 5jährige Wartezeit erfülle. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingereicht und beantragt, unter Aufhebung des Bescheids des Antragsgegners vom 9* Februar 1979 festzustellen, daß dieser verpflichtet ist, ihn vor Ablauf von 5 Jahren Anwaltstätigkeit bei einem Gericht des ersten Rechtszugs uneingeschränkt auch beim Kammergericht zuzulassen, hilfsweise, festzustellen, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, ihn auf Antrag zur Durchführung einzelner Berufungsverfahren beim Kammergericht zuzulassen, und zwar im 4. auch BVerfGE 37, 57, 62 * NJW 1974, 893)* Wie sich u.a. aus seiner Bundespflicht ergibt, ist Berlin verpflichtet, Bundesgesetze, die nach dem Willen des Bundesgesetzgebers in Berlin gelten sollen, unverändert zu übernehmen (BVerfGE 19, 377, 388 - NJW 1966, 723, 725). etwa BVerfGE 10 , 229 * NJW I960, 571; auch BVerfGE 37, 57) berührt die Geltung eines vom Land übernommenen Bundes-gesetzes in Berlin nicht. 2. § 226 Abs. 2 BRAO, wonach die bei den Landgerichten in den einzeln auf geführten Bundesländern, darunter auch Berlin, zugelassenen Rechtsanwälte auf Antrag zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht (Kammergericht) zugelassen werden können, aber erst wenn sie 5 Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen waren, verstößt - entgegen der Auffassung des Antragstellers -auch nicht gegen das Grundgesetz, und zwar weder gegen Art# 12 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 1. Juli 1971 auseinandergesetzt und ausgeführt, daß es sich bei dieser Vorschrift um eine Regelung der Berufsausübung im Sinne des «Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG handelt, die nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Der sachlich vertretbare Sinn der in § 226 Abs. 2 BRAO festgelegten Wartefrist bestehe darin, daß beim Oberlandesgericht nur Anwälte tätig werden sollen, die bereits eine gewisse Berufserfahrung gesammelt haben (BGHZ 56, 381, 385 m.N.). Da somit an einen sachlichen Gesichtspunkt für die Beschränkung der Berufsausübung angeknüpft werde» scheide auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus (aaO S. Wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat und im Interesse einer geordneten Rechtspflege daran festhält» daß an bestimmten Oberlandesgerichten simultan nur Rechtsanwälte zugelassen werden sollen» die über eine gewisse Berufserfahrung verfügen.» Aber selbst wenn möglicherweise in Einzelfällen Rechtsanwälte die Simultanzulassung beim Oberlandesgericht erhalten» denen es noch an der nötigen Berufserfahrung fehlt, so ist es gleichwohl nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in typisierender Betrachtungsweise auf den Regelfall abstellt und mit der 3jährigen Wartefrist für alle Bewerber um eine Simultanzulassung eine pauschale Regelung eingefUhrt hat, die die Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten einer Prüfung im Einzelfall erspart (BGHZ 36, 381, 383)* Eine solche typisierende Betrachtungsweise wendet die Bundesrechtsanwaltsordnung bei Simultanzulassungen auch sonst an, z.B. im Falle des § 24 und beim Härteausgleich der §§ 227 a, 227 b (vgl. Einnahmen ausgerichtet, die dem Antragsteller in den 1 1/2 Jahren voraussichtlich entgehen, für die er seine Zulassung beim Kammergericht vor Ablauf der Wartefrist des § 226 Abs. 2 BRAO erstrebt (vgl.
7 Nachschlagewerk: Ja BGHZ:___________nein BRAO § 226 Abs* 2 Die Bundesrechtsanwaltsordnving gilt auch in Berlin (entschieden zu § 226 Abs. 2 BRAO). BGH, Beschl. v. 3. März 1980 - AnwZ (B) 21/79 - BGH Berlin BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 21/79 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Hanns-Ekkehard fstraBe A, 9 Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen den Senator für Justiz von Berlin» Salzburger Straße 21-25» Berlin 62» Antragsgegner und Beschwerdegegner» wegen Simultanzulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt beim Kammergericht Der Bundesgerichtshof» Senat für Anwalts Sachen» hat am 3* März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr* Girisch, Laufhütte und Dr* Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr* Kohlndorfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I* Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Berlin vom 11. Juli 1979 wird zurückgewiesen* Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten* Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 10*000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsteller ist seit 1* August 1975 als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin und bei den Amtsgerichten zugelassen* Seit Februar 1979 erstrebt er seine gleichzeitige Zulassung beim Kammergericht* Durch Bescheid vom 9* Februar 1979 hat der Antragsgegner den Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller noch nicht die in § 226 Abs .2 BRAO vorgeschriebene 5jährige Wartezeit erfülle. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingereicht und beantragt, unter Aufhebung des Bescheids des Antragsgegners vom 9* Februar 1979 festzustellen, daß dieser verpflichtet ist, ihn vor Ablauf von 5 Jahren Anwaltstätigkeit bei einem Gericht des ersten Rechtszugs uneingeschränkt auch beim Kammergericht zuzulassen, hilfsweise, festzustellen, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, ihn auf Antrag zur Durchführung einzelner Berufungsverfahren beim Kammergericht zuzulassen, und zwar im 4. Zulassungsjahr für 7 und im 5. Zulassungsjahr für 14 Berufungsfälle nach Wahl des Antragstellers. Durch Beschluß vom 11. Juli 1979 hat der Ehrengerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Dem angefochtenen Beschluß ist beizutreten. 1. Zu Unrecht meint der Antragsteller» die Bundesrechtsanwaltsordnung gelte in Berlin nicht. Deshalb sei auch § 226 Abs. 2 BRAO auf ihn nicht ahzuwenden. Gemäß ihrem § 236 gilt die Bundesrechtsanwaltsordnung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1932 (BGBl II) auch im Lande Berlin. Durch Landesgesetz vom 11. September 1939 (GVB1 > S. 1103) ist die BRAO von Berlin übernommen worden. Nach Art. 87 Abs. 2 der Berliner Verfassung vom 1. September 1930 (V0B1 I 433) ist das Abgeordnetenhaus von Berlin ermächtigt» die Gesetze des Bundes - in Abweichung von Art. 43» 46 der Berliner Verfassung - ohne Beratung und Abstimmung der einzelnen Vorschriften zu übernehmen. Das ist nicht zu beanstanden. Berlin ist trotz des Vorbehalts der Besatzungsmächte ein Land der Bundesrepublik. Deshalb gilt das Grundgesetz grundsätzlich auch in Berlin (BVerfGE 7» 1» 7 ff» 12 ff * NJV 1957, 12735 vgl. auch BVerfGE 37, 57, 62 * NJW 1974, 893)* Wie sich u.a. aus seiner Bundespflicht ergibt, ist Berlin verpflichtet, Bundesgesetze, die nach dem Willen des Bundesgesetzgebers in Berlin gelten sollen, unverändert zu übernehmen (BVerfGE 19, 377, 388 - NJW 1966, 723, 725). Die nach Berlin übernommenen Bundesgesetze gelten auch dort als Bundesrecht (BVerfG aaO). In dem in der Verfassung von Berlin vorgesehenen besonderen Ubernahmeverfahren liegt deshalb kein Verstoß gegen andere Bestimmungen der Berliner Verfassung, die sich auf das Zustandekommen von Landesgesetzen beziehen. Daß die Berliner Abgeordneten im Bundestag kein Stimmrecht haben, spielt keine Rolle. Das hindert die Übernahme eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Bundesgesetzes nach Berlin nicht. Auch die Tatsache» daß in "Berliner Sachen" der Zugang zu dem Bundesverfassungsgericht beschränkt ist (vgl. etwa BVerfGE 10 , 229 * NJW I960, 571; auch BVerfGE 37, 57) berührt die Geltung eines vom Land übernommenen Bundes-gesetzes in Berlin nicht. 2. § 226 Abs. 2 BRAO, wonach die bei den Landgerichten in den einzeln auf geführten Bundesländern, darunter auch Berlin, zugelassenen Rechtsanwälte auf Antrag zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht (Kammergericht) zugelassen werden können, aber erst wenn sie 5 Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen waren, verstößt - entgegen der Auffassung des Antragstellers -auch nicht gegen das Grundgesetz, und zwar weder gegen Art# 12 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 1. a) Damit hat sich der Senat bereits in seinem in BGHZ 56 , 381 veröffentlichten Beschluß vom 12. Juli 1971 auseinandergesetzt und ausgeführt, daß es sich bei dieser Vorschrift um eine Regelung der Berufsausübung im Sinne des «Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG handelt, die nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Vörschrift bleibe trotz gewisser Bedenken noch im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsausübung - anders als bei der Regelung der Berufswahl - zuzubilligenden weitgespannten Ermessensspielraums. Der sachlich vertretbare Sinn der in § 226 Abs. 2 BRAO festgelegten Wartefrist bestehe darin, daß beim Oberlandesgericht nur Anwälte tätig werden sollen, die bereits eine gewisse Berufserfahrung gesammelt haben (BGHZ 56, 381, 385 m.N.). Da somit an einen sachlichen Gesichtspunkt für die Beschränkung der Berufsausübung angeknüpft werde» scheide auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus (aaO S. 388/389)* b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Es besteht kein Anlaß von ihr abzugehen. Eine andere Regelung zu treffen oder die Wartezeit abzukürzen» um für Jüngere Anwälte eine bessere wirtschaftliche Ausgangslage zu schaffen» wäre nach wie vor Sache des Gesetzgebers. Darauf hat der Senat schon in dem angeführten Beschluß (aaO S. 386) hingewiesen. Wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat und im Interesse einer geordneten Rechtspflege daran festhält» daß an bestimmten Oberlandesgerichten simultan nur Rechtsanwälte zugelassen werden sollen» die über eine gewisse Berufserfahrung verfügen.» so kann auch darin ein Verfassungsverstoß nicht gesehen werden. Dabei wird die sachliche Berechtigung des Anknüpfungsmerkmals der Berufserfahrung nicht dadurch in Frage gestellt» wie der Antragsteller geltend macht» daß auch Anwälte beim Oberlandesgericht zugelassen werden müßten» die zwar 3 Jahre bei einem erstinstanzlichen Gericht zugelassen sind» aber nie oder so gut wie nie anwaltlich tätig geworden seien» wie etwa Syndikusanwälte. Solche Fälle können nur noch ausnahmsweise Vorkommen» denn nach der Rechtsprechung des Senats darf zur Rechtsanwaltschaft überhaupt nur zugelassen werden» wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist» den Anwaltsberuf in einem» wenn auch beschränkten» so doch irgendwie nennenswerten Umfang und Jedenfalls mehr als gelegentlich - auch gegenüber dem Gericht - auszuüben (BGHZ 71» 138, 140 m.N.). Aber selbst wenn möglicherweise in Einzelfällen Rechtsanwälte die Simultanzulassung beim Oberlandesgericht erhalten» denen es noch an der nötigen Berufserfahrung fehlt, so ist es gleichwohl nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in typisierender Betrachtungsweise auf den Regelfall abstellt und mit der 3jährigen Wartefrist für alle Bewerber um eine Simultanzulassung eine pauschale Regelung eingefUhrt hat, die die Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten einer Prüfung im Einzelfall erspart (BGHZ 36, 381, 383)* Eine solche typisierende Betrachtungsweise wendet die Bundesrechtsanwaltsordnung bei Simultanzulassungen auch sonst an, z.B. im Falle des § 24 und beim Härteausgleich der §§ 227 a, 227 b (vgl. BGHZ 42, 207, 208, 210 ; 68, 66, 68 ; 72, 363, 363, 367; BGH BeschluB vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 15/79). Die typisierende Betrachtungsweise hat sich in all diesen Fällen bewährt; an ihr ist festzuhalten, auch wenn damit in einzelnen Fällen Härten verbunden sein können, die sich aber hier durch die auf 5 Jahre bemessene Wartefrist in tragbaren zeitlichen Grenzen halten. c) Dem Hilfsantrag des Antragstellers, ihm vor Ablauf der Frist in Einzelfällen zu gestatten, vor dem Kammergericht aufzutreten, kann ebenfalls nicht stattgegeben werden. Eine solche auf einzelne Fälle beschränkte "Zulassung11 ist im Gesetz nicht vorgesehen. III. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Die Wertfestsetzung folgt aus § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO und ist an den - 8 Einnahmen ausgerichtet, die dem Antragsteller in den 1 1/2 Jahren voraussichtlich entgehen, für die er seine Zulassung beim Kammergericht vor Ablauf der Wartefrist des § 226 Abs. 2 BRAO erstrebt (vgl. zur Bemessungsgrundlage allgemein BGHZ 39, 110, 115/116). Vogt Girisch Laufhütte Gribbohm Correll Siebecke Kohlndorfer