Der Vorstand der Antrags ge gner in hat in seinem Gutachten nach § 9 BRAO den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller als Mitglied des Deutschen Bundestages nicht in der Lage sei, den Rechtsanwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben. Diese ist der Auffassung, daß die Ausübung des Bundestagsmandats eine Tätigkeit im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO sei, die wegen der mit ihr verbundenen Belastung der Zulas- ^ sung als Rechtsanwalt entgegenstehe. Das Mitglied des Bundestages müsse, wenn er seine Pflichten als Abgeordneter erfülle, während 22 Sitzungswochen im Jahr seiner Präsenspflicht in Bonn nachkommen und sei mindestens in dieser Zeit nicht in der Lage, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Ein Bewerber, der nahezu die Hälfte des Jahres etwa 300 km von seinem Kanzleiort entfernt einer anderen Tätigkeit nachgehe, könne aber den Pflichten eines Rechtsanwalts nicht in dem notwendigen Umfang nachkommen. 1• Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 7 Nr. 8 BRAO zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Der Ehrengerichtshof ist deshalb zu Recht von seinem ernstlichen Willen ausgegangen, eine nicht nur gelegentliche Tätigkeit des Rechtsanwalts aufzunehmen. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund stützt sich ausschließlich auf die Tatsache, daß der Antragsteller Mitglied des Deutschen Bundestages ist und dieses Mandat ausübt. Juni 1978 - AnwZ (B) 7/78 ■ NJW 1978, 2098) rechtfertigt es allein dieser Umstand in keinem Falle, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 8 BRAO zu verweigern, weil die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar und die Mandatsausübung keine Tätigkeit im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO ist, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar sein könnte. Der Ehrengerichtshof hat deshalb zu Recht festgestellt, daß der vom Antragsgegner geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht besteht.
4 14 0 C 8 c 4 BUNDESGERICHTSHOF Anwz (b) 2i/78 BESCHLUSS in dem Zulassungsverfahren der Rechtsanwaltskammer F ihren Präsidenten, vertreten durch Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen Dr. Wolfgang , MdB, Carl- Straße Antragsteller und Beschwerdegegner, Beteiligt: das Justizministerium in Baden-Württemberg, Si latz A, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 44 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 6. November 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Hürxthal, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Dr. Kohlndorfer und Schaefer beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 8. April 1978 ergangenen Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg wird verworfen. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sie hat dem Antragsteller außerdem die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die ihm in der Beschwerdeinstanz erwachsen sind. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am geborene Antragsteller bestand am 21. Dezember 1970 die Große juristische Staatsprüfung. Seit dem 15. Februar 1971 war er, zuletzt als Regierungsrat, im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg beschäftigt. Seit November 1972 ist er Abgeordneter im Deutschen Bundestag. Seit August 1977 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und beim Landgericht Offenburg. Der Vorstand der Antrags ge gner in hat in seinem Gutachten nach § 9 BRAO den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller als Mitglied des Deutschen Bundestages nicht in der Lage sei, den Rechtsanwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben. Auf den dagegen vom Antragsteller fristgerecht eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltendgemachte Versagungsgrund nicht vorliege. Zur Begründung hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Ausübung des Bundestagsmandats ein Grund sein könne, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 8 BRAO zu versagen. Selbst wenn dies grundsätzlich der Fall sein sollte, könne die Zulassung eines Bundestagsabgeordneten zur Rechtsanwaltschaft nur dann versagt werden, wenn er gar nicht die Absicht habe, den Rechtsanwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben oder wenn die Absicht zur nicht nur gelegentlichen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs nach den Umständen des Einzelfalles mit Sicherheit nicht durchführbar sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antrags, gegnerin. Diese ist der Auffassung, daß die Ausübung des Bundestagsmandats eine Tätigkeit im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO sei, die wegen der mit ihr verbundenen Belastung der Zulas- ^ sung als Rechtsanwalt entgegenstehe. Das Mitglied des Bundestages müsse, wenn er seine Pflichten als Abgeordneter erfülle, während 22 Sitzungswochen im Jahr seiner Präsenspflicht in Bonn nachkommen und sei mindestens in dieser Zeit nicht in der Lage, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Ein Bewerber, der nahezu die Hälfte des Jahres etwa 300 km von seinem Kanzleiort entfernt einer anderen Tätigkeit nachgehe, könne aber den Pflichten eines Rechtsanwalts nicht in dem notwendigen Umfang nachkommen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er macht geltend, die Ausübung des Bundestags- ( mandats sei keine Tätigkeit, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar sein könnte; er sei auch ernstlich gewillti den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. II. Das nach § 42 Abs. 3 und 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. 1• Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 7 Nr. 8 BRAO zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Ob daneben der ernstliche Wille zur Ausübung des Anwaltsberufes Zulassungsvoraussetzung ist, hat der Senat bisher nicht entschieden (BGHZ 53» 195, 196 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung, da der Antragsteller unwiderlegt erklärt hat, den Anwaltsberuf ausüben zu wollen. Der Ehrengerichtshof ist deshalb zu Recht von seinem ernstlichen Willen ausgegangen, eine nicht nur gelegentliche Tätigkeit des Rechtsanwalts aufzunehmen. 2. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund stützt sich ausschließlich auf die Tatsache, daß der Antragsteller Mitglied des Deutschen Bundestages ist und dieses Mandat ausübt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluß vom 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 7/78 ■ NJW 1978, 2098) rechtfertigt es allein dieser Umstand in keinem Falle, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 8 BRAO zu verweigern, weil die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar und die Mandatsausübung keine Tätigkeit im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO ist, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar sein könnte. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Grundsatz der Gewaltenteilung schließt die Vereinbarkeit von Abgeordnetenmandat und Tätigkeit als Rechtsanwalt schon deshalb nicht aus, weil die recht sprechende Gewalt nach Art* 92 GG den Richtern - und nicht anderen an der Rechtsprechung Beteiligten - anvertraut ist. § 7 Nr. 8 BRAO steht der Zulassung eines Bundestagsabgeordneten als Rechtsanwalt nicht entgegen, weil der Begriff der "Tätigkeit" im Sinne dieser Vorschrift durch eingrenzende Kriterien, die aus dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift herzuleiten sind, einzuschränken ist und die Teilnahme am politischen Willensbildungsprozeß durch eigenverantwortliche Ausübung des Abgeordnetenmandats nicht erfassen kann* Das "Diätenurteil” des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296 ff) steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Urteil kein Parlament aus Berufspolitikern - also von Abgeordneten, die ausschließlich dem "Beruf eines Abgeordneten” nachgehen fordert. 44 Der Ehrengerichtshof hat deshalb zu Recht festgestellt, daß der vom Antragsgegner geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht besteht. Dr. Pfeiffer Hürxthal Laufhütte Gribbohm Gorrell Kohlndorfer Schaefer